Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entsprechend dem Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dies umfasst auch die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. Darüber hinaus gehende Kosten müssen von der bzw. dem Versicherten selbst getragen werden.
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI Verträge zur Versorgung Versicherter mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln abgeschlossen. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, die Versicherten über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
Die Beratung von Versicherten ist eine Serviceaufgabe der Pflegekassen vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Fragen zu Ihrem konkreten Leistungs- oder Beitragsfall beantworten können. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse.