Der Gesetzgeber hat mit § 134a Abs. 1b SGB V eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Berufshaftpflichtversicherungspolicen von freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen geschaffen. Die Umsetzung ist in Anlage 1.4 zum Vertrag über Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt. Damit ist ein unbürokratisches Verfahren zur Beantragung des Sicherstellungszuschlages durch die einzelne Hebamme beim GKV-Spitzenverband etabliert worden.
Beantragung
Nach Maßgabe der Anlage 1.4 des Hebammenhilfe-Vertrags wird in jedem Jahr der individuelle Ausgleichsbetrag für die Haftpflichtkosten einer Hebamme neu berechnet. Dieses Verfahren sorgt dafür, dass sich der Ausgleichsbetrag bei steigenden Versicherungskosten automatisch erhöht. Der Ausgleichsbetrag wird grundsätzlich auf vier Ausgleichszeiträume (Quartale) verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – Anspruch auf Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann zweimal jährlich erfolgen. Für Hebammen ohne unterjährige Wechselmöglichkeiten der Versicherungspolice (mit und ohne Geburtshilfe) ist eine jahresbezogene Betrachtung vorgesehen.
Für die Beantragung des Sicherstellungszuschlages sind folgende Unterlagen beim GKV-Spitzenverband einzureichen (siehe auch Ausfüllhinweise und Musterantrag):
Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die jeweilige geburtshilflich tätige Hebamme in der Vertragspartnerliste Hebammen mit den aktuellen Kontaktdaten und persönlichem Institutionskennzeichen (IK) - mit hinterlegter aktueller Kontoverbindung - gelistet ist. Hebammeninstitutionen wie zum Beispiel Geburtshäuser können demzufolge keinen Antrag stellen. Hebammen sind verpflichtet, den von Ihnen erbrachten Leistungsumfang in der Vertragspartnerliste Hebammen eigenständig durch Meldung an den Verband über den der Vertragsbeitritt erfolgte, aktuell zu halten.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular nach Anlage 1.4 (Version vom 29.04.2019) auf Zahlung eines Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung,
- Police mit Angabe der Deckungssumme usw., Rechnung des Versicherungsunternehmens bzw. Kontoauszug über die Abbuchung der Kosten als Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung) und
- Rechnungsstellungsbelege der Hebamme an die jeweilige Krankenkasse und Nachweise über die Zahlungseingänge von den Krankenkassen als Nachweise über die geforderte Anzahl geburtshilflicher Leistungen.
Insgesamt darf von den vier geburtshilflichen Leistungen pro Quartal höchstens eine abgesagte Geburt pro Jahr durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwischen einer Hebamme und einer Schwangeren nachgewiesen werden. Ein Nachweis über eine abgesagte Geburt im Rahmen der Festsetzung des Sicherstellungszuschlags kann nur anerkannt werden, wenn aus dem eingereichten schriftlichen Behandlungsvertrag folgende Angaben eindeutig hervorgehen:
- Vereinbarung, dass im konkreten Fall eine freiberufliche Geburtsleistung (im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anlage 1.4 zum Hebammenhilfe-Vertrag) geplant war
- Hebamme, welche die geburtshilfliche Leistung erbringen sollte (z. B. anhand des IKs)
- Krankenversichertennummer der Versicherten
- Kostenträger (Krankenkassen-IK)
- Voraussichtlicher Entbindungstermin.
Mit Ausnahme der Krankenversichertennummer sind die personenbezogenen Daten der Versicherten auf dem Behandlungsvertrag komplett zu schwärzen.
Die Unterlagen sind zu senden an:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Zentrale Dienste
Sicherstellungszuschlag Hebammen
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 030 206 288 2199 an uns wenden. Die Beratungszeiten sind:
Dienstag 8:00 - 10:00 Uhr
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr
Ergänzende Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass Ihre Antragsunterlagen eingescannt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir darum, auf jegliche Art von Klammern, Mappen o.ä. zu verzichten.
- Bei Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Antragsunterlagen setzt der GKV-Spitzenverband eine Nachfrist. Bei Nichteinhaltung der Frist bzw. Nichtvorlage sämtlicher Unterlagen nach Fristablauf ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, den Antrag der Hebamme abzulehnen. Bitte reichen Sie ausschließlich die im Nachfristsetzungsschreiben benannten Unterlagen nach.
- Das Antragsformular zur Anlage 1.4 des Hebammenhilfe-Vertrags wurde zum 29. April 2019 aktualisiert. Bitte verwenden Sie daher ausschließlich das aktuelle Formular, um Nachforderungen von Unterlagen und die damit verbundenen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden.
- Der GKV-Spitzenverband überprüft die nach dem Gesetz für den Antrag erforderlichen Qualitätsnachweise von 20 % aller antragstellenden Hebammen einmal jährlich stichprobenartig. Ein gesonderter Qualitätsnachweis beim Antrag ist somit nicht erforderlich.
- Hinweise zur Informationspflicht des GKV-Spitzenverbandes bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (PDF, 59 KB)
Hinweis für DHV-Mitgliedshebammen (gültig für Antragstellung ab 26. Februar 2016)
Der Deutsche Hebammenverband hat folgende Versicherungsunterlagen für seine Mitglieder vorgelegt:
- Besondere Bedingungen zu den Versicherungen (auch Gruppen-Haftpflicht-Versicherungen) sowie der beantragten Versicherungsform
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen Haftpflichtversicherung für private Risiken sowie
- Leistungskatalog für Hebammen, Allgemeine Vertragsinformation
Das bedeutet für die antragsstellende DHV-Mitgliedshebamme, dass sie die o.g. Unterlagen dem Antrag nicht beilegen muss. Die Hebamme legt dem Antrag den Nachweis Ihrer Versicherungspolice bei, aus dem der Versicherungszeitraum, die Prämienhöhe und ob es sich um eine Police mit oder ohne Vorschaden handelt, ersichtlich ist. Auch ist ein Nachweis für die von ihr tatsächlich getragenen Kosten für den tatsächlichen Versicherungszeitraum beizufügen. Sofern Sie am Beginn des Versicherungsjahres/-halbjahres die ganz-/halbjährigen Versicherungskosten in Rechnung gestellt bekommen, dann aber doch von dem unterjährigen Wechsel der Police mit und ohne Geburtshilfe Gebrauch gemacht haben, ist neben dem Nachweis über die in Rechnung gestellte Police, auch der Nachweis über die tatsächlich getragenen Kosten am Ende eines Versicherungsjahres/-halbjahres – abhängig von der Anzahl der Formenwechsel beizufügen.