Im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V haben die Ärzte in den Krankenhäusern künftig auf Verordnungen eine Arztnummer zu verwenden. § 293 Abs. 7 SGB V sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband gemeinsam ein Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte führen.
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sind vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben.
Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten bisher bereits eine grundsätzlich für die Dauer der beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arztnummer (ANR) gemäß § 293 Abs. 7 SGB V verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Krankenhausärzte folgt der Struktur der LANR.
Das Nähere zum Verzeichnis (Art und Aufbau, Aktualisierung, Verfahren etc.) haben der GKV-Spitzenverband und die DKG im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vereinbart. Die Vereinbarung ist für die Vereinbarungspartner, die Krankenkassen, die KBV und die Leistungserbringer, verbindlich.
- 1. Änderung der Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (KHANR-VZ-Vereinbarung) vom 26.11.2019 (PDF, 62 KB)
- Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (KHANR-VZ-Vereinbarung) vom 17.10.2018 (inkl. Anlagen) (PDF, 290 KB)
Mit der Einführung des Krankenhausarztnummernverzeichnis nach § 293 Abs. 7 SGB V werden neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die in den Arztregistern der Kassenärztlichen Vereinigungen erfasst werden, auch die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte erstmals bundesweit einheitlich erfasst. Um sicherzustellen, dass die Arztnummern an Ärzte künftig einheitlich und überschneidungsfrei erstellt und sektorenübergreifend genutzt werden können, wurde die Etablierung einer zentralen Arztnummernvergabe erforderlich, auf die sowohl das neue Krankenhausarztnummernverzeichnis als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zugreifen können. Ohne eine solche zentrale Arztnummernvergabe wäre eine gesetzlich geforderte überschneidungsfreie Arztnummernvergabe nicht umsetzbar. Die Vereinbarung zum ANRV regelt dreiseitig zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die technischen und prozessualen Grundlagen und Anforderungen für den gemeinsamen Betrieb der zentralen Arztnummernvergabe (ANRV).
- 3. Änderung der Vereinbarung gemäß § 293 Absätze 4 und 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vom 01.01.2022 (PDF, 141 KB)
- 2. Änderung der Vereinbarung gemäß § 293 Absätze 4 und 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vom 01.11.2021 (PDF, 304 KB)
- 1. Änderung der Vereinbarung gemäß § 293 Absätze 4 und 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vom 26.11.2019 (PDF, 62 KB)
- Vereinbarung gemäß § 293 Absätze 4 und 7 SGB V über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vom 17.10.2018 (inkl. Anlagen) (PDF, 505 KB)