Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gemäß § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum 31.12.2015 zu schließen. Da trotz intensiver Verhandlungen nicht zu allen regelungsbedürftigen Tatbeständen Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, hat das Bundesschiedsamt am 13.10.2016 über den Rahmenvertrag Entlassmanagement entschieden. Im Ergebnis wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse umsetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes hatte die DKG Klage erhoben. Die Vertragspartner haben sich daraufhin auf eine Änderungsvereinbarung (Stand 06.06.2017) verständigt, woraufhin die DKG ihre Klage zurückgenommen hat. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement trat mit den entsprechenden Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft.
Für die Patienten ist entscheidend, dass der voraussichtliche Bedarf für die nach Krankenhausbehandlung erforderliche Anschlussversorgung anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team im Krankenhaus festgestellt wird, die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung rechtzeitig informiert werden. Für das Entlassmanagement und die damit verbundene Informationsübermittlung holt das Krankenhaus nach entsprechender Information das schriftliche Einverständnis der Patienten ein. Der Patient kann das Entlassmanagement durch das Krankenhaus auch ablehnen und sich eigenständig um die Anschlussversorgung kümmern.
Bestandteil des Entlassmanagements ist nach Prüfung des Erfordernisses auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Für diese Zeitspanne kann auch die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Verordnungen und der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements gelten der gesetzlichen Regelung zufolge die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. Die mit der Änderungsvereinbarung vom 06.06.2017 erfolgte Anpassung des Rahmenvertrages Entlassmanagement stand unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Einführung einer Krankenhausarztnummer. Bis zur Nutzung des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der Krankenhausarztnummern ist auf den Entlassverordnungen übergangsweise eine Pseudoarztnummer anzugeben.
Eine Ansprechpartnerregelung bei Krankenhäusern und Krankenkassen dient der besseren Kommunikation und bei Bedarf gemeinsamen Organisation der erforderlichen Anschlussmaßnahmen. Die für die Umsetzung des Rahmenvertrages notwendigen Vorbereitungen, wie z. B. die Gewährleistung der Ansprechpartnerregelung, die Vergabe versorgungsspezifischer Betriebsstättennummern sowie die Bereitstellung von Verordnungsvordrucken und zugelassener Software waren bis zum Inkrafttreten am 01.10.2017 abzuschließen.