In Deutschland sind etwa 4 Millionen Menschen auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. Für sie ist die soziale Pflegeversicherung da. Sie wurde zum 1. Januar 1995 unter der damaligen CDU-Regierung mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) eingeführt („Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz“). Sie bildet die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung nach Kranken-, Berufsunfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Pflegeversicherung sichert den Pflegebedürftigen solidarische Unterstützung zu, damit sie ein möglichst selbst bestimmtes Leben führen können. Ihre Leistungen sollen die familiäre, nachbarschaftliche und sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen. In der stationären Pflege sollen die Leistungen der Pflegeversicherung die Pflegebedürftigen von den pflegebedingten Aufwendungen entlasten. Demnach ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen.
Die Pflegebedürftigen können Dienst-, Geld- und Sachleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung beziehen. Außerdem werden weitere Leistungen wie Pflegekurse für pflegende Angehörige oder Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt. Pflegebedürftige sollen grundsätzlich in der häuslichen Pflege versorgt werden. Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, z.B. wegen der Schwere des Falles, werden die Kosten für Heimaufenthalte teilweise übernommen.
Ende 1995 haben in Deutschland rund 1,1 Mio. Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch genommen. Die Zahl der Leistungsempfänger nahm im Zeitverlauf kontinuierlich zu und erreichte im Jahr 2019 ca. 4,0 Mio. Menschen. Rund 3,21 Mio. Pflegebedürftige erhielten im Jahr 2019 ambulante und teilstationäre Leistungen, etwa 788 Tsd. Pflegebedürftige wurden in vollstationären Einrichtungen versorgt. Darin inbegriffen sind 133.000 Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, wovon ca. 70.000 Pflegebedürftige auch ambulante bzw. teilstationäre Leistungen bezogen.
Krankenkasse = Pflegekasse
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. Das heißt, dass jeder Krankenkasse eine Pflegekasse angeschlossen ist. Die Pflegekassen sind ebenfalls selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsorgane der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen. Der GKV-Spitzenverband ist zugleich der Spitzenverband der Pflegekassen.