Innovationsfonds

Ärztin schiebt Patientin in ein MRT

Mit den Mitteln aus dem Innovationsfonds werden seit 2016 neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung gefördert. In den Jahren 2016 bis 2019 standen dazu jährlich 300 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel für den Fonds werden jeweils hälftig von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde der Innovationsfonds 2020 bis Ende des Jahres 2024 befristet verlängert und das Fördervolumen ab 2020 auf jährlich 200 Millionen Euro reduziert.

Die Befristung des Innovationsfonds wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) am 26. März 2024 aufgehoben. Unverändert bleibt das Fördervolumen von jährlich 200 Millionen Euro.

Der Innovationsausschuss veröffentlicht Förderbekanntmachungen, fällt Förderentscheidungen und spricht bei abgeschlossenen Projekten Empfehlungen aus. Der GKV-Spitzenverband ist Mitglied im Innovationsausschuss, der beim Gemeinsamen Bundesausschuss angesiedelt ist.

Der Innovationsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • 3 Stimmen des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV)
  • 1 Stimme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
  • 1 Stimme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
  • 1 Stimme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
  • 1 Stimme des Unparteiischer Vorsitzenden des G-BA
  • 2 Stimmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
  • 1 Stimme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Der Innovationsausschuss veröffentlicht auf seiner Homepage in einer Beschlussdatenbank alle Empfehlungen und Projektberichte zu den beendeten Innovationsfonds-Projekten.

Mit dem DigiG sind ab 2024 die Adressaten der Empfehlungen des Innovationsausschusses verpflichtet innerhalb von 12 Monaten über erfolgte Umsetzungen/Verwertungen zu berichten. Die Antworten werden auf der Homepage des Innovationsausschusses veröffentlicht.

Förderverfahren

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wurde 2024 mit dem Digital-Gesetz ein neues Förderverfahren eingeführt, durch das Projekte mit kurzer Laufzeit (bis zu zwei Jahre) schnelle Erkenntnisse liefern sollen. Hierfür können pro Jahr maximal 20 Mio. Euro des Gesamtvolumens für neue Versorgungsformen aus dem Innovationsfonds eingesetzt werden. Für Antragstellende im Bereich der neuen Versorgungsformen stehen ab 2024 zudem drei Förderverfahren parallel zur Verfügung, aus denen - je nach Reifegrad und Komplexität der Projektvorhaben – gewählt werden kann:

  • einstufiges Antragsverfahren mit bis zu vier Jahren Projektlaufzeit
  • einstufiges Antragsverfahren mit bis zu zwei Jahren Projektlaufzeit
  • zweistufiges Antragsverfahren mit bis zu vier Jahren Projektlaufzeit

Das Besondere am zweistufigen Verfahren ist, dass Antragstellende zunächst ihre Idee zur ausgeschriebenen Förderbekanntmachung skizzieren. Wird diese vom Innovationsausschuss positiv bewertet, arbeiten die Antragstellenden mit positivem Förderbescheid im nächsten Schritt die vollständigen Förderanträge aus (Stufe 1). Dafür erhalten sie bis zu 75.000 Euro. Nach sechs Monaten sind die Vollanträge einzureichen und der Innovationsausschuss entscheidet, welche der voll ausgearbeiteten Förderanträge als Projekte durchgeführt werden (Stufe 2).

Bei der Antragstellung im Förderbereich neue Versorgungsformen ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen.

Die beantragte neue Versorgungsform muss zur Weiterentwicklung der Versorgung beitragen und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung von gesetzlich Versicherten aufgenommen zu werden. Dies muss im Hinblick auf die nachfolgend genannten Förderkriterien plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.

Relevanz

Die beantragte neue Versorgungsform adressiert eine relevante Fragestellung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (und bezieht sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld – bei Bewerbung auf eine themenspezifische Förderbekanntmachung).

Verbesserung der Versorgung

Hierunter fallen Aspekte der Verbesserung der Versorgungsqualität, der Versorgungseffizient, die Behebung von Versorgungsdefiziten sowie die Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen und/oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle.

Umsetzungspotenzial

Hierunter ist das Potenzial der neuen Versorgungsform zu verstehen, im Erfolgsfall dauerhaft in die GKV-Versorgung aufgenommen zu werden. Es ist darzulegen, wie eine mögliche Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung aussehen könnte und welche wesentlichen Schritte hierzu erforderlich wären.

Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen

Inwiefern können die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere Regionen, Indikationen oder Versorgungsszenarien übertragen werden?

Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts

Unter dem Förderkriterium ist zu verstehen, inwiefern die Ergebnisse des Projekts und dessen Effekte für die Versorgung im Hinblick auf eine Prüfung der dauerhaften Übernahme in die Versorgung auf valider und gesicherter Datengrundlage beurteilt werden können. Die methodische und fachliche Leistungsfähigkeit sowie die Unabhängigkeit der an der Evaluation Beteiligten ist deshalb sicherzustellen.

Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, wie realistisch es ist, dass das Projekt in dem vorgelegten Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner sind zu benennen und die Erreichbarkeit angestrebter Fallzahlen ist plausibel darzulegen.

Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen

Dieses Kriterium gibt an, inwiefern die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Evaluation in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung sind plausibel darzulegen und müssen angemessen und notwendig sein.

Patientenbeteiligung

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, in welchem Umfang Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden. Es ist darzustellen, in welchem Umfang und mittels welcher Instrumente eine Einbeziehung dieses Personenkreises ausgestaltet werden soll. Möglichkeiten hierfür sind unter anderem die Einbeziehung von Patientenvertretern und -vertreterinnen, Patientenorganisationen oder Selbsthilfeorganisationen beispielsweise in Form einer Konsortial- oder Kooperationspartnerschaft, eines Projektbeirats mit Betroffenen und gegebenenfalls Angehörigen mit dem Ziel der Einbindung der Betroffenenperspektive bei Konzeption und Planung der Studie, bei der Entwicklung und Bewertung von Forschungsinstrumenten und Versorgungskonzepten sowie bei der Ergebnisinterpretation. Zum Nachweis der Patientenbeteiligung soll im Vollantrag eine Absichtserklärung der beteiligten Akteure vorgelegt werden. Ist eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten nicht möglich, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

Jedes Jahr reichen Krankenkassen, Ärzteverbünde, Krankenhäuser, Universitäten und Forschungsinstitute zahlreiche Förderanträge im Förderbereich Versorgungsforschung beim Innovationsausschuss ein. Dieser bewertet die Förderanträge nach den folgenden Kriterien:

Relevanz

Das beantragte Forschungsprojekt adressiert eine relevante Fragestellung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (und bezieht sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld – bei Bewerbung auf eine themenspezifische Förderbekanntmachung).

Verbesserung der Versorgung

Das beantragte Forschungsprojekt ist auf die konkrete Verbesserung der Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz und die Behebung von Versorgungsdefiziten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet.

Qualifikation und Vorerfahrung der Antragstellenden

Die Antragstellenden weisen einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten in der Versorgungsforschung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vor.

Methodische und wissenschaftliche Qualität

Bei der Projektplanung wird der national und international vorhandene Stand der Forschung adäquat berücksichtigt. Die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen für eine hohe methodische und wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsprojekts werden im Antrag belegt.

Verwertungspotenzial

Die zu erwartenden Ergebnisse weisen ein hohes Verwertungspotenzial auf, um für die Analyse und/oder Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Versicherten, zur Weiterentwicklung der klinischen Praxis und/oder zu strukturellen und organisatorischen Verbesserungen genutzt werden zu können.

Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Die Strukturen und Prozesse des Projekts belegen eine realistische Durchführung in dem vorgesehenen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts werden die gegebenenfalls notwendigen Partner benannt.

Angemessenheit der Ressourcen- und Finanzplanung

Die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Auswertungen und Analysen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung sind plausibel dargelegt, angemessen und notwendig.

Ein weiteres Förderangebot der Versorgungsforschung besteht in der Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Bei einer neu zu entwickelnden Leitlinie muss es sich um eine Leitlinie der Stufenklassifikation S3 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) handeln. Ebenso ist die Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitlinie zu einer Leitlinie der Stufenklassifikation S3 möglich. Darüber hinaus wird die teilweise oder komplette Aktualisierung einer vorhandenen Leitlinie der Stufenklassifikation 3 als sogenannte Living Guideline gefördert. Die Förderkriterien stimmen mit denen der Versorgungsforschung überein.

Evaluation des Innovationsfonds und Ausblick

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Vergangenheit die Prognos AG mit der wissenschaftlichen Auswertung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 5 SGB V beauftragt. Während das erste Gutachten von März 2019 (Förderphase 2016-2018) den Fokus auf die Analyse der Struktur- und Prozessqualität legte, stand im zweiten Gutachten von April 2022 die Ergebnisqualität des Innovationsfonds stärker im Blickpunkt.

Infolge des Digital-Gesetzes wird der Innovationsfonds ab 2024 kontinuierlich wissenschaftlich begleitet, um seine Effektivität auszuwerten und ggf. Verbesserungen vorzunehmen. Alle vier Jahre erfolgt dazu im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Bericht an den Deutschen Bundestag, erstmals zum 30. Juni 2028.

Dokumente und Links