Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben nach § 37b SGB V Anspruch auf SAPV.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ)
Bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt. SAPV-KJ kann bereits ab Diagnosestellung einer lebenslimitierenden Erkrankung erforderlich sein – die intermittierende Versorgung ist nicht auf die letzten Lebenstage beschränkt.