Entlassmanagement

Ein Arzt und ein Pfleger sprechen mit einer Patientin, die auf einem Bett sitzt.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gemäß § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum 31.12.2015 zu schließen. Da trotz intensiver Verhandlungen nicht zu allen regelungsbedürftigen Tatbeständen Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, hat das Bundesschiedsamt am 13.10.2016 über den Rahmenvertrag Entlassmanagement entschieden. Im Ergebnis wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse umsetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes hatte die DKG Klage erhoben. Die Vertragspartner haben sich daraufhin auf eine Änderungsvereinbarung (Stand 06.06.2017) verständigt, woraufhin die DKG ihre Klage zurückgenommen hat. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement trat mit den entsprechenden Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft.

Für die Patienten ist entscheidend, dass der voraussichtliche Bedarf für die nach Krankenhausbehandlung erforderliche Anschlussversorgung anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team im Krankenhaus festgestellt wird, die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung rechtzeitig informiert werden. Für das Entlassmanagement und die damit verbundene Informationsübermittlung holt das Krankenhaus nach entsprechender Information das schriftliche Einverständnis der Patienten ein. Der Patient kann das Entlassmanagement durch das Krankenhaus auch ablehnen und sich eigenständig um die Anschlussversorgung kümmern.

Bestandteil des Entlassmanagements ist nach Prüfung des Erfordernisses auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Für diese Zeitspanne kann auch die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Verordnungen und der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements gelten der gesetzlichen Regelung zufolge die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. Die mit der Änderungsvereinbarung vom 06.06.2017 erfolgte Anpassung des Rahmenvertrages Entlassmanagement stand unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Einführung einer Krankenhausarztnummer. Bis zur Nutzung des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der Krankenhausarztnummern ist auf den Entlassverordnungen übergangsweise eine Pseudoarztnummer anzugeben.

Eine Ansprechpartnerregelung bei Krankenhäusern und Krankenkassen dient der besseren Kommunikation und bei Bedarf gemeinsamen Organisation der erforderlichen Anschlussmaßnahmen. Die für die Umsetzung des Rahmenvertrages notwendigen Vorbereitungen, wie z. B. die Gewährleistung der Ansprechpartnerregelung, die Vergabe versorgungsspezifischer Betriebsstättennummern sowie die Bereitstellung von Verordnungsvordrucken und zugelassener Software waren bis zum Inkrafttreten am 01.10.2017 abzuschließen.

Für den seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V bestand Anpassungsbedarf. Dieser liegt in den folgenden Bereichen begründet:

Erweiterung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des Rahmenvertrages wird um Krankenhausbehandlungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) ergänzt. Dies wurde notwendig, nachdem sich die Vertragsparteien am 06.02.2024 auf die Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung geeinigt haben. Damit haben Patientinnen und Patienten zukünftig auch Anspruch auf ein Entlassmanagement, wenn sie sektorengleiche Behandlung nach § 115f SGB V im Krankenhaus erhalten haben.

Patienteninformation - Medikationsplan

Die bereits enthaltene Regelung zum Umgang mit Medikationsplänen wurde dahingehend präzisiert, dass Patientinnen und Patienten erst bei mindestens drei verordneten Arzneimitteln Anspruch auf den Erhalt eines Medikationsplanes haben. Dies entspricht den Vorgaben nach § 31a SGB V. Zuvor war keine Mindestanzahl an Medikamenten genannt. Ergänzend zu der Erwähnung der Rechtsgrundlage des SGB V wird nun auch § 29a des Bundesmantelvertrags-Ärzte genannt.

Die 12. Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.

Mit der 11. Änderungsvereinbarung zu dem seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V haben sich die Vertragspartner auf die folgenden Inhalte verständigt:

Erweiterung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des Rahmenvertrages wird um die tagesstationären Behandlungen durch das Krankenhaus ergänzt. Dies wurde notwendig, nachdem diese Behandlungsform mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen wurde.

Aktualisierung der veranlassten Leistungen: Außerklinische Intensivpflege

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege haben nach den Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie) zu erfolgen. Bis zum 31.10.2023 war die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege über die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung bzw. Streichung des bisherigen Vereinbarungstextes.

Verwendung von Vordrucken: Krankenhausbehandlung zur Beatmungsentwöhnung

Die Verordnung von Krankenhausbehandlung zur Beatmungsentwöhnung (prolongiertes Weaning) in einem anderen Krankenhaus kann gemäß Rahmenvertrag formlos erfolgen. Dabei gelten die Regelungen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 KHEntgG über das Nähere zu Abschlägen bei Nichteinschätzung des Beatmungsstatus/Beatmungsentwöhnungspotenzials und fehlender Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung (B-BEP-Abschlagsvereinbarung). Die Anpassung ergänzt lediglich das Datum der aktuell gültigen Version der B-BEP-Abschlagsvereinbarung.

