Bundesbasisfallwert (BBFW)

Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde in § 10 Absatz 9 KHEntgG die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes (BBFW) vorgesehen. Dieser hat in den Jahren 2010 bis 2015 stark abweichende Landesbasisfallwerte (LBFW) an einen Korridor herangeführt, der um den BBFW in Höhe von + 2,5 % bis - 1,25 % festgeschrieben wurde. Ab dem Jahr 2016 wurde mit den Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) die untere Korridorgrenze auf - 1,02 % angehoben und die Bundesbasisfallwertkonvergenz bis 2021 verlängert.

Ab dem 01.01.2021 haben sich die gesetzlichen Regelungen zum BBFW geändert: Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde bereits 2015 die Anpassung des § 10 Absatz 9 KHEntgG für den BBFW 2021 (folgende) festgelegt; diese ist 2021 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28.02. jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das InEK. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das InEK den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des InEK ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15.03. jeden Jahres vorzulegen und die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31.03. jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.

Entwicklung des Bundesbasisfallwertes 2005 - 2023

Die Grafik zeigt die Entwicklung des rechnerischen BBFW und des rechnerischen BBFW-Korridors in den Jahren 2005 bis 2010 bzw. den vereinbarten BBFW-Korridor 2010 bis 2023. Die Größe der Blase entspricht dem Casemixvolumenanteil des Bundeslandes am Gesamtcasemix Deutschlands, der Ordinatenwert entspricht dem Landesbasisfallwert (LBFW) ohne Ausgleiche und ohne Kappung.

Es lassen sich insbesondere drei Effekte erkennen:

  1. Die LBFW näherten sich bereits ohne vorgeschriebene Konvergenzphase zwischen den Bundesländern aneinander an. Insbesondere gilt dies für die Phase der Konvergenz bis 2008.
  2. Nach einer Phase stabiler Preise (2005 bis 2008) sind durch verschiedene Gesetzgebungsverfahren induzierte deutliche Preissteigerungen ab 2009 zu erkennen. In den vergangenen Jahren haben zudem die überdurchschnittlich hohen Grundlohnraten (und damit hohe Veränderungswerte) zu weiteren Steigerungen der LBFW geführt.
  3. Rheinland-Pfalz ist seit 15 Jahren das Bundesland mit dem höchsten LBFW. Unverständlich ist, warum mit dem KHSG ab 2016 eine weitere, sechsjährige Konvergenzphase nur für das Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt wurde. Diese Schonung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz führte in einigen Jahren zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Abstand zum Korridor gewachsen ist, statt abzunehmen.Der höchste LBFW für 2023 wurde in Rheinland-Pfalz vereinbart. Die Erbringung der gleichen Blinddarmentfernung wird damit in Rheinland-Pfalz mit ca. 100 Euro mehr vergütet als in Schleswig-Holstein.

Gemäß § 10 Abs. 13 KHEntgG hat das BMG ein wissenschaftliches Gutachten zur Untersuchung der Ursachen der unterschiedlichen LBFW an das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) vergeben. Die Veröffentlichung des Gutachtens erfolgte im Dezember 2013.

Das RWI untersucht insbesondere die Kostenniveaus der Krankenhäuser als mögliche Ursachen der unterschiedlichen Landesbasisfallwerte. Daneben werden die je Bundesland differierenden Investitionsfördermittel und weitere Erlöskomponenten, wie z. B. Erlöse aus Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Entgelte für Besondere Einrichtungen, Sicherstellungszuschläge etc., mit in die Analyse einbezogen. Besondere Bundesland- und Krankenhausstrukturen werden ebenso wie die Verhandlungsstile in den LBFW-Verhandlungen analysiert.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Variation der LBFW von 17,1 % im Jahr 2005 auf 7,9 % im Jahr 2013 abgenommen hat. Neben den unterschiedlichen Kostenstrukturen können insbesondere die unterschiedlich hohen Investitionsfördermittel einen Teil der Variationen in den LBFW erklären. Bestätigt wird folgender Zusammenhang: Je höher die gezahlten Investitionsmittel der Bundesländer, desto niedriger der LBFW. Unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren lässt sich maximal ein Drittel der Unterschiede in den LBFW erklären. Als zentrales Ergebnis der Studie bleibt festzuhalten, dass mindestens zwei Drittel der Unterschiede in der Höhe der Landesbasisfallwerte auf historisch vorhandene - jedoch ökonomisch nicht begründbare - Unterschiede zurückzuführen sind.

