Die nachfolgenden Hinweise haben die Vereinbarungspartner der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) – Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. und GKV-Spitzenverband – im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung untereinander abgestimmt. Sie dienen der einheitlichen Umsetzung der Regelungen der Ergänzungsvereinbarung durch die Krankenhäuser und die Krankenkassen sowie die Medizinischen Dienste.
1. Fristen in Fällen der Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage bei bereits eingeleiteten MDK-Prüfungen
Bei der Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV steht die Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen im Vordergrund. Die Unterlagenübermittlungsfrist wird hierzu auf 28 Wochen verlängert.
Dabei wurden auch Regelungen für Abrechnungsprüfungen getroffen, die bis 31.03.2020 gegenüber den Krankenhäusern eingeleitet waren und noch nicht abgeschlossen sind (Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung). So kann für bereits eingeleitete MDK-Prüfungen bei Bedarf eine unkomplizierte Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage erfolgen. Sofern eine solche Wandlung erfolgt, soll den Krankenhäusern zur Übermittlung der Unterlagen an die MDK ebenfalls die verlängerte Frist von 28 Wochen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig verlängert sich die Frist für die Krankenkassen zur Mitteilung der abschließenden Entscheidung auf 16 Monate. Die Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist darf aber nicht dazu führen, dass eine Prüfung durch den MDK sowie eine leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse innerhalb der laufenden Frist des § 8 Satz 3 PrüfvV unmöglich wird. Da die Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus Voraussetzung für die Prüfung durch den MDK und die Erstellung des Gutachtens ist, kann die Krankenkasse erst danach ihre abschließende Entscheidung treffen. Insofern erfordert die Systematik der PrüfvV nach der Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus einen ausreichenden Zeitraum für die Prüfung durch den MDK nach Aktenlage und die Entscheidung der Krankenkasse. Die Vereinbarungspartner der Ergänzungsvereinbarung gehen daher übereinstimmend davon aus, dass sich in Fällen der Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage die 16 Monatsfrist für die Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten um die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Unterlagenanforderung des MDK beim Krankenhaus und dem Zugang der Unterlagen des Krankenhauses beim MDK verlängert. Die Zeit, die das Krankenhaus innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV von 28 Wochen benötigt, um die Unterlagen an den MDK zu übermitteln, wird also am Ende der Frist von 16 Monaten nach § 8 Satz 3 PrüfvV für die Entscheidung der Krankenkasse angefügt. Selbstverständlich steht es den Beteiligten frei, die jeweiligen Fristen nicht auszuschöpfen.
2. Stornierung von Prüfungen durch die Krankenkasse
Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wird die quartalsbezogene Prüfquote im Jahr 2020 gemäß § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V von 12,5 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Da ausweislich der Gesetzesbegründung zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz die reduzierte Prüfquote bereits für das erste Quartal 2020 gilt, sieht die Ergänzungsvereinbarung die Realisierung der nachträglichen Reduzierung der Prüfquote für das erste Quartal 2020 durch die Krankenkassen bis spätestens zum 31.05.2020 gegenüber den Krankenhäusern vor (Artikel 4 der Ergänzungsvereinbarung). Die Auswahl der zu stornierenden Fälle obliegt dabei weder dem Krankenhaus noch dem MDK, sondern allein der Krankenkasse als „Herrin des Prüfverfahrens“.
Die Vereinbarungspartner stimmen darin überein zu empfehlen, dass unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Aufwände vorrangig diejenigen Prüfverfahren von den Krankenkassen storniert werden sollten, in denen nicht schon eine Vor-Ort-Prüfung stattgefunden hat oder im Rahmen einer Prüfung nach Aktenlage bereits Unterlagen durch das Krankenhaus an den MDK übermittelt wurden.
3. Keine Aufwandspauschale bei Stornierung von Prüfverfahren
Zwischen den Vereinbarungspartnern besteht Einigkeit, dass bei der nachträglichen Reduzierung der Prüfquote aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V auf stornierte Prüfverfahren keine Anwendung findet. Für diese Prüfverfahren fallen somit keine Aufwandspauschalen an. Die stornierte Prüfung ist zu behandeln, als ob sie nicht eingeleitet wurde.