Qualitätskontrollen

ein Arzt berät sich mit einer Patientin, die auf einer Krankenhausliege sitzt

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Qualitätskontrollen in zugelassenen Krankenhäusern geschaffen. Diese Kontrollen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) durchgeführt. Ziel der Kontrollen ist es, die Einhaltung von Qualitätsanforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien und Beschlüssen erlässt, mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abzugleichen.

Zu diesem Zweck wird eine Richtlinie zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD-QK-RL) erstellt. Verhandlungspartner sind dabei die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband.

Der Aufbau der Richtlinie gestaltet sich wie folgt:

  • In Teil A werden allgemeingültig der Anwendungsbereich, die grundsätzlichen Auslöser, die zu Kontrollen führen können, die Stellen, die eine Kontrolle durch den MD beauftragen können, sowie Art, Umfang und Ablauf der Kontrollen geregelt. Somit können beispielsweise Hinweise von Patientinnen oder Patienten, die diese an ihre Krankenkasse weitergegeben haben, zur Überprüfung eines Krankenhauses führen.

  • In Teil B werden spezifische Regelungen je nach Gegenstand der Kontrolle festgehalten. Unter anderem wird hier zukünftig die Prüfung von Strukturanforderungen in Krankenhäusern, beispielsweise bei Patientinnen und Patient

en mit einem Bauchaortenaneurysma oder bei minimalinvasiven Herzklappeneingriffen, festgelegt. Auch die im Jahr 2018 durch den G-BA beschlossenen Notfallstrukturen in Krankenhäusern können inzwischen auf ihre Einhaltung hin kontrolliert werden.

Der G-BA hat in seinen Plenumssitzungen im Dezember 2017 und im September 2018 den Teil A der MD-QK-RL beschlossen, der im Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Seitdem wurden folgende Abschnitte im Teil B ergänzt:

  • Abschnitt 1: Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung
  • Abschnitt 2: Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
  • Abschnitt 3: Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V
  • Abschnitt 4: Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 136a Absatz 5 SGB V
  • Abschnitt 5: Kontrolle der Einhaltung der Personalanforderungen nach § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V

Die MD-QK-RL entfaltet mit jedem weiteren Abschnitt ihres Teils B größere Wirkung zum Zwecke der Einhaltung der Qualitätsvorgaben, um dadurch eine bestmögliche Versorgung für die Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.

Dokumente und Links