Die drei zentralen Bausteine des aG-DRG-Systems sind die Entgeltkataloge, die Abrechnungsbestimmungen und die Kodierrichtlinien. Die Vereinbarung zu den Abrechnungsbestimmungen und zu den Kodierrichtlinien konnte unabhängig von der Vereinbarung zum aG-DRG- und zum Pflegeerlöskatalog 2023 erzielt werden. Auf die Entgeltkataloge konnten sich die Vertragsparteien auf Bundesebene nicht verständigen. Infolgedessen wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Scheitern der Verhandlungen zu den Entgeltkatalogen übermittelt.
Zu den Entgeltkatalogen 2023 hat es zwischen den Selbstverhandlungspartnern intensive Diskussionen zur Methodik der DRG-Kalkulation gegeben. Eine verzerrende Wirkung der coronabedingten Fallzahländerungen auf die Relativgewichte galt es zu verhindern. Es erfolgte eine „harmonischen Dämpfung“, bei der substanzielle Kostenveränderungen berücksichtigt wurden, nicht jedoch die Fallzahländerungen. Die Struktur des DRG-Systems konnte konsentiert werden, es bestanden aber nach wie vor unterschiedliche Sichtweisen zur notwendigen Adjustierung (Normierung) des DRG-Systems 2023 und zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen der Pflegepersonalkosten im Jahr 2023. Vor diesem Hintergrundkonnten sich die Vertragsparteien auf Bundesebene erneut nicht auf die Entgeltkataloge 2023 verständigen. Nach der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen ist Ende November 2022 die Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 (DRG-Entgeltkatalogverordnung 2023 – DRG-EKV 2023) in Kraft getreten. Die DRG-EKV 2023 greift die Doppelfinanzierung auf und senkt im aG-DRG-Bereich das Casemixvolumen um 105.000 CM-Punkte ab, welches einem Betrag von ca. 400 Mio. Euro (nur GKV: rund 360 Mio. Euro) entspricht.