Die Grundlagen der Weiterentwicklung der Honorare von niedergelassenen Ärzten verhandeln auf Bundesebene der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dabei sollen laut Gesetz Vorgaben zur Anpassung des sog. Orientierungswertes (Preiskomponente) und Empfehlungen zur morbiditätsbedingte Veränderungsrate (Mengenkomponente) beschlossen werden. Die morbiditätsbedingte Veränderungsrate setzt sich aus den diagnosebedingten und demografischen Veränderungsraten zusammen und wird regional nach Gewichtung ermittelt.
Das Gremium zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist der Bewertungsausschuss. Kann sich dieses paritätisch von Ärzten und Kassen besetzte Gremium nicht oder teilweise nicht einigen, werden drei Unparteiische hinzugezogen. Das Schiedsstellengremium nennt sich nun Erweiterter Bewertungsausschuss. Für den Erweiterten Bewertungsausschuss sieht das Gesetz Mehrheitsentscheidungen vor.
Im Anschluss an die Entscheidungen der Bundesebene verhandeln die regionalen Gesamtvertragspartner, also die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zusammen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Bundesergebnisse sind dabei die Ausgangsbasis für die regionalen Verhandlungen über die Weiterentwicklung der Gesamtvergütung. Mit ihr soll die ambulante ärztliche Versorgung aller gesetzlich Versicherten finanziert werden, die im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung wohnen.
Zu den regional zwischen den Gesamtvertragspartnern zu vereinbarenden Vergütungsparametern gehören vor allem:
- die Festlegung des regionalen Preises (Punktwertes) auf Basis des bundesweit festgesetzten Orientierungswertes,
- die Ermittlung der für die Weiterentwicklung der Gesamtvergütung festzulegenden morbiditätsbedingten Veränderungsrate, die aus der Gewichtung der vom Bewertungsausschuss empfohlenen regionalspezifischen demografischen und diagnosebezogenen Veränderungsraten hergeleitet wird, sowie
- die Festlegung der für das jeweilige Folgejahr gegebenenfalls zu zahlenden Zuschläge auf den Punktwert für besonders förderungswürdige Leistungen bzw. für besonders förderungswürdige Leistungserbringer.
Die Honorarverhandlungen sollen jährlich auf Bundesebene bis spätestens zum 31. August und auf Landesebene bis spätestens zum 31. Oktober abgeschlossen sein.