Finanzierung

Der Prozess der Organspende beginnt mit der Identifikation eines geeigneten Spenders. In der Regel handelt es sich um Patienten, die aufgrund einer massiven, akuten Hirnschädigung (z. B. infolge eines Unfalls) behandelt werden und trotz Einsatz aller medizinischen Möglichkeiten versterben.

Die Leistungen, die während einer Organspende durch das Spender­krankenhaus und die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle erbracht werden, entstehen nach dem Tod des Organspenders. Mit dem Tod endet allerdings die Leistungspflicht der Krankenkasse des Organspenders.

Um diese Lücke zu schließen, wurde im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt, dass die Kosten, die zur Vorbereitung einer Organtransplantation nach diesem Zeitpunkt beim potentiellen Organspender entstehen, separat durch die DSO vergütet werden.

Leistungen beim Organspender sind dem Empfänger nicht direkt zuzuordnen (z. B. frustrane Organentnahmen). Ein Organspender spendet in der Regel Organe für mehrere Empfänger.

Budgetvereinbarung zwischen DSO und Auftraggebern (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Bundesärztekammer (BÄK)), Genehmigung und Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesanzeiger.

Der Kostenträger des Organempfängers zahlt eine Pauschale je transplantiertem postmortal gespendeten Organ an die DSO. Damit sind alle Kosten, die bei der Feststellung der medizinischen und rechtlichen Eignung eines Organspenders sowie bei Entnahme und Transport der Spenderorgane entstehen, abgedeckt (inkl. frustraner Organspenden). Die Vergütung der stationären Behandlung des potentiellen Organempfängers vor der Transplantation sowie die Transplantation selbst erfolgt über Fallpauschalen (DRGs).

Die Pflege der Warteliste des Transplantationszentrums wird nicht separat vergütet, sondern ist mit der DRG abgegolten.

Dokumente und Links