Austausch der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (BSNR) durch das Standortkennzeichen des Krankenhauses auf Verordnungsvordrucken – Auslaufen der Übergangsregelung

Für die Befüllung des Feldes „Vertragsarztstempel“ auf den Vordrucken zur Verordnung von Leistungen und Arzneimitteln und zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist anstelle der versorgungsspezifischen BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V vorzusehen. Eine Übergangsregelung erlaubte es, beim Fehlen der entsprechenden technischen Voraussetzungen die BSNR bis zum 31.12.2023 weiter zu verwenden. Mit Auslaufen der Übergangsregelung ist seit dem 01.01.2024 nur noch das Standortkennzeichen zu verwenden. Dies machte die Streichung der ausgelaufenen Übergangsregelung sowie weitere redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Beantragung von Anschlussrehabilitation: Aktualisierte Antragsformulare

Der für die Beantragung einer Anschlussrehabilitation vorgesehene Vordrucksatz AR-Antrag wurde aufgrund der durch das Intensivpflege-und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erfolgten Neufassung des § 16 Reha-RL angepasst. Ab dem 01.03.2024 ist der Vordrucksatz AR-Antrag (Version 2.0) zu gebrauchen, welcher als Anlagen 3a und 3b zum Rahmenvertrag Entlassmanagement vorliegt. Bei fehlender technischer Voraussetzung können die bisherigen Antragsformulare (Version 1.0) darüber hinaus bis zum 30.09.2024 verwendet werden.

Die 11. Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.03.2024 in Kraft.

Mit der 10. Änderungsvereinbarung zu dem seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V haben sich die Vertragspartner auf die folgenden Inhalte verständigt:

Austausch der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (BSNR) durch das Standortkennzeichen des Krankenhauses auf Verordnungsvordrucken

Für die Befüllung des Feldes „Vertragsarztstempel“ auf den Vordrucken und Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit ist anstelle der versorgungsspezifischen BSNR das Standortkennzeichen des Krankenhauses nach § 293 Absatz 6 SGB V vorzusehen. Diese Regelung ergibt sich aus dem Austausch der BSNR durch das Standortkennzeichen des Krankenhauses im Rahmen der 9. Änderungsvereinbarung. Aufgrund vorliegender Vordruckbestände in den Krankenhäusern gilt die Übergangsregelung zur Verwendung der BSNR bis spätestens zum 31.12.2023. Die einheitliche Verwendung entweder des Standortkennzeichens oder der BSNR in den Feldern „Betriebsstättennummer“, „Vertragsarztstempel“ und in der Kodierleiste ist dabei zu gewährleisten.

Auslaufen der COVID-19-Sonderregelung zur Verordnung von Arzneimitteln

Mit der 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement wurde geregelt, dass als Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Verordnung von Arzneimitteln statt in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen in Form einer Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung erfolgen kann. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechende Regelung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zum 07.04.2023 außer Kraft getreten ist und damit auch die Corona-Sonderregelung im Rahmenvertrag Entlassmanagement, wird diese ersatzlos gestrichen.

Anpassung der Patienteninformation zum Entlassmanagement

Nach § 39 Absatz 1a Satz 15 SGB V haben die Information sowie die Einwilligung der Patienten zum Entlassmanagement schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hierzu werden redaktionelle Klarstellungen im Rahmenvertrag Entlassmanagement sowie in der Anlage 1a vorgenommen.

Die 10. Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft.

Mit der 9. Änderungsvereinbarung zu dem seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V haben sich die Vertragspartner auf die folgenden Inhalte verständigt:

Verordnung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgen ab dem 01.01.2023 nach der Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Daraus resultierend wird die außerklinische Intensivpflege als eigener Leistungsbereich im Rahmenvertrag Entlassmanagement geführt. Damit zusammenhängend werden weitere Anpassungen vorgenommen. Außerdem wird die verpflichtende Vorabinformation an die Krankenkasse über den vorliegenden Versorgungsbedarf der Patientin oder des Patienten geregelt.

Übergangsregelung zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Übergangsregelung zur Verwendung des Papiervordrucks (Muster 1) war bereits zum 31.12.2021 ausgelaufen. Die eAU ist seit dem 01.07.2022 verbindlich zu nutzen.

