Ziel der stationären Hospizversorgung ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-pflegerische Behandlung und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt. Bei stationären Hospizen handelt es sich um kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchsten 16 Plätzen.
Versicherte, die an einer fortschreitend verlaufenden Erkrankung leiden, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische und eine palliativ-pflegerische Versorgung notwendig ist, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen gemäß § 39a Abs. 1 SGB V.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
- von einer Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten auszugehen ist und
- es einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) nicht bedarf und
- eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
Die Krankenkassen leisten einen Zuschuss zum stationären Hospizaufenthalt in Höhe von 95 Prozent des mit dem jeweiligen Hospiz vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzes. Der Zuschuss wird unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag gewährt. Der Eigenanteil an den zuschussfähigen Kosten in Höhe von 5 Prozent des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist durch das Hospiz über Spenden aufzubringen. Die Versicherten müssen für den Hospizaufenthalt keine Eigenanteile zahlen.
Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Hospizversorgung. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998 wurde zum 31.03.2017 überarbeitet und ist am 01.05.2017 in Kraft getreten.
Damit ein bundesweit einheitliches sozialmedizinisches Begutachtungsverfahren von Anträgen auf Zuschuss eines stationären Hospizaufenthalts durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gewährleistet ist, hat der GKV-Spitzenverband die Begutachtungsanleitung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassen. Sie beinhaltet insbesondere folgende Aspekte:
- Erläuterung und Beschreibung der medizinischen Anspruchskriterien im Bereich der SAPV und der stationären Hospizversorgung auf der Grundlage der rechtlichen Anspruchskriterien,
- Darstellung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen,
- Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und den Medizinischen Diensten.