Übersicht zu den Verhandlungen der Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V
Für die nachfolgenden Arzneimittel wurde ein Erstattungsbetrag vereinbart (§ 130b Abs. 1 SGB V) bzw. festgesetzt (§ 130b Abs. 4 SGB V) oder der pharmazeutische Unternehmer hat im Anschluss an die Veröffentlichung der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss das Arzneimittel aus dem Verkehr genommen (sog. "Opt-Out" nach § 4 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung nach § 130b Abs. 9 SGB V).
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