Leistungsdarstellung für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen und für die tagesstationäre Behandlung innerhalb der AEB
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) empfehlen zur Abbildung des Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie für Leistungen im Rahmen der tagesstationären Behandlung, eine angepasste Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) zu verwenden.
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde die Grundlage für ein gesondertes Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen geschaffen (§ 4a KHEntgG). Das krankenhausindividuelle Erlösvolumen für Kinder und Jugendliche wird für die Jahre 2023 und 2024 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kalkuliert. In der Folge werden die DRG-Fallpauschalen für diese Leistungen nicht mehr in der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) angeführt. Die gesetzlichen Regelungen sehen eine separate Darstellung der Leistungen, die diesem Erlösvolumen zugrunde liegen, nicht vor.
Darüber hinaus wurde mit der tagesstationären Behandlung (§ 115e SGB V) eine neue Versorgungsform eingeführt. Für Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der tagesstationären Behandlung nicht im Krankenhaus übernachten, wird ein einheitlicher Abschlag auf die Bewertungsrelation der Fallpauschale vorgenommen. Diese Abschläge reduzieren die effektiven Bewertungsrelationen und können bislang nicht in der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) des jeweiligen Krankenhauses dargestellt werden.
Für beide Themenblöcke wurden weder im Krankenhausentgeltgesetz Anpassungen der AEB-Formulare vorgenommen noch die Selbstverwaltung mit einer entsprechenden Anpassung beauftragt. Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben aus diesem Grund eine entsprechende Anpassung der AEB-Formulare erarbeitet, die eine fallbezogene Darstellung der Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie für tagesstationäre Fälle ermöglicht.
Umsetzung des Nachweises der zweckentsprechenden Mittelverwendung
Durch die mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) eingeführten kurzfristigen Finanzierungsmaßnahme für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 erhalten Krankenhäuser Finanzmittel, deren zweckentsprechende Mittelverwendung sie nachzuweisen haben. Die Vertragsparteien auf Bundesebene halten es für sinnvoll, für die Umsetzung auf Ortsebene Empfehlungen zu geben, mit denen die offenen Fragen der gesetzlichen Regelung in § 4a KHEntgG näher bestimmt werden. Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Vereinbarungsauftrags können dies jedoch lediglich Empfehlungscharakter haben.
Der Krankenhausträger hat gegenüber dem Jahresabschlussprüfer den Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung zu führen. Bei Abschluss der nächstmöglichen zu treffenden Vereinbarung nach § 11 KHEntgG hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien eine entsprechende Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen.
Die Empfehlungsvereinbarung sieht die Bildung von drei Kategorien vor, die mit unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweiserbringung verbunden sind:
- Kategorie 1: Krankenhäuser mit einem veröffentlichten aktualisierten Erlösvolumen unter 100.000 Euro
- Kategorie 2: Krankenhäuser mit einer Fachabteilung Pädiatrie, Kinderchirurgie oder Kinderkardiologie einschließlich Fachabteilungen mit entsprechenden Schwerpunkten sowie selbständige Kinderkrankenhäuser
- Kategorie 3: Krankenhäuser, die weder in Kategorie 1 noch Kategorie 2 fallen, d. h. Häuser, die in größerem Umfang Kinder und Jugendliche auf Erwachsenenstationen versorgen - also ohne die notwendigen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung
Weiterhin gelten in allen Kategorien als zweckentsprechend verwendet solche noch nicht anderweitig nachgewiesenen Mittel, mit denen weitere Maßnahmen zur Versorgung der maßgeblichen Fälle finanziert werden, z. B.
- Kosten für zusätzliches Personal in einer Fachabteilung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (z. B. Ärztinnen oder Ärzte) oder Personal mit fachlicher Spezialisierung auf Kinder und Jugendliche,
- Kosten für zusätzliche Einstellungen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Pädagoginnen und Pädagogen,
- Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des zuvor genannten Personals, oder
- Kosten für die Einrichtung eines Spielzimmers.
Aufgrund des Empfehlungscharakters kann im Bedarfsfall eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.