Austausch der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (BSNR) durch die Standortnummer des Krankenhauses (§ 293 Absatz 6 SGB V)

Zwecks der eindeutigen Zuordnung der Leistung zum Krankenhaus wird auf den Verordnungen und Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit im Entlassmanagement die Angabe der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (BSNR) durch die Angabe der Standortnummer des Krankenhauses (§ 293 Absatz 6 SGB V) ersetzt. Die Umsetzung in der Praxis ist für den 01.07.2023 vorgesehen. Sollten die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verwendung des Standortkennzeichens zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stehen, darf davon abweichend die versorgungsspezifische BSNR bis zum 31.12.2023 verwendet werden.

Im Zuge dieser Anpassung wird zudem eine Klarstellung zur Kennzeichnung von Entlassrezepten im Rahmen der elektronischen Verordnung, insbesondere des eRezepts und der eAU, aufgenommen.

Die 9. Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

Mit der 8. Änderungsvereinbarung zu dem seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement haben sich die Vertragspartner im Wesentlichen auf die folgenden Inhalte verständigt.

Erweiterung der verordnungsfähigen Leistungen um Digitale Gesundheitsanwendungen

Krankenhäuser können im Entlassmanagement digitale Gesundheitsanwendungen verordnen, soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist.

Verordnung von Krankenhausbehandlung zur Beatmungsentwöhnung

Mit Inkrafttreten des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) umfasst das Entlassmanagement die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Die Regelung im Rahmenvertrag Entlassmanagement nimmt Bezug auf die Vereinbarung über das Nähere zu Abschlägen bei Nichteinschätzung des Beatmungsstatus/Beatmungsentwöhnungspotentials und fehlender Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung (B-BEP-Abschlagsvereinbarung). Diese sieht eine formlose Verordnung vor.

Anpassungen aufgrund der Übergangspflege im Krankenhaus

Mit Abschluss der Dokumentationsvereinbarung zur Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V (Inkrafttreten zum 01.11.2021) wird der Rahmenvertrag Entlassmanagement nachgelagert angepasst.

  • Das Krankenhaus wird verpflichtet, die Krankenkasse umgehend in das Entlassmanagement einzubeziehen, sobald absehbar ist, dass eine Übergangspflege erforderlich wird. Dazu hat es die Informationen über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Anschlussversorgung an die Krankenkasse elektronisch mitzuteilen. Die elektronische Informationsübermittlung regelt die Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V.
  • Die Vornahme erforderlicher Verordnungen und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung der Übergangspflege wird wie folgt geregelt: Sofern sich unmittelbar an die Krankenhausbehandlung eine Übergangspflege anschließt, gilt der Tag der Entlassung aus der Übergangspflege als Entlasstag auf der Verordnung bzw. der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Sofern die Verordnung für die unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankenhausentlassung erforderliche Versorgung mit Hilfsmitteln bereits vor dem Entlasstag erfolgt, ist das voraussichtliche Entlassdatum aus der Übergangspflege im Verordnungsfeld anzugeben.

Die 8. Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.04.2022 in Kraft.

Für den seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag zu den weiteren Einzelheiten des Entlassmanagements der Krankenhäuser nach § 39 Absatz 1a SGB V haben sich die Vertragspartner auf eine 7. Änderungsvereinbarung verständigt, um das Auslaufen der COVID-19-Sonderregelung hinsichtlich der abweichenden Verordnungsmenge von Arzneimitteln zu verhindern.

Mit der 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement vom 15.06.2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie mit § 4 Absatz 3a die Sonderregelung aufgenommen, dass die Verordnung von Arzneimitteln statt in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen in Form einer Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung erfolgen kann. Das Außerkrafttreten der Sonderregelung wurde zuletzt mit der 5. Änderungsvereinbarung an die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz geknüpft.

Zum 25.11.2021 lief die epidemische Lage nationaler Tragweite aus. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, auf die die COVID-19-Sonderregelung zurückgeht, ist bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze bis zum 31.05.2022 verlängert worden. Somit ist die Laufzeit der Sonderregelung im Rahmenvertrag Entlassmanagement an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu binden. Die Sonderregelung wird nahtlos verlängert.

Die 7. Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 25.11.2021 in Kraft.

Ab dem 01.10.2021 sind Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtet. Für die dazu notwendigen Anpassungen im Rahmenvertrag Entlassmanagement und der Technischen Anlage haben sich die Vertragspartner auf eine sechste Änderungsvereinbarung verständigt.

Die 6. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.10.2021 in Kraft.

Die Anlage 2 zum Rahmenvertrag wird durch eine aktualisierte Fassung ersetzt.

Um das Außerkrafttreten der COVID-19-Sonderregelung im Entlassmanagement zu verhindern, bedarf der seit Oktober 2017 geltende Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V einer Anpassung.

Mit der 3. Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrags Entlassmanagement vom 15.06.2020 wurde als Sonderregelung aufgenommen, dass die Verordnung von Arzneimitteln statt in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen in Form einer Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung erfolgen kann. Diese Regelung tritt spätestens mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft.

Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen wurde eine Verlängerung der epidemischen Lage nationaler Tragweite beschlossen. Zusätzlich wurden die Außerkrafttretensregelungen von aufgrund der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsverordnungen und gesetzlichen Regelungen angepasst. So ist auch die Sonderregelung im Rahmenvertrag Entlassmanagement anzupassen. Sie stützt sich auf die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses wurde sie mit Beschluss vom 18.03.2021 verlängert.

Die 5. Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 31.03.2021 in Kraft.

Für den seit Oktober 2017 geltenden Rahmenvertrag zu den weiteren Einzelheiten des Entlassmanagements der Krankenhäuser nach § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V haben sich die Vertragspartner auf eine vierte Änderungsvereinbarung verständigt. Diese liegt begründet in der Überarbeitung der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum 01.01.2021 und beinhaltet die Zusammenlegung der bisherigen Vordruckmuster 13, 14 und 18 zum neu vereinbarten Muster 13.

Die 4. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine dritte Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement verständigt.

Die wesentlichen Inhalte der 3. Änderungsvereinbarung sind die folgenden:

  • Die Veranlassten Leistungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V werden um Krankenbeförderungsleistungen und Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ergänzt.
  • Als Klarstellung hinsichtlich der Verordnung von Arzneimitteln wird auf die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verwiesen, wonach die durchgehende Versorgung einer Versicherten oder eines Versicherten mit Arzneimitteln nach dem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen ist.
  • Als Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann befristet die Verordnung von Arzneimitteln statt in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen in Form einer Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung erfolgen. Für die weiteren Verordnungsmöglichkeiten ist auch während der COVID-19-Pandemie die Anwendung der jeweils geltenden Fassung der G-BA-Richtlinie ausreichend geregelt.
  • Es wird ergänzt, dass eine Feststellung der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 7 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht im Rahmen des Entlassmanagements erfolgt.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a die Befüllung der Vordrucke.

Die Anlagen 1a, 3a und 3b werden durch aktualisierte Fassungen ersetzt.

Die 3. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.

Gesonderter Hinweis: Die bisherigen Formulare für den Antrag auf Anschlussrehabilitation (Anlage 3a/3b; siehe Fassung des Rahmenvertrages in der 2. Änderungsvereinbarung) können bis zum 31.03.2021 weiterhin angewendet werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf weitere Anpassungen zum Rahmenvertrag Entlassmanagement der Krankenhäuser verständigt.

Die wesentlichen Änderungen betreffen

  • die elektronische Information vom Krankenhaus an die Krankenkasse über das Vorliegen von Einwilligungserklärungen der Patienten für die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Krankenkasse,
  • die Möglichkeit der Verordnung von Hilfsmitteln im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus bereits vor dem Entlasstag, so dass der notwendige Vorlauf für die Bereitstellung von Hilfsmitteln gewährleistet werden kann,
  • geänderte Formulare für die Information der Patienten und der Einwilligungserklärung (Anlagen 1a/1b), die durch die Datenschutzgrundverordnung notwendig wurden, sowie
  • bundeseinheitliche Vordrucke für die Beantragung von Anschlussrehabilitation (Anlagen 3a/3b), die spätestens ab dem 01.01.2020 von allen Krankenhäusern zu verwenden sind.

Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2019.

Im Zusammenhang mit Verordnungen im Entlassmanagement sind diverse Probleme hinsichtlich der Formularvordrucke und deren Befüllung aufgetreten. Die Umsetzung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Vorgehensweise durch die verordnenden Krankenhausärzte ist dringend geboten. Um dies zu unterstützen, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf gemeinsame Ausfüllhinweise zu Arznei- und Hilfsmittelverordnungen im Entlassmanagement verständigt. Die Ausfüllhinweise enthalten zudem Informationen zu Verordnungen durch Krankenhausärzte ohne Facharztstatus (die nur im Ausnahmefall und unter Beachtung weiterer Vorgaben erfolgen können). Bei der ebenfalls für bis zu sieben Kalendertage möglichen Verordnung von Arzneimittelrezepturen (eine Rezeptur pro Rezept) ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV auch die Gebrauchsanweisung anzugeben.

Ergänzend zum Vordrucksatz „AR-Antrag“ (Anlage 3a zum Rahmenvertrag Entlassmanagement) wurden Erläuterungen für die am Prozess der Einleitung einer Anschlussrehabilitation beteiligten Akteure im Krankenhaus abgestimmt.

Als Ergänzung zum Antrag auf Anschlussrehabilitation wurde das Merkblatt „Informationen zur Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten“ erstellt, welches in die krankenhausindividuelle Kommunikation einzubinden ist.