Bei den Eignungskriterien handelt es sich um die im Gesetz allgemein beschriebenen fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von den Leistungserbringern erfüllt werden müssen, wenn sie Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 SGB V werden möchten. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle. Die Zertifikate sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
Zu den Eignungskriterien und deren Nachweis gibt der GKV-Spitzenverband nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei den Eignungsprüfungen (Präqualifizierungsverfahren) zu beachten, so dass einheitliche und transparente Präqualifizierungsverfahren gewährleistet sind.
Angesichts der allgemein anzuerkennenden Zertifikate kann es sich bei den für eine Präqualifizierung heranzuziehenden Eignungskriterien nur um Rahmenbedingungen handeln, die für alle Versorgungssituationen identisch sind, d. h., die weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen sind. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz zumeist die Strukturqualität betrifft. Weitere Kriterien, die je nach Art und Umfang der Verträge variieren können, sind nicht Bestandteil der Präqualifizierung.
Die Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sollen auch die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer enthalten. Diese Anforderungen werden erstmals für den Versorgungsbereich 12A „Stomahilfen“ in der elften Fortschreibung definiert. Mit der 14. Fortschreibung der o.a. Empfehlungen wurde nun auch eine Weiterbildungsverpflichtung für den Versorgungsbereich 07E „Blindenführhunde“ aufgenommen. Für weitere Versorgungsbereiche werden entsprechende Fortbildungen in einem gestaffelten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Für die Versorgungsbereiche, für die noch keine Fortbildungsanforderungen durch den GKV-Spitzenverband erstellt wurden, können die Krankenkassen hierzu Regelungen im Einzelfall mit den Leistungserbringern vereinbaren.