Richtlinien, Vereinbarungen, Formulare

Sonderleistungen für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben (§ 150c SGB XI)

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind alle Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie stationäre Hospize verpflichtet, vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere Koordinierungspersonen zu benennen. Für die damit verbundene Auszahlung der Sonderleistung für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben haben die Pflegekassen gemeinsam Formulare, eine Verfahrensbeschreibung, eine Zuständigkeitsliste und einen FAQ-Katalog erstellt. Diese sind unter den folgenden Links zu finden:

Nach § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI melden die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz ist, wurden die Pflegekassen gebeten, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung. Soweit eine Meldung nach dem 31. Juli 2022 von der zuständigen Pflegekasse angenommen wird, wird die entsprechende Auszahlung durch die Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen.

Für Auszubildende nach § 150a Abs. 3 SGB XI gilt aufgrund der Änderung von § 150a Abs. 7 SGB XI die Ausnahmeregelung, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge durch die Pflegeeinrichtung spätestens bis 30. September 2022 und die Auszahlung durch die Pflegekasse spätestens bis 31. Oktober 2022 zu erfolgen hat.