Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 09. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch auf die Versorgung unter Verwendung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) geschaffen.
Zur Implementierung dieser Leistungen hat der GKV-Spitzenverband bestimmte Aufgaben erhalten. So vereinbart er mit den DiGA-Herstellern mit Wirkung für alle Krankenkassen Vergütungsbeträge für DiGAs nach § 134 Abs. 1 SGB V. Er hat mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von DiGAs auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge nach § 134 Abs. 4 SGB V verhandelt. Die Rahmenvereinbarung wurde durch die Schiedsstelle am 16. Dezember 2021 final festgesetzt.
Mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von DiGAs wurde eine gemeinsame Stelle sowie das Fachgremium gemäß § 3a der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 SGB V gebildet. Sie hat Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen zu Höchstbetragsgruppen sowie der Berechnung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten.
Ebenso wurde mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von DiGAs auf Bundesebene eine gemeinsame Schiedsstelle gebildet (§ 134 Abs. 3 SGB V).
Über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens von Digitalen Gesundheitsanwendungen wurde im Juli 2020 eine Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes beschlossen.
Über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband jährlich einen Bericht nach § 33a Absatz 6 SGB V.