Die im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bestehende Regelung zur Angleichung der Landesbasisfallwerte weist strukturelle Schwächen auf, die den Grundsatz der Ausgabenneutralität der Konvergenzphase in mehrfacher Weise verletzen und die die Kostenträger seit Jahren einseitig benachteiligen. Seit dem ersten Konvergenzjahr 2010 befindet sich ca. die Hälfte der Bundesländer mit über 50 Prozent des Leistungsvolumens unterhalb des Korridors und damit auf der Seite der Konvergenzgewinner. Lediglich zwei Bundesländer mit ca. sechs Prozent des Leistungsvolumens liegen oberhalb des Korridors und somit auf der durch die Kappungsregelung stark geschützten Seite der Konvergenzverlierer.

Die grundlegendsten Probleme der Konvergenz bestehen im sog. „Gravitationseffekt“ sowie in einer Abkehr vom Verhandlungsprinzip auf Landesebene („Phantomverhandlungen“).

Der Bundesbasisfallwert wird grundsätzlich prospektiv um die volle Veränderungsrate bzw. ab 2013 um den vollen Veränderungswert angehoben. Die Vereinbarung der Landesbasisfallwerte liegt aber häufig unterhalb dieser Steigerungsrate. Dadurch kommt es jährlich zu einer systematisch falsch hohen Festsetzung des Bundesbasisfallwertkorridors, von der insbesondere die Länder profitieren, die sich an der unteren Korridorgrenze bzw. unterhalb des Korridors befinden. Die Konvergenz zieht auch die Länder, die zuvor unterhalb der Obergrenze abgeschlossen haben, unberechtigt auf den Pfad des vollen Veränderungswertes („Gravitationseffekt“). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage vereinbarten Landesbasisfallwerte sind wiederum Basis der Kalkulation des folgenden Bundesbasisfallwertes. Damit wirkt dieser ausgabenrelevante Effekt kumulativ basiserhöhend. Die Grundstruktur der Berechnung des Bundesbasisfallwertes widerspricht somit der Erwartung, dass dieser Wert dem Durchschnitt aller Landesbasisfallwerte entspricht. Die durchschnittliche Steigerung der Landeswerte ist zwar prospektiv zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Bundesbasisfallwertes nicht bekannt, notwendige Ausgleichs- und Berichtigungsmechanismen, die üblicherweise Fehlschätzungen im Krankenhausentgeltsystem korrigieren und diesen Fehler einfach beheben könnten, fehlen hier aber vollständig.

Unabhängig vom „Gravitationseffekt“ findet im Rahmen der Bundesbasisfallwertkonvergenz ab 2014 eine Abkehr von der Verhandlungslösung auf Landesebene statt. Dies gilt für die Länder bzw. Landesbasisfallwerte, die sich ab 2014 an der unteren Korridorgrenze befinden. Das Verhandlungsergebnis wird irrelevant, da über die Konvergenz immer automatisch der volle Veränderungswert fließt. Es werden somit in ca. der Hälfte aller Bundesländer ab 2014 lediglich noch „Phantomverhandlungen“ der Landesbasisfallwerte geführt - ein massiver Fehlanreiz mit ausgabensteigernder Wirkung. Diese einseitige Schwächung der Verhandlungen auf Landesebene ist aus Sicht der GKV nicht hinnehmbar.

