Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG)

Der GKV-Spitzenverband ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle nach Maßgabe der §§ 12-18 HinSchG einzurichten und vorzuhalten. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Personen geschützt, die auf Missstände oder Rechtsverstöße innerhalb einer Organisation hinweisen. Diese Missstände können beispielsweise Verstöße gegen Umweltschutzgesetze, Korruption, Betrug oder andere strafbare Handlungen betreffen.

Dabei werden grundsätzlich drei Arten von Verstößen unterschieden:

  • Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Steuerbetrug, Unterschlagung, Datenmissbrauch)
  • mit Bußgeld bewehrte Verstöße, welche dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit betreffen oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane.
  • Verstöße gegen spezielle Vorschriften (Bund/Land/EU).

Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, interner Regeln und der Verhaltensgrundsätze hat beim GKV-Spitzenverband oberste Priorität.

Eine wichtige Säule des Hinweisgebersystems ist der Grundsatz des gesetzeskonformen Verfahrens. Es garantiert den größtmöglichen Schutz für Hinweisgebende, Betroffene und Mitarbeitende, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken.

Der GKV-Spitzenverband bietet mehrere Möglichkeiten zur Abgabe von Hinweisen im Sinne des HinSchG:

1. auf dem Postweg

GKV-Spitzenverband
Kennwort: „persönlich/vertraulich - Interne Meldestelle“
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin

2. über das elektronische Hinweisgebersystem

Über das elektronische Hinweisgebersystem können Hinweisgebende auch anonym Kontakt aufnehmen. Das elektronische Hinweisgebersystem gewährleistet höchste Sicherheit für hinweisgebende Personen und schließt die Rückverfolgbarkeit von Meldungen aus.

Meldung über das elektronische Hinweisgebersystem:
https://whistleblowersoftware.com/secure/gkv-spitzenverband

Ein abgegebener Hinweis wird von den Meldestellen-Beauftragten des GKV-Spitzenverbands geprüft und bearbeitet. Bei Nutzung des geschützten Postfachs erhält der/die Hinweisgebende unter Anonymitätswahrung eine Rückmeldung und kann darüber während der Bearbeitung im Kontakt bleiben. Es geht dabei um die Möglichkeit, Missstände in einem geschützten Umfeld unter Wahrung der Anonymität vertraulich und technisch abgesichert melden zu können.

Bitte beachten Sie:

Für allgemeine Beschwerden oder sonstige Anfragen steht das Hinweisgeberverfahren nicht zur Verfügung! Bezüglich der Meldung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (gemäß § 197a Absatz 3 SGB V) wurden bei allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihren Verbänden und beim GKV-Spitzenverband entsprechende Anlaufstellen eingerichtet. Für die zielgerichtete Meldung von dementsprechenden Hinweisen sind diese Stellen zu kontaktieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der/die Hinweisgebende sich schadenersatzpflichtig macht, sofern aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen ein Schaden für den GKV-Spitzenverband entstanden ist (§ 38 HinSchG).

Ferner haben Hinweisgebende die Möglichkeit sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz zu wenden.