Abrechnungsprüfung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.

MDK-Reformgesetz

Mit dem ab 01.01.2020 geltenden MDK-Reformgesetz werden umfangreiche Änderungen zur Abrechnung und Abrechnungsprüfung in Krankenhäusern etabliert. Zu den zahlreichen Änderungen gehören u. a.

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben insbesondere Regelungen über eine ausschließlich elektronische Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge sowie deren für eine sachgerechte Prüfung der Medizinischen Dienste erforderlichen Formate und Inhalte zu treffen.

Mit dem Ziel des Gesetzgebers, Transparenz zum Abrechnungs- und Prüfgeschehen zu schaffen, ist für den GKV-Spitzenverband aufgrund des MDK-Reformgesetzes die Verpflichtung verbunden, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zu erstellen und zu veröffentlichen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und Auswertung entsprechender Daten waren bis zum 31.03.2020 die Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG zu treffen.

Der GKV-Spitzenverband hat die näheren Einzelheiten – nach Durchführung des gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmeverfahrens mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Medizinischen Diensten – zum 31.03.2020 festgelegt. Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war eine Anpassung der Festlegungen erforderlich, die Aktualisierung der Festlegungen erfolgte zum 17.04.2020.

Weitere Anpassungen der Festlegungen wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das 2. Bevölkerungsschutzgesetz sowie der mittlerweile bestehenden Erfahrungen durch die Datenlieferungen, -auswertungen und Veröffentlichungen im Jahr 2020 erforderlich. Diese sind mit Wirkung ab dem 01.01.2021 anzuwenden.

Im Verlauf der Anwendung wurden 2021 die Festlegungen zu den bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V sowie die Datensatzbeschreibung (Stand 30.08.2021) mit Wirkung ab dem 3. betrachteten Quartal 2021 erneut unterjährig angepasst.

Anpassungen der Festlegungen in 2022

Anpassungen zur quartalsbezogenen Auswertung wurden insbesondere aufgrund der neuen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) ab dem 01.01.2022 vorgenommen. Es müssen die für die Datenmeldungen zur Quartalsstatistik zu berücksichtigenden Fälle für die PrüfvV a. F. sowie für die PrüfvV n. F. beschrieben sein. Ergänzungen erfolgten auch im Zusammenhang mit Fusionen von Krankenkassen sowie zum Umgang mit Fusionen und IK-Wechseln von Krankenhäusern. Die Festlegungen zur jährlichen Statistik wurden vorerst nur geringfügig für das betrachtete Jahr 2021 angepasst. Zu einzelfallbezogenen Erörterungen und Strukturprüfungen wird die erstmalige Datenmeldung und Veröffentlichung im Jahr 2023 für das betrachtete Jahr 2022 erfolgen.

Anpassungen der Festlegungen in 2023

Die Festlegung zur Jahresstatistik inklusive Anlagen 1 und 2 wurde aufgrund der neuen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) mit Wirkung zum 01.01.2023 angepasst.

Gegenüber dem bislang veröffentlichten Stand der Festlegung (22.02.2022) sind insbesondere die folgenden Anpassungen hervorzuheben:

  • Für einen längeren Übergangszeitraum werden in der Jahresstatistik künftig sowohl Informationen zu Fällen nach alter PrüfvV (für Krankenhausaufnahmen bis 31.12.2021) als auch nach neuer PrüfvV (für Krankenhausaufnahmen ab 01.01.2022) abzubilden sein.
  • Vorverfahren: Die Vorgaben für Fälle mit Vorverfahren sind durch neu ergänzte Kategorien getrennt abgebildet, die Veröffentlichung wird weiterhin zusammengefasst erfolgen.
  • Strukturprüfungen: Im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung fasst der MD Bund die Berichte der MD zur Prüfung von Strukturmerkmalen zusammen, berichtet dem BMG und veröffentlicht den Bericht zweijährlich. In der Jahresstatistik erfolgt daher keine gesonderte Datenerfassung und Veröffentlichung zur Anzahl durchgeführter Prüfungen.
  • Erörterungsverfahren: Für die Abbildung von Informationen zu einzelfallbezogenen Erörterungen wurden die zu liefernden Daten anhand der relevanten Nachrichten des § 301er Datenübermittlungsverfahrens konkretisiert.
  • Notwendige Änderungen zur Datensatzbeschreibung und zur Prüfung der Ladestrecken sind in den Anlagen 1 und 2 der Festlegung vollzogen.

