Der Online-Austausch von Daten und Informationen ist die Kommunikationsform des 21. Jahrhunderts. Ein einfacher und schneller, aber dennoch sicherer Austausch von Daten ist dabei oberste Maxime. Nach der erfolgreichen Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und dem Aufbau einer einrichtungsübergreifenden Kommunikationsinfrastruktur – der sogenannten Telematikinfrastruktur (kurz TI) - unterstützt der GKV-Spitzenverband konsequent die Einführung Nutzen bringender Telematikanwendungen. Dies dient dem Ziel, die Versorgung der Patientinnen und Patienten qualitativ zu verbessern sowie effizienter und wirtschaftlicher zu gestalten.
Für die Antragsstellungen gilt:
- Antragstellungen für Anschlüsse an die Telematikinfrastruktur, die NACH dem 30.06.2023 stattgefunden haben: Diese Antragsstellungen können nun über das Antragsportal vorgenommen werden. Hierfür ist, falls noch nicht geschehen, zunächst eine erstmalige Registrierung notwendig.
- Antragstellungen für Anschlüsse an die Telematikinfrastruktur, die VOR dem 30.06.2023 stattgefunden haben: Leistungserbringer bzw. Einrichtungen, die bereits vor dem 30.06.2023 an die Telematikinfrastruktur abgebunden waren und bereits eine Finanzierung erhalten haben, müssen für den Zeitraum AB dem 01.07.2023 erneut einen Antrag auf Finanzierung stellen. Eine erneute Registrierung ist dabei NICHT notwendig, es reicht einen neuen Antrag unter Ihrem bisherigen Account zu stellen. Dies ist leider notwendig, da sich die TI-Finanzierung zum 01.07.2023 geändert hat und neue TI-Pauschalen beantragt werden müssen.
Ab sofort sind Antragstellungen für folgenden Leistungsbereiche möglich:
Hebammen/ Von Hebammen geleitete Einrichtungen
Eigenerklärung Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen (PDF, 71 KB)
Physiotherapeuten
Eigenerklärung Physiotherapeuten (PDF, 49 KB)
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Eigenerklärung Öffentlicher Gesundheitsdienst (PDF, 63 KB)
Pflege
- zum GKV-Antragsportal Zur Antragstellungen zur Erstattung der Kosten für TI-Anschlüsse nutzen Sie bitte dieses Portal.
Fragen zum Beantragungsprozess bzw. der konkreten Antragsstellung können Sie stellen:
- per E-Mail: E-Mail senden
- telefonisch: 030 206288-5099 (Dienstags in der Zeit von 10.00-11.30 Uhr)
Die Einführung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur verantwortet die gematik GmbH. Seit Mai 2019 hält das Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit 51 Prozent der Geschäftsanteile der gematik, die weiteren 49 Prozent verteilen sich hälftig auf die Kostenträger und die Leistungserbringer. Kostenträger sind zum einen der GKV-Spitzenverband mit 22,05 Prozent der Gesellschafteranteile der gematik und seit April 2020 zum anderen der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) mit 2,45 Prozent. Die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutscher Apothekerverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) teilen untereinander die übrigen 24,5 Prozent der Gesellschafteranteile.
Nach der Einführung der eGK und dem Aufbau der Telematikinfrastruktur werden nun zum einen stufenweise Anwendungen der TI jeweils entwickelt, getestet und dann ins Feld gebracht. Um die Anwendungen der TI nutzen zu können, müssen zum anderen nach und nach die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens an die Telematikinfrastruktur angebunden werden. In einem ersten Schritt wurden ab 2017 Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte an die TI angebunden. Seit 2020 findet die Anbindung von Apotheken und Krankenhäuern statt. Außerdem können sich nun auch Pflegeeinrichtungen, Physiotherapieeinrichtungen, Hebammen bzw. Entbindungspflege sowie von diesen geleitete Einrichtungen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur anbinden. Die Anbindung der jeweiligen Einrichtung erfolgt über den sogenannten Konnektor, eine Art sicherer Router. Dieser Konnektor muss für jede Anwendungsstufe entsprechend weiterentwickelt werden.
Erste und geplante Anwendungen sind:
- Die Online-Anwendung Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) wurde Ende 2017 als erste Anwendung der TI in den Produktivbetrieb überführt. Über den im Hintergrund laufenden Fachdienst VSDM wird online die Aktualität der sogenannten Versichertenstammdaten, wie beispielsweise Adressdaten, auf der eGK überprüft und bei Bedarf automatisch aktualisiert, ohne dass die Karte ausgetauscht werden muss.
