Mithilfe der elektronischen Patientenakte (kurz: ePA) können gesetzlich Krankenversicherte persönliche Gesundheits- und Krankheitsdaten sicher digital verwalten und mit und berechtigte Personenkreise, wie z. B. die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte teilen. Sie soll die medizinische Versorgung verbessern, indem sie einen sicheren und schnellen Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Versicherten und Leistungserbringenden wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken ermöglicht.
Die ePA hat für Versicherte den Vorteil, Dokumente, Befunde oder Informationen der Behandlung an einem zentralen Ort digital speichern, einsehen und an Leistungserbringende wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser weitergeben zu können. Sie kann zudem bestimmte medizinische Anwendungsfälle unterstützen, z. B. die elektronische Medikationsliste, den Medikationsprozess oder Laborbefunde. Versicherte können darüber hinaus eigene Gesundheitsdaten in ihre ePA hochladen. Die ePA wird fortlaufend weiterentwickelt.
Um auf die Daten der ePA zugreifen zu können, benötigen Krankenversicherte und Leistungserbringende spezielle Software. Für die Krankenversicherten handelt es sich dabei um spezielle ePA-Apps, die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Diese ePA-Apps haben zwar alle dieselben, gesetzlich vorgeschriebenen Grundfunktionen und Berechtigungsregeln, können sich aber im Aussehen und zusätzlichen Funktionen durchaus unterscheiden. Leistungserbringende greifen mit ihren bereits vorhandenen und für die ePA aktualisierten Computersystemen auf die ePA zu.
Die ePA-App ermöglicht es Versicherten, ihre ePA selbstständig zu verwalten, Dokumente zu löschen oder zu verbergen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen sowie Vertretungen zu benennen. Sollten Versicherte keine ePA-App nutzen können oder wollen, steht ihnen der Weg über die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse offen, um z. B. den Zugriff einzelner Leistungserbringendenden auf die ePA steuern zu können oder Einsicht in die Protokolldaten ihrer ePA zu erlangen. Alternativ dazu können sie auch eine Person ihres Vertrauens als Vertretung im Zusammenhang mit der ePA bestimmen.
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich krankenversicherten Personen automatisch eine ePA. Sie wird den Versicherten von deren Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Ob Versicherte die ePA nutzen möchten oder nicht, ist deren freiwillige Entscheidung. Wer keine ePA nutzen möchten, muss ihr gegenüber der Krankenkasse widersprechen.
Widerspruch gegen die ePA oder einzelne Funktionen
Ein Widerspruch gegen die ePA ist jederzeit möglich und führt zu einer Löschung der ePA mit allen darin gespeicherten Daten. Einen getätigten Widerspruch können Versicherte jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse widerrufen. Versicherten, die der ePA widersprochen haben und keine ePA nutzen, droht selbstverständlich keine Benachteiligung in der Versorgung. Allerdings stehen für sie in diesem Fall dann auch die Vorteile der ePA nicht zur Verfügung.
Liegt eine ePA vor, sind Leistungserbringereinrichtungen wie Arztpraxen und Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen. Versicherte haben aber auch hier die Möglichkeit, die ePA zwar zu nutzen, aber dem Zugriff einzelner Leistungserbringereinrichtungen auf die eigene ePA zu widersprechen. Solch ein Widerspruch kann niedrigschwellig z. B. mittels der ePA-App eingelegt werden. Auf diesem Weg können die Versicherten den Zugriff auf ihre ePA oder einzelne Dokumente einfach einschränken oder erweitern.
Bei einem Wechsel der Krankenkasse übernimmt die neue Krankenkasse automatisch die ePA mit allen dort abgelegten Daten. Sollte ein Widerspruch gegen die ePA vorliegen, so behält der Widerspruch beim Krankenkassenwechsel seine Gültigkeit.
Widerspruch gegen die Nutzung der Daten zu Forschungszwecken
Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab dem 15. Juli 2025 in der ePA gespeicherte Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken wie z. B. der Forschung genutzt werden können. Die Datenempfangenden (z. B. eine Forschungseinrichtung) müssen dafür die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Den direkten Personenbezug anhand von Namen, Geburtsdatum etc. ersetzt die ePA z. B. durch ein Pseudonym, so dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. Wenn die Versicherten ihre Daten trotzdem nicht für gemeinwohlorientierte Zwecke zur Verfügung stellen wollen, können sie dieser Datennutzung der ePA gesondert widersprechen.