Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse (§ 33 SGB V und § 78 SGB XI). Die Krankenkassen realisieren diesen Versorgungsanspruch im Rahmen des Sachleistungsprinzips, indem sie Verträge mit Hilfsmittelleistungserbringern schließen. Dabei müssen die Krankenkassen die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses an die Qualität der Hilfsmittel und der Versorgung den Verträgen zugrunde legen.
Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Hilfsmittel gelistet werden. Als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis wird außerdem ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erstellt, in dem von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasste Pflegehilfsmittel aufgeführt sind (§ 78 SGB XI). Beide Verzeichnisse werden regelmäßig fortgeschrieben. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung bzw. die Pflegeversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.
Webportal Hilfsmittelverzeichnis
Der GKV-Spitzenverband hat eine Onlineversion des Hilfsmittelverzeichnisses entwickelt. Mithilfe dieser webbasierten Anwendung können Interessierte gezielt alle Informationen des Hilfsmittelverzeichnisses aufrufen, sortieren, filtern und auf Wunsch ausdrucken.