Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter
Mütter und Väter, die Kinder erziehen, sind häufig besonders belastet. Daraus können gesundheitliche Probleme entstehen, wenn z. B. Überforderungssituationen, Erziehungsschwierigkeiten oder Partnerschaftskonflikte auftreten. Spezielle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben der Erkrankung die besondere psychosoziale Problemsituation der Familie in den Blick nehmen.
Die Mitaufnahme Ihres Kindes ist möglich, wenn dies notwendig ist und dem Erfolg der Maßnahme nicht entgegensteht. In der Regel besteht diese Möglichkeit für Kinder bis 12 Jahre, in besonderen Fällen bis 14 Jahre. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.
Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
Rehabilitation kann Kindern und Jugendlichen helfen, mit langfristigen Erkrankungen oder Behinderungen umzugehen und die Auswirkungen zu mildern. Die umfassende Behandlung zielt auf eine höhere Lebensqualität und bessere Chancen für Ihr Kind. Insbesondere für Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer Erkrankung Probleme im Alltag, in der Schule oder Ausbildung haben, kommt eine medizinische Rehabilitation in Betracht.
- Wer übernimmt die Kosten?
Bei der Rehabilitation für Kinder und Jugendliche haben Sie in der Regel die Wahl, ob die Kosten von der Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Wenn Sie Ihre Entscheidung für einen Rehabilitationsträger getroffen haben, stellen Sie dort den Antrag auf Rehabilitation für Ihr Kind.
- Wie sieht die Behandlung in der Reha aus?
Für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen gibt es spezialisierte stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die die besonderen Bedürfnisse der jungen Patientinnen und Patienten berücksichtigen. Im Reha-Team arbeiten Fachkräfte aus Medizin, Therapie und Pädagogik zusammen. Neben den Therapien haben sportliche und andere Gruppenaktivitäten eine wichtige Bedeutung für die Stärkung der Kinder und die Förderung ihrer Selbstständigkeit.
Kinder- und Jugendrehabilitation kann grundsätzlich auch ambulant durchgeführt werden. Entsprechende Strukturen sind derzeit im Aufbau.
Die Rehabilitation dauert bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel 4 bis 6 Wochen, bei Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in der Regel 3 Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Maßnahme verlängert werden.
- Gibt es Schulunterricht während der Reha?
Schulunterricht wird in der Regel durch die Rehabilitationseinrichtung oder eine Schule in der Nähe der Einrichtung sichergestellt. Die Rehabilitation ist daher nicht an Ferienzeiten gebunden.
- Dürfen Eltern Ihr Kind begleiten?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Ihr Kind zu begleiten. Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist eine Begleitung möglich, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die medizinische Notwendigkeit begründet. Begleitpersonen werden während der Rehabilitation zum Umgang mit der Erkrankung beraten und geschult.
- Sind auch bei der Reha für Kinder und Jugendliche Zuzahlungen zu leisten?
Bei der Kinder- und Jugendrehabilitation sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Krankenversicherung besteht eine Zuzahlungspflicht grundsätzlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Familienorientierte Rehabilitation
Die Familienorientierte Rehabilitation bezieht die Angehörigen eines schwer chronisch kranken Kindes in den Rehabilitationsprozess mit ein, wenn mit der Erkrankung eine besondere familiäre Belastung einhergeht, Alltagsaktivitäten z. B. stark beeinträchtigt sind, und wenn die Mitaufnahme der Familienangehörigen (Eltern/Erziehungsberechtigte und/oder Geschwister) wichtig für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes ist. Die Familienangehörigen müssen dabei selbst nicht rehabilitationsbedürftig sein.
Geriatrische Rehabilitation
Die geriatrische Rehabilitation ist auf die besonderen Anforderungen älterer (> 70 Jahre) Patientinnen und Patienten, die in der Regel mehrere Erkrankungen haben, ausgerichtet. Sie nimmt alle Erkrankungen in den Blick und berücksichtigt dabei die geminderte Belastungsfähigkeit sowie ggf. bereits bestehende kognitive Leistungseinschränkungen. Die geriatrische Rehabilitation kann ambulant, stationär oder mobil (in der Häuslichkeit) erbracht werden.
Rehabilitation bei Suchtkrankheiten
Bei Abhängigkeitserkrankungen wie Alkoholismus, Drogensucht oder Medikamentenmissbrauch kann im Anschluss an eine Entzugsbehandlung eine Rehabilitation verordnet werden. Die Kosten übernimmt in der Regel Ihre Krankenkasse, ggf. ist die Rentenversicherung zuständig. Die vorausgehende Entzugsbehandlung (Entgiftung) wird von Ihrer Krankenkasse finanziert.
Eine Standardtherapie wird stationär durchgeführt und dauert 12 bis 15 Wochen. Möglich ist auch eine stationäre Kurzzeittherapie über 8 Wochen. Bei Drogenabhängigkeit werden stationäre Therapien bis zu 26 Wochen durchgeführt. Eine ambulante Entwöhnungsbehandlung dauert 6 bis 12 Monate.
Wichtig ist, dass Sie vor Beginn einer Entwöhnungsbehandlung eine Suchtberatungsstelle aufsuchen. Diese erstellt für Sie einen Sozialbericht und empfiehlt u. a. eine passende Rehabilitationsform. Auch bei weiteren Suchterkrankungen wie dem Glücksspiel oder der Computerspiel- und Internetabhängigkeit kann eine Suchtrehabilitation in Betracht kommen.
Rehabilitation für pflegende Angehörige
Für pflegende Angehörige ist es vor dem Hintergrund der Pflegesituation meist schwierig, notwendige Reha-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig sind sie oft besonders belastet. Daher wurden für diesen Personenkreis besondere Rahmenbedingungen geschaffen, die die Inanspruchnahme der medizinischen Rehabilitation erleichtern sollen:
- Pflegende Angehörige können auswählen, ob sie die Rehabilitation ambulant oder stationär durchführen.
- Pflegebedürftige können in der Reha-Einrichtung mitversorgt werden. Die Kosten werden durch die Krankenkasse des pflegenden Angehörigen übernommen.
- Während der Rehabilitationsmaßnahme können Pflegebedürftige auch in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Wohnort oder in der Nähe der Reha-Einrichtung untergebracht werden. Hierfür können Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Pflegebedürftigen koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung.
Zu beachten ist, dass auch für pflegende Angehörige ggf. die Rentenversicherung vorrangig zuständig ist.