Hebammenhilfevertrag

Seit dem 1. August 2007 existiert der auf Bundesebene zwischen den maßgeblichen Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Hebammenhilfe-Vertrag). Dieser beinhaltet mehrere Anlagen und wurde im Laufe der letzten Jahre mehrfach angepasst bzw. ergänzt.

Der Hebammenhilfe-Vertrag und seine Anlagen regeln, nach welchen Voraussetzungen freiberufliche Hebammen Leistungen erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Grundvoraussetzung dafür ist der Beitritt der Hebamme zum Hebammenhilfe-Vertrag. Für Hebammen, die in einem der maßgeblichen Hebammenverbände Mitglied sind, hat der Vertrag automatisch Rechtswirkung. Dafür zeigen sie ihrem jeweiligen Verband ihre Freiberuflichkeit an. Alle anderen freiberuflichen Hebammen können dem Hebammenhilfe-Vertrag kostenfrei über den GKV-Spitzenverband beitreten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen.

Der GKV-Spitzenverband führt eine Vertragspartnerliste mit allen Hebammen, die dem Hebammenhilfe-Vertrag beigetreten sind. Einmal wöchentlich übermitteln die Hebammenverbände dafür die aktuellen Daten ihrer freiberuflich tätigen Mitglieder. Der GKV-Spitzenverband führt diese mit den bei ihm gemeldeten Hebammen zusammen und leitet den kompletten Datensatz anschließend an die Krankenkassen weiter, damit diese erkennen können, ob die jeweilige rechnungsstellende Hebamme abrechnungsbefugt ist.

Einige Daten aus der Vertragspartnerliste werden zudem gemäß § 134a Abs. 2b SGB V im Internet zugänglich gemacht. In der Hebammenliste des GKV-Spitzenverbandes können Versicherte somit schnell und unkompliziert online nach freiberuflichen Hebammen in ihrer Nähe suchen.

Anlage 1.1

Anlage 1.2

Anlage 1.3

Anlage 1.4

Anlage 2

Anlage 3

Zusätzliche Dokumente

ältere Dokumente