Anpassungen der Festlegungen in 2024

Die Festlegung zur Jahresstatistik inklusive Anlagen 1 und 2 wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 angepasst. Gegenüber dem bislang veröffentlichten Stand der Festlegung zur Jahresstatistik (23.12.2022) sind Angaben zum Ergebnis des Vorverfahrens und dem durchschnittlichen Aufschlagsbetrag sowie Prüfungen in der Ladestrecke aktualisiert worden.

Infolge des MDK-Reformgesetzes war gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 KHG durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern für die einzelfallbezogene Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG zu schließen. Nach umfangreichen Verhandlungen zwischen DKG und GKV-Spitzenverband, die sowohl das Erörterungsverfahren als auch das Prüfverfahren umfassten, wurde die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG angerufen. Im Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens ist zum 01.01.2022 die neue Prüfverfahrensvereinbarung inklusive Erörterungsverfahren in Kraft getreten; sie gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

Vor dem Hintergrund der erneut stark gestiegenen Belastungen infolge der Coronpandemie vereinbarten der GKV-Spitzenverband und die DKG am 20.12.2021 eine Ergänzungsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) vom 22.06.2021 mit der Zielstellung, die Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist und die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen für Fälle mit Krankenhausaufnahme vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 zu entlasten. Im März 2022 haben sich DKG und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, die Ergänzungsvereinbarung für Fälle mit Krankenhausaufnahme vom 01.04.2022 bis 30.06.2022 fortzuschreiben.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 wird das KHEntgG um einen § 4a ergänzt, der in seinem Absatz 4 einem vom Krankenhaus zu erhebenden Zuschlag vorsieht. Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 30.12.2022 zur Fallpauschalenvereinbarung 2023 (FPV 2023) vom 29.09.2022 ist die Anwendung von § 1 Absatz 3 der FPV 2023 für alle vom 01.01.2023 bis zum 31.01.2023 aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind, ausgesetzt. Um die Umsetzung dieser Regelungen sicherzustellen und Liquiditätsprobleme der Krankenhäuser zu vermeiden, wird die PrüfvV übergangsweise um zwei weitere Ausnahmereglungen zur Korrektur der Abrechnung ergänzt:

In der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 ist eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus für die Behandlung von Patienten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus über 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind, zulässig

  1. zur nachträglichen Abrechnung des Zuschlages nach § 4a Absatz 4 KHEntgG sowie
  2. zum Ausgleich des Abschlages bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 der FPV 2023 für vom 01.01.2023 bis zum 31.01.2023 aufgenommene Patienten aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zur FPV 2023 vom 30.12.2022.

Mit der Ergänzungsvereinbarung vom 23.01.2023 zur PrüfvV wird hierzu für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 eine Korrekturmöglichkeit geschaffen. Ab dem 01.07.2023 soll die Umsetzung der Regelungen bei der originären Rechnungslegung erfolgen, so dass diese Rechnungskorrekturen entbehrlich werden. Die Ergänzungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

Gemeinsame Umsetzungshinweise von DKG und GKV-Spitzenverband

Nach der Festsetzung der Prüfverfahrensvereinbarung vom 22.06.2021 durch die Bundesschiedsstelle waren durch die DKG und den GKV-Spitzenverband Gemeinsame Umsetzungshinweise zur Prüfverfahrensvereinbarung zu vereinbaren sowie ein Dokumentationsbogen für einzelfallbezogene Erörterungen zu erstellen. Der Dokumentationsbogen zum Erörterungsverfahren ist als Anlage in die Gemeinsamen Umsetzungshinweise integriert.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) am 02.04.2020 eine Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2020 vereinbart. Sie gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.12.2020 eingeleitet werden. Zeitgleich wurden gemeinsame Hinweise für die gleichlautende Information der Krankenhäuser und Krankenkassen abgestimmt.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern haben sich der GKV-Spitzenverband und DKG am 17.11.2020 auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt. Diese tritt zum 01.01.2021 in Kraft und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.03.2021 eingeleitet werden. Damit sollen sowohl Krankenhäuser als auch Krankenkassen und Medizinische Dienste in der aktuellen Situation fortgesetzt durch die längeren Fristen entlastet werden.

Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie haben GKV-Spitzenverband und DKG am 22.03.2021 eine Verlängerung der Laufzeit vereinbart. Von der 2. Fortschreibung umfasst sind Fälle, für die bis zum 30.06.2021 eine Abrechnungsprüfung eingeleitet wird. Wesentlicher Gehalt der Fortschreibung bleibt damit unverändert die vorübergehende Beibehaltung verlängerter Fristen für die Unterlagenübermittlung der Krankenhäuser an den Medizinischen Dienst (MD), für Rechnungskorrekturen und für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen nach MD-Prüfung. Die 2. Fortschreibung ist zum 01.04.2021 in Kraft getreten und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 30.06.2021 eingeleitet werden. Die Vertragspartner hatten die Möglichkeit, sich bis zum 15.06.2021 über eine Verlängerung der Laufzeit zu verständigen. Zwischen DKG und GKV-Spitzenverband besteht Einvernehmen, keine erneute Fortschreibung vorzunehmen.

Für ab dem 01.07.2021 eingeleitete Abrechnungsprüfungen nach § 275c Absatz 1 SGB V gilt die Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 . Für die Überprüfung bei Patentinnen und Patienten, die ab dem 01.01.2022 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, gilt die neue PrüfvV. Diese wurde durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG am 22.06.2021 festgesetzt.

Nach der Verabschiedung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes besteht § 275c SGB V in angepasster Form fort. Abrechnungsprüfungen sind im Jahr 2020 pro Quartal nur noch mit bis zu 5 % der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen möglich.

Die Situation hinsichtlich der Abrechnungsprüfungen in Krankenhäusern ist vor dem Hintergrund der Coronapandemie geprägt von teilweisen Absagen der Prüfungen, von Schwierigkeiten bei der Fristwahrung, aber auch von verstärkter Umstellung der Begehungen vor Ort auf Begutachtungen nach Aktenlage.

Der GKV-Spitzenverband hat daher eine Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geschlossen, die rückwirkend ab 01.04.2020 in Kraft tritt und für Abrechnungsprüfungen gilt, die bis 31.12.2020 eingeleitet werden. Sie dient insbesondere dazu, sowohl Krankenhäuser als auch Krankenkassen und Medizinische Dienste in der aktuellen Situation durch längere Fristen zu entlasten. Gleichzeitig soll die Umsetzung der neu festgelegten Prüfquote in einem vertretbaren Zeitraum erfolgen.

Die nachfolgenden Hinweise haben die Vereinbarungspartner der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) – Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. und GKV-Spitzenverband – im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung untereinander abgestimmt. Sie dienen der einheitlichen Umsetzung der Regelungen der Ergänzungsvereinbarung durch die Krankenhäuser und die Krankenkassen sowie die Medizinischen Dienste.

1. Fristen in Fällen der Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage bei bereits eingeleiteten MDK-Prüfungen

Bei der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV steht die Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen im Vordergrund. Die Unterlagenübermittlungsfrist wird hierzu auf 28 Wochen verlängert.

Dabei wurden auch Regelungen für Abrechnungsprüfungen getroffen, die bis 31.03.2020 gegenüber den Krankenhäusern eingeleitet waren und noch nicht abgeschlossen sind (Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung). So kann für bereits eingeleitete MDK-Prüfungen bei Bedarf eine unkomplizierte Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage erfolgen. Sofern eine solche Wandlung erfolgt, soll den Krankenhäusern zur Übermittlung der Unterlagen an die MDK ebenfalls die verlängerte Frist von 28 Wochen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig verlängert sich die Frist für die Krankenkassen zur Mitteilung der abschließenden Entscheidung auf 16 Monate. Die Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist darf aber nicht dazu führen, dass eine Prüfung durch den MDK sowie eine leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse innerhalb der laufenden Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV unmöglich wird. Da die Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus Voraussetzung für die Prüfung durch den MDK und die Erstellung des Gutachtens ist, kann die Krankenkasse erst danach ihre abschließende Entscheidung treffen. Insofern erfordert die Systematik der PrüfvV nach der Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus einen ausreichenden Zeitraum für die Prüfung durch den MDK nach Aktenlage und die Entscheidung der Krankenkasse. Die Vereinbarungspartner der Ergänzungsvereinbarung gehen daher übereinstimmend davon aus, dass sich in Fällen der Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage die 16 Monatsfrist für die Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten um die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Unterlagenanforderung des MDK beim Krankenhaus und dem Zugang der Unterlagen des Krankenhauses beim MDK verlängert. Die Zeit, die das Krankenhaus innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV von 28 Wochen benötigt, um die Unterlagen an den MDK zu übermitteln, wird also am Ende der Frist von 16 Monaten nach § 8 Satz 3 PrüfvV für die Entscheidung der Krankenkasse angefügt. Selbstverständlich steht es den Beteiligten frei, die jeweiligen Fristen nicht auszuschöpfen.

