Der GKV-Spitzenverband ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle nach Maßgabe der §§ 12-18 HinSchG einzurichten und vorzuhalten. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Personen geschützt, die auf Missstände oder Rechtsverstöße innerhalb einer Organisation hinweisen. Diese Missstände können beispielsweise Verstöße gegen Umweltschutzgesetze, Korruption, Betrug oder andere strafbare Handlungen betreffen.
Dabei werden grundsätzlich drei Arten von Verstößen unterschieden:
- Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Steuerbetrug, Unterschlagung, Datenmissbrauch)
- mit Bußgeld bewehrte Verstöße, welche dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit betreffen oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane.
- Verstöße gegen spezielle Vorschriften (Bund/Land/EU).
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, interner Regeln und der Verhaltensgrundsätze hat beim GKV-Spitzenverband oberste Priorität.
Eine wichtige Säule des Hinweisgebersystems ist der Grundsatz des gesetzeskonformen Verfahrens. Es garantiert den größtmöglichen Schutz für Hinweisgebende, Betroffene und Mitarbeitende, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken.
Der GKV-Spitzenverband bietet mehrere Möglichkeiten zur Abgabe von Hinweisen im Sinne des HinSchG:
1. auf dem Postweg
GKV-Spitzenverband
Kennwort: „persönlich/vertraulich - Interne Meldestelle“
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin
2. über das elektronische Hinweisgebersystem
Über das elektronische Hinweisgebersystem können Hinweisgebende auch anonym Kontakt aufnehmen. Das elektronische Hinweisgebersystem gewährleistet höchste Sicherheit für hinweisgebende Personen und schließt die Rückverfolgbarkeit von Meldungen aus.
Meldung über das elektronische Hinweisgebersystem:
https://whistleblowersoftware.com/secure/gkv-spitzenverband