Zukünftig sollen Gesundheitsdaten für die Forschung besser verfügbar sein. Dazu werden die den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten der gesundheitlichen Versorgung in einem Forschungsdatenzentrum (FDZ) bereitgestellt.
Die Nutzung der Daten ist nur für bestimmte, am Allgemeinwohl orientierten Zwecken möglich und ist Forschungseinrichtungen, Krankenkassen, Verbänden, Politik und Ministerien vorbehalten. Das Ziel ist, auf Basis von Datenanalysen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Aufgrund der großen Datenmengen können dabei bspw. neuere Methoden wie maschinelles Lernen zum Einsatz kommen. Forschungsgegenstand sind zum Beispiel die Qualität der Versorgung mit diagnostischen und therapeutischen Methoden oder die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Die Erkenntnisse ermöglichen die gesundheitspolitische Steuerung auf wissenschaftlicher Grundlage. Das FDZ stellt sicher, dass die dahinterstehenden Versicherten und Leistungserbringer nicht identifiziert werden.
Zur Stärkung des Schutzes der Versichertendaten wird zusätzlich eine Vertrauensstelle einbezogen und die Versichertendaten werden bereits in der Krankenkasse pseudonymisiert. Das heißt, keine Krankenversichertennummern und erst recht keine Namen oder Anschriften der Versicherten werden von der Krankenkasse weitergeleitet. Die Funktion der Vertrauensstelle wird vom Robert Koch-Institut wahrgenommen.
Das gesamte Verfahren, einschließlich Aufbau und Betrieb von Forschungsdatenzentrum und Vertrauensstelle, wird vollständig durch Beitragsmittel der Krankenkassen finanziert.
GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle
Um die Daten bereitstellen zu können, werden sie vom GKV-Spitzenverband gemäß § 303b SGB V einmal jährlich von den gesetzlichen Krankenkassen eingesammelt und qualitätsgesichert. Im Anschluss erfolgt die Weiterleitung der Daten an das FDZ, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelt ist.
Erweiterung des Datensatzes geplant
Auch Daten der elektronischen Patientenakte von Versicherten, die diese gemäß § 363 Abs. 1 SGB V freigeben, sollen zukünftig an das FDZ weitergeleitet werden können. Der Kreis der Nutzungsberechtigten ist hier noch enger geschnürt: Nutzungsberechtigt ist ausschließlich die Forschung. Institutionen der Selbstverwaltung oder die Politik können keine Anträge stellen.