Seit dem 01. Januar 2009 hat jeder Pflegebedürftige in Deutschland einen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekassen (Pflegeweiterentwicklungsgesetz). Diese erweiterte Pflegeberatung zielt darauf ab, den Pflegebedürftigen eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zukommen zu lassen und auf die dazu erforderlichen Maßnahmen hinzuwirken.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) vom Gesetzgeber beauftragt, Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien) zu erlassen. Die Inhalte und die Durchführung der individuellen Pflegeberatung sollen damit bundesweit einheitlich gestaltet werden, um einen gleichberechtigten und besseren Zugang zu Sozialleistungen und sozialen Hilfen zu gewährleisten und für eine bedarfsgerechte Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu sorgen. Die Richtlinien sind für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unmittelbar verbindlich.
Der GKV-Spitzenverband hat zudem die Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI mit Beschluss vom 22. Mai 2018 aktualisiert. Grundsätzlich soll diese Pflegeberatung insbesondere durch Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Weiterbildung durchgeführt werden. Die Anerkennung nachweislich erworbener und für die Weiterbildungsmodule relevanter Qualifikationen ist möglich.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die die Qualifizierung gemäß den oben genannten Empfehlungen in der Fassung vom 29. August 2008 bereits erworben haben, gelten die Anforderungen weiterhin als erfüllt. Eine Aktualisierung des Wissens im Rahmen von Fortbildungen ist erforderlich. Angehende Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die die Weiterbildung vor Inkrafttreten der neuen Empfehlungen in der Fassung vom 22. Mai 2018 begonnen, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen haben, können diese gemäß den Anforderungen der Empfehlungen in der Fassung vom 29. August 2008 abschließen und gelten dann als qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.
Informationen für Bewerberinnen/ Bewerber
Allen, die sich für eine Anstellung als Pflegeberaterin oder Pflegeberater interessieren, wird empfohlen, sich bei den Krankenkassen zu informieren, ob dort Stellen ausgeschrieben sind oder werden. Die Kranken- bzw. Pflegekassen entscheiden bei Bewerberinnen und Bewerbern darüber, ob sie die Qualifikationsvoraussetzungen für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfüllen oder ob und ggf. in welchem Umfang sie zusätzliche Qualifikationen erwerben müssen. Sie orientieren sich dabei an den Richtlinien und Empfehlungen zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI des GKV-Spitzenverbandes.
Die Weiterbildung zur Pflegeberaterin und zum Pflegeberater wird von Bildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger angeboten und beinhaltet, je nach Grundqualifikation, auch ein Pflegepraktikum. Sofern Sie an diesen Weiterbildungen interessiert sind, können Sie sich unter anderem an die Schulen und Akademien der Krankenkassen wenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der GKV-Spitzenverband aus Gründen des Wettbewerbsschutzes hier keine Bildungseinrichtungen ausdrücklich nennen kann.