Eignungskriterien

Bei den Eignungskriterien handelt es sich um die im Gesetz allgemein beschriebenen fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von den Leistungserbringern erfüllt werden müssen, wenn sie Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 SGB V werden möchten. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle. Die Zertifikate sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.

Zu den Eignungskriterien und deren Nachweis gibt der GKV-Spitzenverband nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei den Eignungsprüfungen (Präqualifizierungsverfahren) zu beachten, so dass einheitliche und transparente Präqualifizierungsverfahren gewährleistet sind.

Angesichts der allgemein anzuerkennenden Zertifikate kann es sich bei den für eine Präqualifizierung heranzuziehenden Eignungskriterien nur um Rahmenbedingungen handeln, die für alle Versorgungssituationen identisch sind, d. h., die weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen sind. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz zumeist die Strukturqualität betrifft. Weitere Kriterien, die je nach Art und Umfang der Verträge variieren können, sind nicht Bestandteil der Präqualifizierung.

Die Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sollen auch die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer enthalten. Diese Anforderungen werden erstmals für den Versorgungsbereich 12A „Stomahilfen“ in der elften Fortschreibung definiert. Mit der 14. Fortschreibung der o.a. Empfehlungen wurde nun auch eine Weiterbildungsverpflichtung für den Versorgungsbereich 07E „Blindenführhunde“ aufgenommen. Für weitere Versorgungsbereiche werden entsprechende Fortbildungen in einem gestaffelten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Für die Versorgungsbereiche, für die noch keine Fortbildungsanforderungen durch den GKV-Spitzenverband erstellt wurden, können die Krankenkassen hierzu Regelungen im Einzelfall mit den Leistungserbringern vereinbaren.

Der GKV-Spitzenverband hat die Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Präqualifizierungsanforderungen) fortgeschrieben. Anlass der nunmehr 17. Fortschreibung sind zum einen Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die nun in den Versorgungsbereichen der o.a. Empfehlungen nachvollzogen werden. Darüber hinaus wurden Ergänzungen und Änderungen bei den Qualifikationen für die fachliche Leitung vorgenommen.

Um die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. gemäß § 126 Abs. 1b SGB V geschlossene Vereinbarung über die Festlegung von apothekenüblichen Hilfsmitteln, die nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegen, umzusetzen, wurden einige Versorgungsbereiche weiter untergliedert, da sie ansonsten apothekenübliche Hilfsmittel als auch nicht apothekenübliche Hilfsmittel enthalten würden. Aus diesem Grund wurden die Versorgungsbereiche 05F „Bandagen, konfektioniert“, 10C „Gehhilfen“, 19D „Pflegehilfsmittel“ sowie 23I „Orthesen, konfektioniert“ gebildet, in denen ausschließlich Hilfsmittel enthalten sind, die gemäß der vorgenannten Vereinbarung als apothekenüblich gelten. Es handelt sich hierbei um konfektionierte Hilfsmittel, die nur unwesentlich anzupassen sind und daher keiner besonderen Sachausstattung bedürfen. Für diese Versorgungsbereiche können sich andere Leistungserbringer präqualifizieren lassen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen einige allgemeine sowie organisatorische Eignungsanforderungen.

Des Weiteren wurden Ergänzungen und Änderungen in den räumlichen und sachlichen Anforderungen sowie redaktionelle Anpassungen in einigen Versorgungsbereichen durchgeführt.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 15. Mai 2024 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Kriterienkatalog im Änderungsmodus kenntlich gemacht. Dieser kann ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem 01.01.2011 Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben.

Anlass der nunmehr 16. Fortschreibung ist der Entfall der Weiterbildungsverpflichtung Stoma für alle Mitarbeitenden und fachlichen Leitungen, die entweder über eine berufliche Qualifikation als Orthopädietechnikerin oder Orthopädietechniker oder als Orthopädietechnikmeisterin oder -meister verfügen. Entsprechende Qualifikationsanforderungen ergeben sich bereits aus dem Berufsbild der genannten Branche.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 10. Oktober 2023 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab.

Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem 01.01.2011 Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben.