- Mit der nächsten Ausbaustufe wurde seit 2020 die Anwendung Notfalldatenmanagement (NFDM) bundesweit eingeführt. Mit dieser für die Versicherten freiwilligen Anwendung können notfallrelevante Informationen, wie Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten, Schwangerschaften, Implantate etc., auf der eGK gespeichert werden.
- Zeitgleich mit der Anwendung NFDM wurde auch der elektronische Medikationsplan (eMP) seit 2020 bundesweit eingeführt. In dieser ersten Ausbaustufe werden die Medikationsdaten auf der eGK gespeichert. Das sind Informationen darüber, welche Medikamente in welchen Dosierungen/ Verabreichungsformen von den Versicherten planmäßig genommen werden sollen. Die Nutzung der Anwendung ist freiwillig.
- Die sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM) ist eine gerichtete Kommunikation von einem Leistungserbringer an einen anderen teilnehmenden Leistungserbringer innerhalb der TI. Mit Hilfe von KIM und der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) können Ärzte Dokumente wie Arztbriefe elektronisch signieren und sicher übermitteln. Außerdem wird mit dieser Anwendung beispielsweise die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) versendet.
- Seit Mitte 2022 wurde die Anwendung elektronisches Rezept (E-Rezept) ausgerollt. Zunächst war das elektronische Rezept in der gematik App oder mittels eines papierbasierten Tokens (Rezeptcode) verfügbar. Seit Mitte 2023 kann das E-Rezept mittels der elektronische Gesundheitskarte (eGK) als dritte Möglichkeit eingelöst werden. Für die Apotheken ist das E-Rezept bereits verpflichtend und alle Apotheken können nunmehr auch das E-Rezept via eGK einlösen. Ab Januar 2024 wird das Ausstellen des E-Rezepts auch für die an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Arzt- und Zahnarztpraxen verpflichtend sein. Mit dieser Anwendung soll die Übermittlung von ärztlichen Verordnungen, in einem ersten Schritt von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, in elektronischer Form ermöglicht werden.
Die 2021 eingeführte Anwendung elektronische Patientenakte (ePA) steht seit Januar 2023 in der mittlerweile dritten Ausbaustufe zur Verfügung. Die ePA soll als Austauschplattform zwischen den Versicherten und den Leistungserbringern dienen. Für die Versicherten ist sie bis Mitte Januar 2025 eine freiwillige Anwendung (sogenannte ePA Opt-In), für deren Nutzung sie sich bewusst entscheiden müssen. Danach werden die Krankenkassen nach aktuellen gesetzlichen Plänen allen Versicherten eine ePA ausstellen, die der Einrichtung der ePA nicht aktiv Widersprochen haben (ePA Opt-Out). Die konkrete Umsetzung des Paradigma Wechsels auf ePA Opt-Out wird derzeit im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Digital Gesetzes festgelegt. Die ePA sieht auch weiterhin drei Berechtigungsbereiche vor: für Dokumente von Leistungserbringern, für Dokumente vom Versicherten und für Dokumente der Krankenkassen. Erteilen Versicherte keinerlei Zugriffsrechte, so haben keine weiteren Personen, außer die Versicherten selbst als Akteninhaber, Zugriff auf die Akte. Ansonsten können die Versicherten mittels feingranularem Berechtigungskonzept einzelne Leistungserbringer und auch gezielt einzelne Dokumente zum Zugriff berechtigen. Die Anwendungen helfen, die Abläufe in der Arztpraxis und den Ambulanzen zu optimieren und verbessern den Informationsstand der Ärzte zum Behandlungszeitpunkt, was wiederum der Qualität der medizinischen Versorgung zugutekommt. Gleichzeitig bedeutet die Möglichkeit der Versicherten, ihrem Arzt Gesundheitsdaten – freiwillig - zur Verfügung zu stellen, mehr Patientenrechte und Eigenverantwortung durch Information über den eigenen Gesundheitsstatus. Zudem wird durch die eigene Entscheidung, wer auf diese Daten zugreifen darf und ob bzw. welche Daten überhaupt aufgenommen werden sollen, die Patientenautonomie gestärkt.
