ePA-Liste

Mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) können Patientinnen und Patienten und die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer persönliche Gesundheits- und Krankheitsdaten sicher speichern, verarbeiten, lesen und teilen.

Seit 2021 steht die ePA allen Versicherten zur Verfügung. Sie wurde von der gematik (Gesellschaft für Telematik im Gesundheitswesen) entwickelt. Dabei setzt die ePA auf die hochsichere Telematikinfrastruktur auf, um die hohen Anforderungen im Bereich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes zu gewährleisten.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 342 SGB V dazu verpflichtet, jedem Versicherten eine entsprechende elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Dazu stellen die Krankenkassen entsprechende ePA-Anwendungen in Form von Apps oder Desktop-Anwendungen bereit. Einige Krankenkassen entwickeln eigenständige Anwendungen oder integrieren die ePA-Funktionen in ihre bestehenden Aps. Die ePA-Anwendungen müssen in jedem Fall die strengen Anforderungen der gematik erfüllen.

Die (Weiter-)entwicklung der ePA und der entsprechenden Anwendungen der Krankenkassen erfolgt stufenweise. Die einzelnen Stufen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, welche weiteren Informationen die Versicherten und/oder Leistungserbringer über die ePA zur Verfügung bereitstellen können.

Stufe 1
(seit 01.01.2021)
  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • Durch die Versicherten zur Verfügung gestellte Daten
Stufe 2
(seit 01.01.2022)
  • Elektronisches Zahnbonusheft
  • Elektronisches Untersuchungsheft für Kinder
  • Elektronischer Mutterpass
  • Elektronische Impfdokumentation
  • Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen
  • Daten aus einer Gesundheitsakte der Krankenkasse
  • Daten über die bei der Krankenkasse in Anspruch genommenen Leistungen
  • Verfeinerte Berechtigungsvergabe an Leistungserbringer
Stufe 2.5
(seit 01.01.2023)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Sonstige von Leistungserbringern zur Verfügung gestellte Daten (z.B. im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen)
  • Daten von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V
  • direkter Zugriff auf die Informationen von https://gesund.bund.de
Stufe 2.6
(seit 01.01.2024)
  • Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 SGB V
  • Nutzung der ePA-App mittels Gesundheits-ID (ohne elektronische Gesundheitskarte)
Stufe 3.0
(ab 15.01.2025)
Bereitstellung der ePA für alle Versicherten, die nicht widersprochen haben (Widerspruchslösung) mit insbesondere den folgenden Funktionsmerkmalen:
  • Einstellung von bestimmten, für die Behandlung besonders wichtigen Dokumenten wie z.B. elektronischen Arztbriefen in die ePA durch Leistungserbringer
  • Automatische Übernahme von verordneten und eingelösten eRezept-Daten in die ePA (elektronische Medikationsliste)
  • Automatische Übertragung in die ePA von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten zu den in Anspruch genommenen Leistungen der Versicherten
Die Leistungserbringer beginnen mit der Einführung der ePA 3.0 zeitlich gestaffelt. Die Nutzung startet zum 15.01.2025 in den Regionen Hamburg und Franken, sowie in Teilen von Westfalen Lippe und Nordrhein. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über den Zeitpunkt der flächendeckenden Nutzung der ePA.
Stufe 3.1
(ab 15.07.2025)
Weiterer Ausbau der ePA mit insbesondere folgenden Funktionen:
  • Erweiterung der elektronischen Medikationsliste zum elektronischen Medikationsplan durch die Ergänzung von Funktionen zur Medikationsplanung für Leistungserbringer
  • Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte für Forschungszwecke nach § 363 SGB V
  • Einbindung des Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und Krankenkassen (TI-Messengers) in die ePA-Apps für die Versicherten
Hinweis: Einzelne Funktionen können bereits früher in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden. Um die nächsthöhere Stufe zu erreichen, müssen aber alle gesetzlich festgelegten Funktionen zur Verfügung stehen.

Neben den genannten Funktionen definiert §342 SGB V zusätzliche Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Stufe zu erreichen (z.B. spezielle Rechtekonzepte). Krankenkassen können ihre ePA-Anwendungen auch mit eigenen, zusätzlichen Funktionen ausstatten.

Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über das ePA-Angebot der einzelnen Krankenkassen.

Name der Krankenkasse iOS Android Windows macOS Linux
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Baden-Württemberg Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Bremen / Bremerhaven Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland-Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Stufe 3.0 Stufe 3.0 - Stufe 3.0 -
Audi BKK Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
BAHN-BKK Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
BARMER Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
BERGISCHE KRANKENKASSE Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
Bertelsmann BKK Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
Betriebskrankenkasse der G.M. Pfaff AG Stufe 2.6 Stufe 2.6 - Stufe 2.6 Stufe 2.6
Betriebskrankenkasse EWE Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
Betriebskrankenkasse Miele Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -
Betriebskrankenkasse Mobil Stufe 3.0 Stufe 3.0 - - -