Anlass der nunmehr 15. Fortschreibung sind zum einen Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die nun in den Versorgungsbereichen der o.a. Empfehlungen nachvollzogen werden. Darüber hinaus werden die beruflichen Qualifikationen für die fachliche Leitung um „die Fachberaterin und den Fachberater im Sanitätshaus (HWK)“ ergänzt. Für die fachlichen Leitungen des Versorgungsbereiches 07E „Blindenführhunde“ wird eine verpflichtende 40-stündige Weiterbildung in Orientierung und Mobilität aufgenommen. Diese Weiterbildung ersetzt das zurzeit obligatorisch nachzuweisende mindestens 10-stündige Basistraining in Orientierung und Mobilität. Ziel dieser Weiterbildung ist die Entwicklung des Verständnisses und der Erwerb von Kenntnissen für die Orientierung und Fortbewegung bei bestehender Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung in verschiedenen Umweltsituationen. Diese Kenntnisse sollen eine fachgerechte Ausbildung von Blindenführhunden gewährleisten.

Auch werden Ergänzungen und Änderungen in den räumlichen und sachlichen Anforderungen sowie redaktionelle Anpassungen in einigen Versorgungsbereichen durchgeführt.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. Februar 2023 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Kriterienkatalog im Änderungsmodus kenntlich gemacht. Dieser kann ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem 01.01.2011 Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben.

Anlass der nunmehr 14. Fortschreibung waren zum einen Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die nun in den Versorgungsbereichen der o.a. Empfehlungen nachvollzogen wurden. Insbesondere wurde die Fortschreibung der Produktgruppe 25 „Sehhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in den Kriterienkatalog übertragen. Darüber hinaus wurde aufgrund der Komplexität der diabetischen Fußversorgung hierfür ein eigener Versorgungsbereich, hier der Versorgungsbereich 31F geschaffen. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 6 SGB V gelten § 126 und § 127 SGB V auch für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Entsprechende Eignungskriterien für die Versorgung der Versicherten mit Trink- und Sondennahrung sind in dem nun neugeschaffenen Versorgungsbereich 03F enthalten.

Bisher waren in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den Versorgungsbereich 07E „Blindenführhunde“ lediglich die Anforderungen an die fachliche Leitung definiert worden. Mit der Aufnahme des Curriculums „Blindenführhunde“ wurde nun erstmals eine Weiterbildung auch für die Mitarbeitenden, die direkt an der Versorgung Versicherter mit Blindenführhunden beteiligt sind, eingeführt.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Kriterienkatalog im Änderungsmodus kenntlich gemacht. Dieser kann ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 2. Februar 2021 zum dreizehnten Mal fortgeschrieben.

Anlass der nunmehr 13. Fortschreibung war die Aktualisierung der sachlichen Anforderung „Materialien und Werkzeuge (zum Herstellen von Rohlingen aus Ohrabformungen) im VB 13A „Hörhilfen“.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 2. Februar 2021 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht und können ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Februar 2021 zum zwölften Mal fortgeschrieben.

Anlass der nunmehr 12. Fortschreibung waren zum einen Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V, die nun in den Versorgungsbereichen der o.a. Empfehlungen nachvollzogen wurden. Des Weiteren wurden die sachlichen Anforderungen für den Versorgungsbereich 07D3 „Blindenlangstöcke; Schulung in Orientierung und Mobilität“ überarbeitet und somit dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Gleiches gilt für die Versorgungsbereiche 34A10 „Haarersatz, konfektioniert“ und 34B10 „Haarersatz, individuell gefertigt“. Das Curriculum der Weiterbildung Stoma wurde um Qualifikationen für das Lehrpersonal ergänzt. Zudem wurden die Anforderungen an die Qualifizierungsinstitutionen um Hinweise zur digitalen Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen erweitert. Darüber hinaus erfolgten einige redaktionelle Anpassungen.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. Februar 2021 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht und können ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. März 2020 zum elften Mal fortgeschrieben.

Gegenstand der mittlerweile elften Fortschreibung dieser Empfehlungen ist die Ergänzung von Weiterbildungskriterien für die fachlichen Leitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Versicherte mit Stomahilfsmitteln versorgen. Weiterhin werden die Anforderungen an den akustisch und optisch abgegrenzten Anpassraum für Augenoptik- und Hörakustikbetriebe modifiziert. Zudem wird die Anforderung an die behindertengerechte Toilette der einschlägigen Norm hinsichtlich der Höhe des WC-Beckens angepasst. Darüber hinaus erfolgen einige redaktionelle Anpassungen.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. März 2020 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht und können ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Februar 2020 zum zehnten Mal fortgeschrieben.

Gegenstand dieser Fortschreibung dieser Empfehlungen sind zum einen Ergänzungen und/oder Streichungen von Produktuntergruppen und/oder –arten sowie Änderungen der Systematik der Versorgungsbereiche. Diese Änderungen wurden größtenteils durch die Fortschreibung diverser Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V bedingt. So wurde beispielsweise die Produktuntergruppe „Armprothesen“ im Hilfsmittelverzeichnis in die neuerstellte Produktgruppe 38 „Armprothesen“ überführt. Analog dazu wurde der Versorgungsbereich 24J „Armprothesen“ im Kriterienkatalog der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in den gleichnamigen Versorgungsbereich 38A umgruppiert.

Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Fortschreibung Eignungskriterien für Blindenführhundschulen definiert. Für den Versorgungsbereich 16A „Kommunikationshilfen“ wurden die Qualifikationen für die fachliche Leitung der Leistungserbringer aufgenommen. Zudem erfolgte die Aufnahme von Eignungskriterien für die Versorgung der Versicherten mit Ganzkörperorthesen (Exoskelett). Weiterhin erfolgten einige redaktionelle Anpassungen.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. Februar 2020 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht und können ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 zum neunten Mal fortgeschrieben.

Gegenstand der neunten Fortschreibung sind insbesondere die im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V (HMV) erfolgten Änderungen in zahlreichen Produktgruppen. Diese werden nun in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V nachvollzogen. So wurden u.a. folgende Produktgruppen im HMV neu erstellt:

  • Produktgruppe 34 „Haarersatz“,
  • Produktgruppe 35 „Epithesen“,
  • Produktgruppe 36 „Augenprothesen“,
  • Produktgruppe 37 „Brustprothesen“.

Diese Produktgruppen waren, mit Ausnahme des Haarersatzes, bereits zuvor in der Produktgruppe 24 „Prothesen“ des Hilfsmittelverzeichnisses enthalten. Entsprechend sind im Kriterienkatalog der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V diese Produktgruppen den Versorgungsbereichen 24C bis 24I zugeordnet worden. In der jetzigen Fortschreibung werden diese Versorgungsbereiche entsprechend den neuen Produktgruppen im Kriterienkatalog umbenannt. Auch wurden Streichungen und Ergänzungen von Produktuntergruppen und –arten in einzelnen Produktgruppen des HMV im Kriterienkatalog nachvollzogen.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an das fachkundige Personal für die Betriebsbegehungen konkretisiert und aktualisiert.

Zudem wurden einige redaktionelle Korrekturen durchgeführt.

Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 1. Dezember 2018 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht und können ebenfalls als Download heruntergeladen werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 zum achten Mal fortgeschrieben.

In dieser Fortschreibung erfolgten Klarstellungen, Konkretisierungen und Ergänzungen insbesondere von organisatorischen Anforderungen. Darüber hinaus wurden die Empfehlungen um Anforderungen aus der Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 ergänzt. Dies wurde durch die Neuregelung des § 126 im SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) notwendig geworden. Zudem wurden redaktionelle Korrekturen durchgeführt.

Die neuen Empfehlungen sind ab dem 1.Oktober 2017 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zum siebten Mal fortgeschrieben.

In dieser Fortschreibung erfolgten Ergänzungen von Produktuntergruppen sowie Umgruppierungen in einigen Versorgungsbereichen. Weiterhin wurden die beruflichen Qualifikationen der fachlichen Leitungen in diversen Versorgungsbereichen ergänzt. Bezüglich der Anwesenheit der fachlichen Leitung erfolgte eine Klarstellung. Darüber hinaus wurde der Kriterienkatalog der o. a. Empfehlungen um die Anforderungen für die Präqualifizierung von vollstationären Pflegeheimen erweitert. Zudem wurden redaktionelle Korrekturen durchgeführt.

Die neuen Empfehlungen sind ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht.

Der GKV-Spitzenverband hat die seit dem 1. Januar 2011 geltenden Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zum sechsten Mal fortgeschrieben. Da die Bestandsschutzregelung und die damit verbundenen Nachqualifizierungsmöglichkeiten für die fachlichen Leitungen am 31. Dezember 2015 enden, sind in den Empfehlungen (Präambel) alle dazu aufgeführten Regelungen entfernt worden. Mit der Löschung der Bestandsschutzregelungen wird klargestellt, dass ab 1. Januar 2016 die fachlichen Leitungen die im Kriterienkatalog je Versorgungsbereich aufgeführten beruflichen/fachlichen Anforderungen erfüllen müssen.

Weiterhin wurde eine redaktionelle Korrektur im Kriterienkatalog dahingehend vorgenommen, dass als Nachweis der Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen der Nachweis einer Approbation nicht möglich ist.

Die Empfehlungen sind ab dem 1.Januar 2016 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab. Die durchgeführten Änderungen sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht.

Dokumente und Links