Der finanzielle Gesamteffekt der Konvergenz hat sich in den vergangenen drei Jahren auf ca. 150 Mio. Euro (basiswirksam) zu Lasten der GKV summiert. Der jährliche Negativbetrag wird sich durch die stetig steigende Konvergenzwirkung (2013: Anpassungsschritt 50 %, 2014 ff.: Anpassungsschritt 100 %) in den Folgejahren aller Voraussicht nach weiter erhöhen.

Im Einzelnen sind die Probleme der Konvergenz wie folgt aufzugliedern:

  • Asymmetrische Korridorgrenzen
  • Kappungsregelung
  • Gravitationseffekt
  • Phantomverhandlungen ab 2014

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband haben gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG bis zum 31.03.2025 auf Basis des Berechnungsergebnisses des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Bundesbasisfallwert (BBFW) für das Jahr 2025 in Höhe von 4.394,22 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen in Höhe von 2,50 % über und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 4.504,08 Euro für die obere und 4.349,40 Euro für die untere Korridorgrenze.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband haben gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG bis zum 31.03.2024 auf Basis des Berechnungsergebnisses des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Bundesbasisfallwert (BBFW) für das Jahr 2024 in Höhe von 4.210,59 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen in Höhe von 2,50 % über und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 4.315,86 Euro für die obere und 4.167,64 Euro für die untere Korridorgrenze.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversi-cherung haben gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG bis zum 31.03.2023 auf Basis des Berechnungsergebnisses des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Bundesbasisfallwert (BBFW) für das Jahr 2023 in Höhe von 4.000,71 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen in Höhe von 2,50 % über und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 4.100,73 Euro für die obere und 3.959,90 Euro für die untere Korridorgrenze.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren haben gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG bis zum 31.03.2022 auf Basis des Berechnungsergebnisses des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Bundesbasisfallwert (BBFW) für das Jahr 2022 in Höhe von 3.833,07 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen in Höhe von 2,50 % über und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 3.928,89 Euro für die obere und 3.793,97 Euro für die untere Korridorgrenze.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren haben gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG bis zum 31.03.2021 auf Basis des Berechnungsergebnisses des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus den Bundesbasisfallwert (BBFW) für das Jahr 2021 in Höhe von 3.747,98 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen in Höhe von 2,50 % über und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 3.841,68 Euro für die obere und 3.709,75 Euro für die untere Korridorgrenze.

Auf Basis der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Berechnungsergebnisse zum Bundesbasisfallwert (BBFW) 2020 in Höhe von 3.541,56 Euro und des Veränderungswertes 2020 in Höhe von 3,66 % haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) am 29.10.2019 fristgemäß den BBFW für das Jahr 2020 in Höhe von 3.671,18 Euro vereinbart. Die Korridorgrenzen von 2,50 % über dem BBFW und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 3.762,96 Euro für die obere Grenze und 3.633,74 Euro für die untere Grenze.

Mit Vereinbarung der Tariferhöhungsrate 2019 am 12.11.2019 musste die Vereinbarung zum BBFW 2020 entsprechend anpasst werden. Auf Basis des vom InEK übermittelten Berechnungsergebnisses wurde am 25.11.2019 unter Berücksichtigung der anteiligen Tariferhöhungsrate 2019 in Höhe von 0,23 % und des Veränderungswertes 2020 in Höhe von 3,66 % ein neuer BBFW 2020 in Höhe von 3.679,62 Euro vereinbart.

Die Korridorgrenzen von 2,50 % über dem BBFW und 1,02 % unter dem BBFW für die Annäherung der Landesbasisfallwerte an den BBFW liegen damit bei 3.771,62 Euro für die obere Grenze und 3.642,09 Euro für die untere Grenze.

Die Vereinbarung zum BBFW 2020 vom 25.11.2019 ersetzt die Vereinbarung vom 29.10.2019.