2. Stornierung von Prüfungen durch die Krankenkasse

Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wird die quartalsbezogene Prüfquote im Jahr 2020 gemäß § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V von 12,5 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Da ausweislich der Gesetzesbegründung zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz die reduzierte Prüfquote bereits für das erste Quartal 2020 gilt, sieht die Ergänzungsvereinbarung die Realisierung der nachträglichen Reduzierung der Prüfquote für das erste Quartal 2020 durch die Krankenkassen bis spätestens zum 31.05.2020 gegenüber den Krankenhäusern vor (Artikel 4 der Ergänzungsvereinbarung). Die Auswahl der zu stornierenden Fälle obliegt dabei weder dem Krankenhaus noch dem MDK, sondern allein der Krankenkasse als „Herrin des Prüfverfahrens“.

Die Vereinbarungspartner stimmen darin überein zu empfehlen, dass unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Aufwände vorrangig diejenigen Prüfverfahren von den Krankenkassen storniert werden sollten, in denen nicht schon eine Vor-Ort-Prüfung stattgefunden hat oder im Rahmen einer Prüfung nach Aktenlage bereits Unterlagen durch das Krankenhaus an den MDK übermittelt wurden.

3. Keine Aufwandspauschale bei Stornierung von Prüfverfahren

Zwischen den Vereinbarungspartnern besteht Einigkeit, dass bei der nachträglichen Reduzierung der Prüfquote aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V auf stornierte Prüfverfahren keine Anwendung findet. Für diese Prüfverfahren fallen somit keine Aufwandspauschalen an. Die stornierte Prüfung ist zu behandeln, als ob sie nicht eingeleitet wurde.

Für das Prüfverfahren nach § 275c Abs. 1 SGB V haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband eine ab dem 01.01.2020 geltende Übergangsvereinbarung geschlossen. Diese regelt für bis zum 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die unveränderte Fortgeltung der bisherigen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und für ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die Fortgeltung der bisherigen PrüfvV mit bestimmten Maßgaben.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat der GKV-Spitzenverband mit der DKG am 02.04.2020 eine Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2020 vereinbart. Sie gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.12.2020 eingeleitet werden. Zeitgleich wurden gemeinsame Hinweise für die gleichlautende Information der Krankenhäuser und Krankenkassen abgestimmt.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt. Diese tritt zum 01.01.2021 in Kraft und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.03.2021 eingeleitet werden. Sie dient dazu, sowohl Krankenhäuser als auch Krankenkassen und Medizinische Dienste in der aktuellen Situation fortgesetzt durch die längeren Fristen zu entlasten. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, sich bis zum 15.03.2021 über eine Verlängerung der Laufzeit zu verständigen.

Entsprechend der Neuregelung des § 17c KHG im Beitragsschuldengesetz war durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband bis zum 31.03.2014 eine Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V zu schließen. Die unter Beteiligung der Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG vereinbarte Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) war zum 01.09.2014 in Kraft getreten und gilt für alle Patienten, die ab dem 01.01.2015 in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Nach der Kündigung der Vereinbarung durch die DKG mit Wirkung zum 31.12.2015 haben die Vertragsparteien umgehend Neuverhandlungen aufgenommen. Im Februar 2016 konnten sich DKG und GKV-Spitzenverband auf eine neue Prüfverfahrensvereinbarung sowie eine Vereinbarung zur elektronischen Übermittlung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Informationen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern (Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 PrüfvV) einigen. Die neue Prüfverfahrensvereinbarung trat zum 01.01.2017 in Kraft, während die Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 PrüfvV bereits mit ihrer Unterzeichnung die notwendigen Voraussetzungen für die Vereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V schaffte. Die entsprechenden Dokumentationen hierzu können unter www.gkv-datenaustausch.de abgerufen werden.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Übermittlung der für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen an die Krankenkasse für die Durchführung der Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG und für eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung etabliert. Nach § 17c Absatz 2b Satz 5 KHG hat der Medizinische Dienst (MD) diese Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln.

Der GKV-Spitzenverband und der MD Bund sind vom Gesetzgeber beauftragt (§ 17c Absatz 2b Satz 8 KHG), das Nähere zum Verfahren mit Wirkung für die Krankenkassen und die MD zu vereinbaren. Die Vereinbarung sieht vor, die Dokumentenübermittlung durch ein gemeinsames Kommunikationsportal abzuwickeln. Dieses wird von den MD betrieben. Die produktive Umsetzung erfolgt ab dem 01.07.2024. Ab dem 01.04.2024 sollen sich Krankenkassen registrieren können.

