Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert. Mit diesen Änderungen hat der G-BA eine bundesweite Regelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese bei in der Arztpraxis bekannten Patientinnen und Patienten dauerhaft in seine Richtlinie aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung getroffen, nach der eine ärztliche Bescheinigung auch für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) nach telefonischer Anamnese bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden kann, wenn das Kind der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht. Der Bewertungsausschuss hat in seiner 701. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) für die Abrechnung der Kosten für den postalischen Versand der ärztlichen Bescheinigung an den Patienten bzw. die Bezugsperson die Kostenpauschale 40129 in Abschnitt 40.4 EBM geändert. Sowohl die gesonderte Vereinbarung als auch der Beschluss des Bewertungsausschusses treten zum 18. Dezember 2023 in Kraft. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30. Juni 2024 befristet.