Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 wurde der sog. „Kombinationsabschlag“ in § 130e SGB V eingeführt. Danach erhalten die Krankenkassen für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V benannten Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, vom jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 SGB V festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 27. Juli 2023 wurde festgelegt, dass der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Oktober 2023 das Nähere zur Umsetzung des Kombinationsabschlags im Einvernehmen mit den Industrieverbänden regelt. Da keine Einigung zwischen den Herstellerverbänden und dem GKV-Spitzenverband erzielt werden konnte, hat das Bundesministerium für Gesundheit durch Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2024 im Wege der Ersatzvornahme die Umsetzungsregelungen zum Kombinationsabschlag nach § 130e Absatz 2 SGB V getroffen. Sie treten am 10. Oktober 2024 in Kraft.
Dokumente und Links
- Festsetzungsbescheid des BMG gemäß § 130e Absatz 2 Satz 3 SGB V (PDF, 885 KB)
- Regelungen zur Umsetzung des Kombinationsabschlags gemäß § 130e SGB V in der Fassung des Abschnitts I des Festsetzungsbescheids des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Oktober 2024 (rechtlich unverbindliche Lesefassung) (PDF, 186 KB)