Die Heilmittelerbringerliste ermöglicht Ihnen eine unkomplizierte Suche nach Heilmittelpraxen für Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Alle in der Heilmittelerbringerliste aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zu Lasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen. Für die erste Kontaktaufnahme erhalten Sie Name und Anschrift der Praxis und, sofern vorhanden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Homepage sowie Angaben zur Barrierefreiheit. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen sowie ihnen vergleichbare Einrichtungen, die ebenfalls Heilmittelleistungen erbringen können, sind aktuell nicht Bestandteil der Heilmittelerbringerliste.
Fragen und Antworten
Geben Sie mindestens einen Ort und den Umkreis sowie einen Heilmittelbereich und ggf. eine besondere Leistung an und klicken Sie anschließend auf „Suche starten“. Es erscheint eine Auflistung der aktuell zur Leistungserbringung zugelassenen Heilmittelpraxen des jeweiligen Heilmittelbereiches mit Name, Anschrift der Praxis, ggfs. Telefonnummer, E-Mail und Homepage. Es werden die Praxen zuerst angezeigt, die am nächsten gelegen sind. Gemessen wird ab dem Ausgangspunkt, den Sie für die Suche angegeben haben, also der Ort, die Straße oder das Postleitzahlgebiet. Wird keine Straße oder Postleitzahl angegeben, liegt der Ausgangspunkt in der Mitte des Ortes. Für eine gezieltere Suche vor allem in größeren Städten können Sie durch Angaben in den Feldern „Straße“ oder „Postleitzahl“ den Ausgangspunkt für die Umkreissuche als Mittelpunkt auf die Straße bzw. das Postleitzahlgebiet legen.
Die Anzahl der ausgewiesenen Heilmittelpraxen ist aufgrund der besseren Übersichtlichkeit auf 50 begrenzt. Durch eine Verringerung des Suchradius können Sie die Anzahl der ausgegebenen Heilmittelpraxen weiter einschränken. Sollten Sie keine Suchtreffer erhalten, erweitern Sie bitte den Suchradius.
In der Vergangenheit war es für Versicherte zum Teil schwierig, eine ihrer Verordnung entsprechende Heilmittelpraxis ausfindig zu machen. Es konnte nicht auf bereits bestehende Verzeichnisse für Heilmittelpraxen zurückgegriffen werden.
Daher hat der Gesetzgeber den § 124 Abs. 2 SGB V angepasst und den GKV-Spitzenverband beauftragt, auf seiner Internetseite eine „Heilmittelerbringerliste“ zur Verfügung zu stellen.
Damit Heilmittelpraxen Heilmittel im Auftrag der Krankenkassen erbringen dürfen, benötigen sie eine Zulassung. Für die Erteilung der Zulassung sind die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 2 SGB V zuständig. Diese Arbeitsgemeinschaften übermitteln dem GKV-Spitzenverband regelmäßig die maßgeblichen Daten zu den zugelassenen Heilmittelpraxen. Diese bilden laut Gesetz die Grundlage für die Heilmittelerbringerliste.
In der „Heilmittelerbringerliste“ sind grundsätzlich sämtliche zur Leistungserbringung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Heilmittelpraxen verzeichnet. Die Daten beruhen ausschließlich auf Eigenangaben der zugelassenen Heilmittelpraxen des jeweiligen Heilmittelbereiches, die dem GKV-Spitzenverband von den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 124 Abs. 2 SGB V übermittelt werden. Der GKV-Spitzenverband kann daher selbst keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernehmen.
Aktuell sind Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen sowie ihnen vergleichbare Einrichtungen, die je nach Ausrichtung ebenfalls ambulante Heilmittelleistungen erbringen können, nicht Bestandteil der Heilmittelerbringerliste. Sie werden jedoch perspektivisch in die Heilmittelerbringerliste integriert.
Der Gesetzgeber hat in § 124 Abs. 2 SGB V eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch den GKV-Spitzenverband geschaffen.
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat sicherzustellen, dass den Versicherten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auch zur Verfügung stehen. Heilmittelpraxen, die zur gesundheitlichen Versorgung von Versicherten zugelassen sind, erkennen die entsprechenden Verträge gemäß § 125 Abs. 1 SGB V an und willigen ein, dass ihre Kontaktdaten veröffentlicht werden.
Bitte wenden Sie sich zur Berichtigung bzw. Vervollständigung Ihrer Angaben an die für Ihr Bundesland zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 124 Abs. 2 SGB V. Hier geht es zur Liste aller ARGEn.
Neben ambulant zugelassenen Heilmittelerbringern wird Ernährungstherapie zur Behandlung der Mukoviszidose oder seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen schwerpunktmäßig auch von speziellen Einrichtungen (Spezialambulanzen, Schwerpunktpraxen Stoffwechselzentren) angeboten. Entsprechende Einrichtungen finden Sie unter folgenden Links:
- für Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen: www.asim-med.de/zentren
(Angebot der „Arbeitsgemeinschaft für angeborene Stoffwechselstörungen in der Inneren Medizin“ (ASIM)) - für Mukoviszidose (Cystische Fibrose): www.muko.info/adressen/cf-einrichtungen
(Angebot des Vereins „Mukoviszidose e. V.")