Nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG können besondere Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden. Neben fall- oder tagesbezogenen Entgelten können in eng begrenzten Fällen auch Zusatzentgelte vereinbart werden. Die Entscheidung hierüber treffen in erster Linie die Selbstverwaltungspartner (die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband) nach § 17b Absatz 2 KHG, im Nichteinigungsfall das Bundesministerium für Gesundheit.
Die besonderen Einrichtungen sind von den Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 17b Absatz 2 KHG jährlich zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die VBE 2023 für das Jahr 2024 fortzuschreiben und lediglich redaktionell anzupassen. Bereits in der VBE 2020 wurde in der Präambel ein Passus aufgenommen, der klarstellt, dass auch die besonderen Einrichtungen ab dem Jahr 2020 ein Pflegebudget zu vereinbaren haben und die Regelungen der VBE 2020 nur auf den verbleibenden aG-DRG-Teil (ohne Pflege) zielen.