Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hat der Gesetzgeber in § 115d SGB V die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung als neue Krankenhausleistung für psychisch Kranke mit Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit definiert. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht werden soll. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen, da sie dieser hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität entspricht. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung kann ab 01.01.2018 erbracht werden.
Gemäß § 115d Absatz 4 SGB V wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband verpflichtet, in einem gemeinsamen Bericht bis zum 31.12.2021 die Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie die finanziellen Auswirkungen darzulegen. Der Bericht wurde fristgerecht erstellt und am 23.12.2021 an das Bundeministerium für Gesundheit (BMG) übermittelt.
Der Bericht beschreibt einleitend die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Im Hauptteil werden die Ergebnisse hinsichtlich der Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung dargelegt. Hierfür wurden die standardisierten und bundesweit vorliegenden Daten der Krankenhäuser nach § 21 KHEntgG für die Datenjahre 2018, 2019 und 2020 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) analysiert. Zu folgenden Aspekten werden Ergebnisse berichtet:
- Eckdaten zu den psychiatrischen Einrichtungen, welche stationsäquivalente psychiatrische Behandlung anbieten
- Struktur und Entwicklung der Fälle
- Leistungsstruktur und Leistungsentwicklung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung
- Erlöse für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Ergänzend werden die endgültigen Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Gesamtausgaben für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung sowie deren Verankerung in den Krankenhausplänen der Bundesländer dargestellt.
Den letzten Teil des Berichtes bilden die Schlussbewertungen, welche vom GKV-Spitzenverband und der DKG getrennt vorgenommen wurden.
Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung waren der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, Regelungen hinsichtlich der Anforderungen
- an die Dokumentation,
- an die Qualität der Leistungserbringung sowie
- an die Beauftragung von weiteren Leistungserbringern
gemäß. § 115d Abs. 2 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung wurde geschlossen und ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.
Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben den in § 115d SGB V neu definierten Leistungsbereich der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu konkretisieren. Bis zum 28.02.2017 war die Leistungsbeschreibung als Grundlage der OPS-Verschlüsselung der Leistungen zu vereinbaren. Mit einmonatiger Verzögerung ist diese Vereinbarung zum 31.03.2017 in Kraft getreten. Da sich die Vereinbarungspartner nicht in Gänze auf eine Leistungsbeschreibung verständigen konnten, wurden nur Teile vereinbart; die dissenten Positionen finden sich jedoch ebenfalls in der Anlage zur Vereinbarung wieder. Es ist Aufgabe des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), die divergierenden Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens zur Weiterentwicklung der medizinischen Klassifikation zu klären. Die Leistungsbeschreibung (OPS) ist für das Budgetjahr 2018 erstmals zu erlassen.