G-BA-Richtlinie (116 alt)

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Die Richtlinie gemäß § 116 b SGB V Abs. 4 regelt die Weiterentwicklung, Ergänzung und Konkretisierung der Kataloginhalte des Gesetzes, aufgrund derer geeignete Krankenhäuser zu bestimmen sind. Die Konkretisierungen umfassen den konkreten Behandlungsauftrag, die Leistungen, die sächlichen und personellen Anforderungen, Angaben zur Überweisungserfordernis, zur Qualitätssicherung sowie zur Mindestmenge, die ein Krankenhaus neben den anderen Erfordernissen innerhalb eines Jahres zu versorgen hat, um als qualifiziert zu gelten. Die Konkretisierungen sind in den Anlagen der Richtlinie aufgeführt.

Anlage 1: Hochspezialisierte Leistungen

Anlage 1.1
CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen (PDF, 265 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 1.2
Brachytherapie
Stand: offen

Anlage 2: Seltene Erkrankungen

Anlage 2.1
Mukoviszidose (PDF, 376 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.2
Hämophilie (PDF, 250 KB)¹
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 40
Anlage 2.3
Angeborene Skelettsystemfehlbildungen, Fehlbildungen
Teil 1
Angeborene Skelettsystemfehlbildungen (PDF, 270 KB) (Beschluss vom 18.06.2009)
Angeborene Skelettsystemfehlbildungen (PDF, 238 KB) (Beschluss vom 15.12.2011)
Teil 2
Fehlbildungen - Die Konkretisierung weiterer Fehlbildungen wird bis 31.12.2010 erarbeitet.
Stand: in Kraft
Mindestmengen: keine
Anlage 2.4
Schwerwiegende immunologische Erkrankungen (PDF, 253 KB)¹
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.5
Swyer-James-/Mc-Leod-Syndrom
Stand: gestrichen
Anlage 2.6
Biliäre Zirrhose (PDF, 253 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.7
Primär sklerosierende Cholangitis (PDF, 243 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: keine
Anlage 2.8
Morbus Wilson (PDF, 193 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: keine
Anlage 2.9
Transsexualismus
Stand: offen
Anlage 2.10
Angeborene Stoffwechselstörungen (Kinder)
Stand: offen
Anlage 2.11
Marfan-Syndrom (PDF, 374 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.12
Pulmonale Hypertonie (PDF, 378 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.13
Tuberkulose (PDF, 648 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 20
Anlage 2.14
Neuromuskuläre Erkrankungen (PDF, 305 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
Anlage 2.15
Kurzdarmsyndrom (PDF, 301 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: keine
Anlage 2.16
Lebertransplantation (PDF, 266 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 50
¹ Berichtigung der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA zur Richtlinie nach § 116 b SGB V im Bundesanzeiger am 10.09.2009 zu schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen (PDF, 247 KB) sowie am 26.01.2010 zu Hämophilie (PDF, 249 KB).

Anlage 3: Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf

Anlage 3.1
Onkologische Erkrankungen
Stand: in Kraft
Mindestmengen:
  • Gastrointestinale Tumore, Tumore der Bauchhöhle
  • 280
  • Tumore der Lunge und des Thorax
  • 70
  • Knochen- und Weichteiltumore
  • 50
  • Hauttumore
  • 50
  • Tumore des Gehirns und der peripheren Nerven
  • 50
  • Kopf- und Halstumore
  • 70
  • keine
  • Gynäkologische Tumore
  • 330
  • Urologische Tumore
  • 320
  • Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
  • 90
  • Tumore bei Kindern und Jugendlichen
  • keine
Anlage 3.2
HIV/Aids (PDF, 250 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 60
Anlage 3.3
Schwere Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen (PDF, 287 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 240 (nur Erwachsene)
Anlage 3.4
Schwere Herzinsuffizienz (PDF, 471 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 500
Anlage 3.5
Tuberkulose
(zu Anlage 2.13)
Anlage 3.6
Multiple Sklerose (PDF, 479 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 120
Anlage 3.7
Anfallsleiden (PDF, 287 KB)¹
Stand: in Kraft
Mindestmengen: 330
(nur Erwachsene)
Anlage 3.8
Pädiatrische Kardiologie (PDF, 273 KB)
Stand: in Kraft
Mindestmengen: keine
Anlage 3.9
Frühgeborene mit Folgeschäden
Stand: offen
Anlage 3.10
Querschnittslähmung mit Komplikationen
Stand: offen
¹ Berichtigung der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA zur Richtlinie nach § 116 b SGB V im Bundesanzeiger am 10.09.2009 zu Anfallsleiden (PDF, 289 KB).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 03.02.2010 zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu Voraussetzungen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus nach § 116 b SGB V als unzulässig abgewiesen.

Die KBV wollte mit den Revisionen vor dem BSG gegen die Abweisung zweier Klagen durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) gegen Beschlüsse des G-BA vorgehen, mit denen die ambulante Krankenhausbehandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose (Az.: L 7 KA 30/08 KL) sowie mit Krebserkrankungen (Az.: L 7 KA 50/08 KL) geregelt sind. Das LSG hatte bereits im Juli 2009 in dieser Sache zu Gunsten des G-BA geurteilt und beide Klagen als unzulässig abgewiesen, da der KBV grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen Entscheidungen des G-BA zustünde.

In beiden Verfahren versuchte die KBV durchzusetzen, dass die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird. Die vom G-BA beschlossenen Regelungen lassen allerdings - von medizinisch begründeten Ausnahmen abgesehen - Verdachtsdiagnosen und Überweisungen auch durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt zu.

Im Fall der Regelungen zu Krebserkrankungen wollte die KBV durchsetzen, dass der G-BA eine weitere Differenzierung der gesetzlich normierten Erkrankungen nach seltenen Erkrankungen und besonderen Verlaufsformen vornimmt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat am 15.07.2009 zwei Klagen der KBV gegen den G-BA als unzulässig abgewiesen. Die KBV wollte gegen die G-BA-Beschlüsse vom 22.11.2007 vorgehen, mit denen das Nähere über die ambulante Krankenhausbehandlung von Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose (Az.: L 7 KA 30/08 KL) sowie mit onkologischen Erkrankungen (Az.: L 7 KA 50/08 KL) geregelt ist. In beiden Verfahren versuchte die KBV durchzusetzen, dass die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird. Die vom G-BA beschlossenen Konkretisierungen lassen demgegenüber Verdachtsdiagnosen und Überweisungen durch den Hausarzt zu.

Die Richter sprachen der KBV als Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. als Trägerorganisation des G-BA grundsätzlich die Befugnis ab, gegen Entscheidungen des G-BA im Bereich der ambulanten Krankenhausbehandlung zu klagen, die aus ihrer Sicht zu wenig restriktiv gefasst sind und deshalb für niedergelassene Vertragsärzte Nachteile haben können. Die KBV ist nach Ansicht des LSG weder direkt noch indirekt von den Entscheidungen des G-BA nach § 116 b SGB V rechtlich betroffen. Damit eine Klage zulässig ist, muss aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass eigene Rechte eines Klägers verletzt sind. Das LSG ließ die Revision zum BSG zu, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.