Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde in § 10 Absatz 9 KHEntgG die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes (BBFW) vorgesehen. Dieser hat in den Jahren 2010 bis 2015 stark abweichende Landesbasisfallwerte (LBFW) an einen Korridor herangeführt, der um den BBFW in Höhe von + 2,5 % bis - 1,25 % festgeschrieben wurde. Ab dem Jahr 2016 wurde mit den Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) die untere Korridorgrenze auf - 1,02 % angehoben und die Bundesbasisfallwertkonvergenz bis 2021 verlängert.
Ab dem 01.01.2021 haben sich die gesetzlichen Regelungen zum BBFW geändert: Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde bereits 2015 die Anpassung des § 10 Absatz 9 KHEntgG für den BBFW 2021 (folgende) festgelegt; diese ist 2021 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28.02. jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das InEK. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das InEK den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des InEK ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15.03. jeden Jahres vorzulegen und die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31.03. jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.