Seit dem 01. Januar 2009 hat jede pflegebedürftige Person in Deutschland einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekassen (Pflegeweiterentwicklungsgesetz). Die Pflegeberatung zielt darauf ab, Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten sowie Personen, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zukommen zu lassen und auf die dazu erforderlichen Maßnahmen hinzuwirken. Auf Wunsch einer Person, die Anspruch auf eine Pflegeberatung hat, erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen und weiteren Personen.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) vom Gesetzgeber beauftragt, Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien) zu erlassen. Die Inhalte und die Durchführung der individuellen Pflegeberatung sollen damit bundesweit einheitlich gestaltet werden, um einen gleichberechtigten und besseren Zugang zu Sozialleistungen und sozialen Hilfen zu gewährleisten und für eine bedarfsgerechte Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu sorgen. Die Richtlinien sind für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unmittelbar verbindlich.
Grundsätzlich soll die Pflegeberatung insbesondere durch Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte sowie Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Weiterbildung durchgeführt werden. Die Anerkennung nachweislich erworbener und für die Weiterbildungsmodule relevanter Qualifikationen ist möglich. Näheres zur Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ist den Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zu entnehmen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die die Qualifizierung gemäß den genannten Empfehlungen in der Fassung vom 29. August 2008 bereits erworben haben, gelten die Anforderungen weiterhin als erfüllt. Eine Aktualisierung des Wissens im Rahmen von Fortbildungen ist erforderlich. Angehende Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die die Weiterbildung vor Inkrafttreten der neuen Empfehlungen in der Fassung vom 22. Mai 2018 begonnen, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen haben, können diese gemäß den Anforderungen der Empfehlungen in der Fassung vom 29. August 2008 abschließen und gelten dann als qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.
Informationen für angehende Pflegeberaterinnen und Pflegeberater
Allen, die sich für eine Anstellung als Pflegeberaterin oder Pflegeberater interessieren, wird empfohlen, sich bei den Kranken- bzw. Pflegekassen zu informieren, ob dort entsprechende Stellen ausgeschrieben sind oder werden. Die Kranken- bzw. Pflegekassen entscheiden bei Bewerberinnen und Bewerbern darüber, ob sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen oder ob und ggf. in welchem Umfang sie zusätzliche Qualifikationen erwerben müssen. Sie orientieren sich dabei an den Richtlinien und Empfehlungen zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI des GKV-Spitzenverbandes.
Die Weiterbildung zur Pflegeberaterin und zum Pflegeberater wird von Bildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger angeboten. Sofern Sie an einer Weiterbildung interessiert sind, können Sie sich an Weiterbildungsinstitute, die die Weiterbildung zur Pflegeberaterin oder zum Pflegeberater durchführen, wenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der GKV-Spitzenverband keine konkreten Weiterbildungsinstitute nennen oder empfehlen kann.