Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante Krebsberatungsstellen auf der Grundlage des § 65e SGB V. Er fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Ab dem 1. Juli 2021 erhöht sich der Förderbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf jährlich bis zu 42 Millionen Euro. Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze anbieten.
Die im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-GVWG vom 11. Juli 2021 gesetzlich vorgegebene Erhöhung der Förderung durch die gesetzliche und private Krankenversicherung erforderte eine kurzfristige Anpassung der Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes.
Diese Fördergrundsätze treten am 1. September 2021 in Kraft. Sie ersetzen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Fördergrundsätze in der Fassung vom 1. Juli 2020 sowie der Zusatz zu den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V. Neue Förderungen werden ab diesem Zeitpunkt vom GKV-Spitzenverband nach Maßgabe der Fördergrundsätze vom 1. September 2021 bewilligt.