Die Vereinbarung sieht eine Lieferpflicht der MD ab dem 01.01.2024 vor. Die bundeseinheitliche Portallösung steht zum 01.07.2024 bereit. Für die Zeit bis zum 01.07.2024 wird die Bereitstellung durch den MD nach Absprache mit den Krankenkassen vor Ort sichergestellt.

Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Zur Umsetzung der mit dem MDK-Reformgesetz vorgesehenen ausschließlich elektronischen Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die erforderlichen Formate und Inhalte definiert. An der Vereinbarung waren der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste beteiligt. Die gesetzliche Regelung steht im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und wurde zeitnah mit vereinbart.

Die elektronische Übermittlung wird über eine technologische Plattform abgewickelt. Es werden Dokumente, die über die Plattform ausgetauscht werden, kategorisiert, um eine automatisierte Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Die Kategorisierung basiert zum Teil auf den Spezifikationen (Codes) von Integrating the Healthcare Enterprise (IHE), insbesondere dem Konzept Cross-Enterprise Document Sharing (XDS) zum Speichern und Abrufen von (medizinischen) Dokumenten. Die Umsetzung des Portals erfolgt durch die Medizinischen Dienste, welche Dritte mit der Umsetzung beauftragen können.

Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Der Beginn des Portals ist der 01.07.2022, mit der Registrierung durch die Krankenhäuser kann bereits ab dem 01.01.2022 begonnen werden.

Aufschlagsvereinbarung (AUF-VB)

Krankenhäuser haben bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen (§ 275 Absatz 3 SGB V).

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 wurde § 275c Absatz 3 SGB V um Satz 4 ergänzt, wonach dieser Aufschlag im Wege der elektronischen Datenübertragung geltend zu machen ist. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben hierzu das Nähere zu vereinbaren. Diese Vereinbarung regelt darüber hinaus die Geltendmachung von Aufschlägen für Fälle, in denen bereits vor dem 29.12.2022 (Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) leistungsrechtliche Entscheidungen getroffen wurden. Diese Fälle sollen gestuft abgearbeitet werden, damit Krankenhäuser keine Flut an Aufschlagsforderungen erhalten. Bereits geltend gemachte Aufschläge, die auf Grund der alten gesetzlichen Regelung durch einen papiergebundenen Verwaltungsakt angemeldet wurden, bleiben von der Vereinbarung unberührt.

Die digitale Geltendmachung erfolgt über das bekannte Verfahren der Datenübermittlung nach § 301 Absatz 1 SGB V. Damit ist eine Umsetzung für alle Beteiligten zum 01.07.2023 möglich. Die technische Umsetzung und die Anpassung der technischen Anlagen sind bereits veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes am 01.01.2020 wurde in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) der neue § 19 „Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen“ aufgenommen. Diesen Schlichtungsausschuss bilden der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Für die Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses und die Information über dessen Entscheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird vom InEK geführt; es erlässt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.

Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungsausschuss kann vom GKV-Spitzenverband, der PKV, der DKG, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschaften, den Krankenkassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleistungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem unparteiischen Vorsitzenden angerufen werden.

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffentlichung der Entscheidung folgenden Monats in das Krankenhaus aufgenommen werden, und für die Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst sind.

Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis zum 31.12.2020 über die zwischen der Sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling bis zum 31.12.2019 als strittig festgestellten Kodierempfehlungen.

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Kodierregeln. Gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechtsweg gegeben.

§ 275 Abs. 1c SGB V beinhaltet seit Jahren eine einseitige Regelung zu Lasten der Krankenkassen. Führt die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale zu entrichten. Die Aufwandspauschale war zum 01.04.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Höhe von 100 Euro eingeführt worden. Zum 01.04.2009 wurde die Aufwandspauschale durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) auf 300 Euro angehoben. Abrechnungsprüfungen in Krankenhäusern werden - auch aufgrund dieser Regelung - durch Krankenkassen und Krankenhäuser kontrovers diskutiert. Die Krankenkassen werden für zu häufige Prüfungen kritisiert und durch die asymmetrische Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V reglementiert. Der GKV-Spitzenverband fordert die symmetrische Ausgestaltung der Aufwandspauschale.