Die Verbesserung und strenge Einhaltung des Datenschutzes sind wichtige Maxime bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur. So befinden sich sensible Versichertendaten, wie der Versicherungsstatus, nur noch verschlüsselt auf dem Mikrochip der Karte.
Durchweg wird zwischen Verwaltungsdaten und medizinischen Daten auf der eGK unterschieden. Die sogenannten Verwaltungsdaten sind zum einen Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift und zum anderen sind es Angaben zur Krankenversicherung wie Krankenversicherungsnummer, Versichertenstatus und Zuzahlungsstatus. Diese Daten sind für alle Versicherten verpflichtend auf der Karte gespeichert. Sie dienen den Versicherten als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen. Medizinische Daten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten gespeichert. Mithilfe des Mikrochips werden diese medizinischen Informationen verschlüsselt und können damit von unberechtigten Dritten nicht gelesen werden.
Bei allen Anwendungen gilt: der Versicherte ist Herr über seine Daten und bestimmt, wer wann Zugriff auf welche Daten hat. Bei der Nutzung der eGK gilt grundsätzlich das Zwei-Schlüssel-Prinzip: Nur, wenn die Ärzte den elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und die Versicherten die eGK in ein spezielles Kartenterminal gesteckt haben, ist ein Lesen der sensiblen Verwaltungsdaten (GVD) wie beispielsweise der Zuzahlungsstatus oder die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP) auf der Karte überhaupt möglich. Um die medizinischen Daten des NFDM und des eMP lesen zu können, müssen sich sowohl die Ärzte authentifizieren (mittels HBA bzw. der elektronischen Identifikationskarte der Einrichtungen (z. b. Praxis)) und auch die Versicherten müssen ihre eGK in das Kartenterminal einschieben und die persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben. Die Krankenkassen werden ihre Versicherten rechtzeitig über die PIN-Nutzung informieren. Die Daten des Notfalldatensatzes werden im Notfall auch ohne PIN gelesen werden können, da es dem Versicherten im Falle eines medizinischen Notfalles gegebenenfalls nicht mehr möglich ist, die PIN selbst einzugeben. In jedem Fall wird der Datenzugriff aber immer automatisch so protokolliert, dass die Versicherten auch im Nachhinein sehen können, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Lediglich bei der Anwendung elektronische Patientenakte und dem elektronischen Rezept ist für die Nutzung der Anwendung beim Einsatz mobiler Endgeräte zusätzlich ein Verfahren ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte angedacht.
In regelmäßigen Abständen bewertet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Verfahren neu, die die Funktionen der Gesundheitskarte absichern. Um ein gleichbleibend hohes Sicherheitsniveau zu halten, werden die eGK dementsprechend stets weiterentwickelt und dann in einer neuen eGK-Kartengeneration ausgegeben. Die Nutzung von eGK der ersten Generation wurde vom BSI bis Ende 2018 als sicher eingestuft. Daher wurde die erste Generation der eGK zum 31.12.2018 für ungültig erklärt. Die eGK der zweiten Generation bedient sich einer anders gearteten Verschlüsselungstechnik und wird derzeit vom BSI bis mindestens Ende 2024 als sicher eingestuft. eGK der Generation 2 erkennt man an dem Kürzel „G2“ oder G2.1“, das rechts oben unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“ aufgedruckt ist.
Bei Generationenwechsel werden die Versicherten rechtzeitigt vorab mit eGK der neuen Generation ausgestattet. Die Versicherten sollen bei Erhalt einer neuen eGK nur noch diese nutzen – unabhängig davon, welches Ablaufdatum auf der bisherigen eGK aufgedruckt ist. Damit können Probleme in den Arztpraxen vermieden werden.
