Der persönliche und unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patienten ist und bleibt unverzichtbar. Dank der Videosprechstunde müssen Arzt und Patient künftig nicht mehr in jedem Fall gemeinsam in der Arztpraxis sein. Das kann Zeit und Geld sparen. Vor allem Patienten mit chronischen Erkrankungen werden von dieser ergänzenden Leistung profitieren, wenn sie sich mit der modernen Technik angefreundet haben. Denn die vielfältigen Möglichkeiten der Telemedizin werden perspektivisch eine immer größere Rolle in der modernen Patientenversorgung spielen.
Auch für den zahnärztlichen Bereich ist unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer Videosprechstunde möglich. Der Gesetzgeber ermöglicht diese beispielsweise im Rahmen der Pflege.
Gleiches gilt für Heilmittelerbringer der Physiotherapie und Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapiedie, die ihre Patienten ebenso telemedizinisch per Videodienst behandeln können, und Hebammen, die Schwangere und Wöchnerinnen ebenfalls digital betreuen können.
Damit Patienten die Videosprechstunde, -betreuung und telemedizinische Leistung (per Video) sicher nutzen können, hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene damit beauftragt, die technischen Anforderungen an die Videosprechstunde, -betreuung zu regeln.
Der GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Vereinbarungspartner treffen die Festlegungen zu den technischen Anforderungen an die Videosprechstunde, -betreuung und telemedizinischen Leistungen (per Video) im Benehmen (bzw. für die Videobetreuung durch Hebammen im Einvernehmen) mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und der gematik. Die entsprechenden Regelungen unterliegen der Prüfung und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Informationen für Heilmittelerbringer: Bitte beachten Sie bezüglich etwaiger Übergangsregelungen den Fragen- und Antwortkatalog (FAK) in der jeweils gültigen Fassung für Ihren Bereich.
Videodienstanbieter müssen Nachweis erbringen
Der GKV-Spitzenverband und seine jeweiligen Vertragspartner sind übereingekommen, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden und telemedizinischer Leistungen (per Video) den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit führen müssen. Die Umsetzung bestimmter funktionaler Aspekte ist vom Anbieter zu erklären. Grundlage dafür ist
- im vertragsärztlichen Bereich Anlage 31b des Bundesmantelvertrag-Ärzte auf Grundlage des § 365 SGB V,
- im vertragszahnärztlichen Bereich Anlage 16 des Bundesmantelvertrag-Zahnärzte auf Grundlage des § 366 SGB V,
- im Bereich der Physiotherapie Anlage 8 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung,
- im Bereich der Ernährungstherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung,
- im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung,
- im Bereich der Ergotherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der der Ergotherapie und deren Vergütung sowie
- im Bereich der Hebammen die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 12.09.2022.
Der GKV-Spitzenverband führt auf seinen Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung entsprechend der jeweiligen sektoralen Regelungen vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.