Im Bereich der neuen Versorgungsformen wurde 2024 mit dem Digital-Gesetz ein neues Förderverfahren eingeführt, durch das Projekte mit kurzer Laufzeit (bis zu zwei Jahre) schnelle Erkenntnisse liefern sollen. Hierfür können pro Jahr maximal 20 Mio. Euro des Gesamtvolumens für neue Versorgungsformen aus dem Innovationsfonds eingesetzt werden. Für Antragstellende im Bereich der neuen Versorgungsformen stehen ab 2024 zudem drei Förderverfahren parallel zur Verfügung, aus denen - je nach Reifegrad und Komplexität der Projektvorhaben – gewählt werden kann:
- einstufiges Antragsverfahren mit bis zu vier Jahren Projektlaufzeit
- einstufiges Antragsverfahren mit bis zu zwei Jahren Projektlaufzeit
- zweistufiges Antragsverfahren mit bis zu vier Jahren Projektlaufzeit
Das Besondere am zweistufigen Verfahren ist, dass Antragstellende zunächst ihre Idee zur ausgeschriebenen Förderbekanntmachung skizzieren. Wird diese vom Innovationsausschuss positiv bewertet, arbeiten die Antragstellenden mit positivem Förderbescheid im nächsten Schritt die vollständigen Förderanträge aus (Stufe 1). Dafür erhalten sie bis zu 75.000 Euro. Nach sechs Monaten sind die Vollanträge einzureichen und der Innovationsausschuss entscheidet, welche der voll ausgearbeiteten Förderanträge als Projekte durchgeführt werden (Stufe 2).
Bei der Antragstellung im Förderbereich neue Versorgungsformen ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen.
Die beantragte neue Versorgungsform muss zur Weiterentwicklung der Versorgung beitragen und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung von gesetzlich Versicherten aufgenommen zu werden. Dies muss im Hinblick auf die nachfolgend genannten Förderkriterien plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
Relevanz
Die beantragte neue Versorgungsform adressiert eine relevante Fragestellung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (und bezieht sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld – bei Bewerbung auf eine themenspezifische Förderbekanntmachung).
Verbesserung der Versorgung
Hierunter fallen Aspekte der Verbesserung der Versorgungsqualität, der Versorgungseffizient, die Behebung von Versorgungsdefiziten sowie die Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen und/oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle.
Umsetzungspotenzial
Hierunter ist das Potenzial der neuen Versorgungsform zu verstehen, im Erfolgsfall dauerhaft in die GKV-Versorgung aufgenommen zu werden. Es ist darzulegen, wie eine mögliche Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung aussehen könnte und welche wesentlichen Schritte hierzu erforderlich wären.
Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen
Inwiefern können die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere Regionen, Indikationen oder Versorgungsszenarien übertragen werden?
Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts
Unter dem Förderkriterium ist zu verstehen, inwiefern die Ergebnisse des Projekts und dessen Effekte für die Versorgung im Hinblick auf eine Prüfung der dauerhaften Übernahme in die Versorgung auf valider und gesicherter Datengrundlage beurteilt werden können. Die methodische und fachliche Leistungsfähigkeit sowie die Unabhängigkeit der an der Evaluation Beteiligten ist deshalb sicherzustellen.
Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit
Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, wie realistisch es ist, dass das Projekt in dem vorgelegten Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner sind zu benennen und die Erreichbarkeit angestrebter Fallzahlen ist plausibel darzulegen.
Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen
Dieses Kriterium gibt an, inwiefern die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Evaluation in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung sind plausibel darzulegen und müssen angemessen und notwendig sein.
Patientenbeteiligung
Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, in welchem Umfang Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden. Es ist darzustellen, in welchem Umfang und mittels welcher Instrumente eine Einbeziehung dieses Personenkreises ausgestaltet werden soll. Möglichkeiten hierfür sind unter anderem die Einbeziehung von Patientenvertretern und -vertreterinnen, Patientenorganisationen oder Selbsthilfeorganisationen beispielsweise in Form einer Konsortial- oder Kooperationspartnerschaft, eines Projektbeirats mit Betroffenen und gegebenenfalls Angehörigen mit dem Ziel der Einbindung der Betroffenenperspektive bei Konzeption und Planung der Studie, bei der Entwicklung und Bewertung von Forschungsinstrumenten und Versorgungskonzepten sowie bei der Ergebnisinterpretation. Zum Nachweis der Patientenbeteiligung soll im Vollantrag eine Absichtserklärung der beteiligten Akteure vorgelegt werden. Ist eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten nicht möglich, ist dies nachvollziehbar zu begründen.