Im GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde unter der Bezeichnung „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ (ASV) im § 116b SGB V ein neuer Versorgungsbereich geschaffen, in dem Vertragsärzte und Krankenhausambulanzen nach einheitlichen Rechtsvorschriften Patienten versorgen.
Damit wurde der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz und dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte § 116b SGB V „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ abgelöst. Der neue Katalog der Leistungen umfasst hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. Grundgedanke der ASV ist eine interdisziplinäre Behandlung durch ein Team von erfahrenen Fachärzten. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 116b Abs. 4 Satz 1 SGB V in einer Richtlinie zur ASV.
Als Teil dieser Richtlinie hat der G-BA am 21.03.2013 den allgemeinen Rechtsrahmen („Paragrafenteil“) beschlossen. Dieser Beschluss hat noch keine leistungsrechtlichen Konsequenzen. Erst wenn indikationsbezogene Konkretisierungen vom G-BA beschlossen sind, können Leistungserbringer gegenüber den ergänzten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Der G-BA hat am 19.12.2013 die erste Konkretisierung zu Tuberkulose und atypische Mykobakteriose beschlossen. Als zweite Konkretisierung folgte am 20.02.2014 bzw. am 20.03.2014 und 03.04.2014 die Konkretisierung zu gastrointestinalen Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle. Derzeit arbeitet der G-BA an den Konkretisierungen für das Marfan-Syndrom sowie die gynäkologischen Tumoren.
Bestimmungen, die von einem Land nach den bis zum 31.12.2011 geltenden Vorgaben des § 116b SGB V (alt) zur „Ambulanten Behandlung im Krankenhaus“ getroffen wurden, können bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Richtlinienbeschlusses zur jeweiligen Konkretisierung der „Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung“ des G-BA weitergelten.
Parallel zum G-BA werden in dreiseitigen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene, d. h. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Vergütungs- und Abrechnungsfragen geklärt. Mittelfristig wird durch den Ergänzten Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 5a SGB V) eine eigenständige Kalkulationssystematik auf Grundlage von diagnosebezogenen Gebührenpositionen in Euro entwickelt. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Vereinbarung erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V bestimmten abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung; dabei ist die Vergütung bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern um einen Investitionskostenabschlag von fünf Prozent zu kürzen.
Ein aus Sicht der Krankenkassen weiterer wesentlicher Aspekt ist die Bereinigung des vertragsärztlichen Bereiches. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind.