Bereits 2005, mit der Einführung einer Pflicht zur Qualitätsberichtserstattung für Krankenhäuser, verfolgte der Gesetzgeber das übergreifende Ziel, die Transparenz über die Qualität der Versorgung in den stationären Einrichtungen zu verbessern. Das heißt, interessierte Personen, wie Patienten, ihre Angehörigen sowie behandelnde Ärzte, sollen auf diese Weise Zugriff auf unabhängige und aussagekräftige Informationen über Art, Umfang und Qualität der Leistungen von Krankenhäusern erhalten.
Damit wird gleichzeitig eine Grundlage für die vergleichende Darstellung und Empfehlungen über die Versorgungsqualität im Krankenhaus geschaffen - eine wesentliche Voraussetzung für eine echte Auswahlentscheidung von Patienten zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern.
Darüber hinaus erhält das Krankenhaus selbst die Möglichkeit, die gewonnenen Erkenntnisse für das interne Qualitätsmanagement und die kontinuierliche Verbesserung zu nutzen und seine Leistungsfähigkeit professionell nach außen darzustellen.
Gesetzliche Grundlage und Akteure
Seit 2013 sind alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht auf Standortbasis zu erstellen. Zuvor war die Erstellung des Qualitätsberichts alle 2 Jahre verpflichtend für die Krankenhäuser. Die gesetzliche Grundlage ist im § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verankert. Dort wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe übertragen, Inhalte, Umfang und Datenformat der Berichte zu definieren und den Prozess der Übermittlung und Annahme zu strukturieren. Eine entsprechende Arbeitsgruppe im G-BA, die sich aus Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Patientenorganisationen zusammensetzt, arbeitet kontinuierlich an der inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung des Berichts. Unterstützt wird die Gruppe von weiteren Beteiligten (Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats) sowie externen Dienstleistern.
Die Veröffentlichung der Berichte bzw. der Berichtsdaten übernehmen gemäß der G-BA-Regelung die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres (Liste möglicher Suchmaschinen siehe unten).