§ 71 SGB V legt fest, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig sind. Maßstab für diese Verpflichtung ist die Entwicklung der Grundlohnsumme, d.h. der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Sozialversicherung. Die Grundlohnsumme bildet die Finanzierungsbasis der beitragsfinanzierten Sozialversicherungen.
Für den Krankenhaussektor ist die Entwicklung der Grundlohnsumme bei der Vereinbarung zum Landesbasisfallwert und den Budgetvereinbarungen für psychiatrische Krankenhäuser zu beachten.
Die Veränderungsrate wird jeweils zum 15. September eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht. Sie berechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen für den Zeitraum des zweiten Halbjahres des Vorjahres und des ersten Halbjahres des jeweils aktuellen Jahres im Vergleich zur jeweiligen Vorjahresperiode.
Seit 2009 wird nur noch eine einheitliche Veränderungsrate ausgewiesen. Die getrennte Festsetzung einer Veränderungsrate für die Rechtskreise West und Ost, wenn der Wert für den Rechtskreis Ost den Bundeswert übersteigt, ist nicht mehr möglich.