Zur Bestimmung des Zielwerts für die Angleichung der krankenhausspezifischen Finanzierungsbeträge auf Bundesebene vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 17a Absatz 4b KHG jährlich die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten sowie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen. Für das Folgejahr sind entsprechende Richtwerte zu vereinbaren. Mit ersten kalkulierten Richtwerten kann frühestens 2010 gerechnet werden.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Richtwerte durch Rechtsverordnung vorgeben.
Im August 2010 wurden den Vertragspartnern auf Bundesebene erste Kalkulationsergebnisse zur Finanzierung von Ausbildungsstätten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vorgestellt. Die Kalkulationsergebnisse weisen diverse Einschränkungen auf. Beispielsweise konnten trotz umfassender Plausibilisierung der vorliegenden Daten Kalkulationswerte nur für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie nur für den Ausbildungsstättentyp A gebildet werden. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ließen sich für das Jahr 2011 aufgrund der unzureichenden Datenlage nicht kalkulieren.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband hatten im September 2010 unter Beteiligung des InEK zu den Kalkulationsergebnissen beraten. Sie stimmten darin überein, für das Jahr 2011 noch keine Richtwerte zu vereinbaren. Der GKV-Spitzenverband entwickelte zwischenzeitlich ein alternatives Konzept zur Ermittlung und Vereinbarung von Richtwerten für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach § 17a Absatz 3 Satz 6 KHG.
Nach 2011 und 2012 konnten sich DKG, PKV-Verband und der GKV-Spitzenverband bereits zum dritten Mal in Folge nicht auf die Vereinbarung von Richtwerten gemäß § 17a Absatz 4b KHG für die einzelnen Ausbildungsberufe nach § 2 Nummer 1a KHG verständigen, so dass die Kalkulation dieser ab dem Jahr 2013 auszusetzen ist. Das BMG weist vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 17a Absatz 3 Satz 7 KHG eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben ist.