Aktuell gültige Finanzierungsvereinbarungen
- Ärzte – TI-Finanzierungsvereinbarung KBV durch Festlegung des BMG vom 01.09.2023 mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (PDF, 466 KB)
- Apotheke – TI-Finanzierungsvereinbarung DAV durch Festlegung des BMG mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (PDF, 380 KB)
- Apotheken – 1. Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung vom 27.05.2020 zur Finanzierung der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und der erforderlichen laufenden Betriebskosten gemäß § 376 Ziffer 1 i. V. m. § 379 SGB V unter Abbildung der erforderlichen Ausstattung und Betriebskosten (PDF, 162 KB)
- Betriebsärzte - Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten gemäß § 382a SGB V (PDF, 145 KB)
- Hebammen – Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Hebammen und in von Hebammen geleitenden Einrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 380 Absätze 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB V mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (PDF, 133 KB)
- Krankenhäuser - Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 377 Abs. 3 SGB V zum 01.01.2024 (Stand: 20.08.2024) (PDF, 941 KB)
- Krankenhäuser – Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 377 Abs. 3 SGB V zum 01.04.2022 (PDF, 701 KB)
- Krankenhäuser - Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 377 Abs. 3 SGB V zum 01.04.2022 (PDF, 206 KB)
- Öffentlicher Gesundheitsdienst - Vereinbarung zum Ausgleich der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 382 Absatz 1 und 2 SGB V (PDF, 152 KB)
- Pflegeeinrichtungen – Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI i. V. m. § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V (PDF, 195 KB)
- Pflegeeinrichtungen – Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Abs. 2 Nr. 4 SGB V (PDF, 160 KB)
- Physiotherapeuten – Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Physiotherapeuten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 380 Absätze 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (PDF, 113 KB)
- Reha - Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 381 Absätze 1 und 2 SGB V (PDF, 217 KB)
- Zahnärzte – TI-Finanzierungsvereinbarung KZBV durch Festlegung des BMG vom 01.11.2023 mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (PDF, 472 KB)
- Zahnärzte – Finanzierungsvereinbarung gem. § 291a Abs. 7b Satz 3 SGB V (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren; Stand: 01.02.2023) (PDF, 165 KB)
- Zahntechnische Labore – TI-Finanzierungsvereinbarung zum Ausgleich der bei den zahntechnischen Laboren entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI gemäß § 380 Absätze 2 Nr. 2 und 4 Nr. 3 SGB V mit Gültigkeit ab 01.07.2024 (PDF, 138 KB)
Finanzierungsvereinbarungen - gültig für Ansprüche bis 30.06.2023
- Ärzte – Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V vom 14. Dezember 2017 in der Fassung vom 26. August 2022 (PDF, 315 KB)
- Ärzte – 19. Änderung der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä) vom 26.08.2022 (PDF, 161 KB)
- Ärzte – 18. Änderung der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kisten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä) vom 20.06.2022 (PDF, 212 KB)
- Ärzte – 17. Änderung der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kisten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä) vom 26.04.2022 (PDF, 81 KB)
- Ärzte – 16. Änderung der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (Anlage 32 BMV-Ä) vom 09.03.2022 (PDF, 110 KB)
- Hebammen – Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Hebammen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 380 Absätze 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB V (PDF, 104 KB)
- Öffentlicher Gesundheitsdienst – Vereinbarung zum Ausgleich der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 382 Absatz 1 und 2 SGB V (PDF, 72 KB)
- Pflegeeinrichtungen – Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 378 Absätze 1 und 2 SGB V (PDF, 159 KB)
- Physiotherapeuten – Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Physiotherapeuten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 380 Absätze 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V (PDF, 107 KB)
- Zahnärzte – Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV) (Stand: 08.11.2022) (PDF, 176 KB)
- Zahnärzte – Pauschalen-Vereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V (Stand 14.09.2022) (PDF, 113 KB)
- Zahnärzte – Vereinbarung einer Stichprobenprüfung (Stand: 01.01.2022) (PDF, 124 KB)
- Zahnärzte – Sondervereinbarung im Zusammenhang mit der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und der Pauschalen-Vereinbarung (Neufassung der Anlage 11d) mit Gültigkeit ab 01.04.2022 (PDF, 77 KB)
- Zahnärzte – 33. Änderungsvereinbarung zur TI-Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und zur Pauschalen-Vereinbarung, gültig ab 24.02.2022 (PDF, 121 KB)
- Zahnärzte – 36. Änderungsvereinbarung zur TI-Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und zur Pauschalen-Vereinbarung, gültig ab 01.02.2022 (PDF, 503 KB)
Weitere Dokumente
- Information des GKV-Spitzenverbandes gemäß §291 Absatz 7a SGB V (PDF, 53 KB)
- Vereinbarung über die Bereitstellung von Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen in der elektronischen Patientenakte, Stand: 26.05.2021 (PDF, 41 KB)
- Informationen zur aktuellen Kartengeneration
- Information zur Eindeutigkeit der Krankenversicherungsnummer (PDF, 45 KB)