Seit 2020 werden die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und parallel zu den DRG-Fallpauschalen über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert. Die Ausgestaltung des neuen Finanzierungsrahmens ab 2020 war durch die gesetzlichen Änderungen im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) notwendig geworden und stellt die nachhaltigste Veränderung im DRG-System seit seiner Einführung dar.
Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und neue Vergütung
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband haben nach § 17b Absatz 4 KHEntgG auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln. Hierfür waren insbesondere erstmals bis zum 31.01.2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 01.01.2019 anzuwenden.
Die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem sind erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern; auf dieser Grundlage ist die Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2020) bis zum 30.09.2019 abzuschließen. Die auszugliedernden Pflegepersonalkosten sind bis zum 30.09.2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationären Belegungstag auszuweisen und der Katalog ist jährlich weiterzuentwickeln. Dieser Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG anzuwenden.
Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs sind die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband berichten dem Bundesministerium für Gesundheit über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. Sie haben hierzu zum 31.08. 2022 einen Zwischenbericht und zum 31.08.2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.
Doppelfinanzierungsproblematik der Pflegekosten
Innerhalb eines Kalkulationsjahres sind die Pflegepersonalkosten um rund 1,6 Mrd. Euro gestiegen. Ein Teil des Kostenanstiegs im Bereich der Pflege lässt sich durch die Tarifentwicklung (ca. 430 bis 470 Mio. Euro), die Umsetzung des Pflegestellen-Förderprogramms (ca. 420 Mio. Euro) und die Entwicklung im Bereich der Aufnahmestationen und Ambulanzen (ca. 100 bis 135 Mio. Euro) erklären. Es ist jedoch zu befürchten, dass von den verbleibenden Kostensteigerungen ein Teil durch Verlagerung von Kosten aus dem aG-DRG-Budget in das Pflegebudget verschoben wurde, welches eine Doppelbelastung der GKV bedeuten würde.
Anfang November 2020 wurde zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband ein Kompromiss ausgearbeitet, der die Verlagerungseffekte eingrenzt und die grundsätzliche Frage nach der Abgrenzung des Pflegebudgets angeht: Für 2021 wird das aG-DRG-Systems um 200 Mio. Euro bereinigt. Des Weiteren sieht der Kompromiss eine Schärfung der Abgrenzungsvorgaben für das Pflegebudget auf Basis der Berufsabgrenzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vor. Die Abgrenzungsvorgaben sollen bereits für die Vereinbarungen der Pflegebudgets 2020 Anwendung finden. Hierzu wird auf Bundesebene eine Empfehlung für die Verhandlung der Pflegebudgets 2020 geschlossen. Bereits abgeschlossene Pflegebudgetvereinbarungen sind davon nicht berührt. Für den Vereinbarungszeitraum 2021 wuerden die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung und die Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung erneut angepasst. Darüber hinaus soll in einer gemeinsamen Initiative eine gesetzliche Anpassung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes auf einen Betrag von 163,09 Euro ab dem 01.01.2021 vorgeschlagen werden.