Sicherstellungzuschlag

Der Gesetzgeber hat mit § 134a Abs. 1b SGB V eine Regelung zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Berufshaftpflichtversicherungspolicen von freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen geschaffen. Die Umsetzung ist in Anlage 1.4 zum Vertrag über Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt. Damit ist ein unbürokratisches Verfahren zur Beantragung des Sicherstellungszuschlages durch die einzelne Hebamme beim GKV-Spitzenverband etabliert worden.

Beantragung

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag beim GKV-Spitzenverband elektronisch oder postalisch einzureichen.

Beachten Sie im Rahmen der Antragsstellung bitte die nachfolgenden Hinweise sowie die konkreten Ausfüllhinweise und den Musterantrag. Durch eine korrekte Antragstellung tragen Sie dazu bei, dass der GKV-Spitzenverband die Anträge zügig bearbeiten kann.

Elektronische Antragsstellung

Sie können Ihre Anträge für den Sicherstellungszuschlag oder Nachreichungen elektronisch über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes einreichen. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Das Antragsformular ist weiterhin auszufüllen und händisch zu unterschreiben. Es kann dann zusammen mit den Anlagen über das Portal hochgeladen werden. Die folgenden Dateiformate sind zulässig: PDF, JPG und PNG.

Postalische Einreichung

Weiterhin können Sie die Anträge auch per Post einreichen. Bitte adressieren Sie diese an:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Zentrale Dienste
Sicherstellungszuschlag Hebammen
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin

Sie haben Fragen?

Wir helfen Ihnen gern weiter. Wenden Sie sich telefonisch unter 030 206 288 2199 an uns. Die Beratungszeiten sind:

  • Dienstag: 8:00 - 10:00 Uhr
  • Donnerstag: 16:00 - 17:30 Uhr

Informationen zur Antragstellung

Nach Maßgabe der Anlage 1.4 des Hebammenhilfe-Vertrags wird in jedem Jahr der individuelle Ausgleichsbetrag für die Haftpflichtkosten einer Hebamme neu berechnet. Dieses Verfahren sorgt dafür, dass sich der Ausgleichsbetrag bei steigenden Versicherungskosten automatisch erhöht. Der Ausgleichsbetrag wird grundsätzlich auf vier Ausgleichszeiträume (Quartale) verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – Anspruch auf Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann zweimal jährlich erfolgen. Für Hebammen ohne unterjährige Wechselmöglichkeiten der Versicherungspolice (mit und ohne Geburtshilfe) ist eine jahresbezogene Betrachtung vorgesehen.

Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die jeweilige geburtshilflich tätige Hebamme in der Vertragspartnerliste Hebammen mit den aktuellen Kontaktdaten und persönlichem Institutionskennzeichen (IK) - mit hinterlegter aktueller Kontoverbindung - gelistet ist. Hebammeninstitutionen wie zum Beispiel Geburtshäuser können demzufolge keinen Antrag stellen. Hebammen sind verpflichtet, den von Ihnen erbrachten Leistungsumfang in der Vertragspartnerliste Hebammen eigenständig durch Meldung an den Verband über den der Vertragsbeitritt erfolgte, aktuell zu halten.

Für die Beantragung des Sicherstellungszuschlages sind folgende Unterlagen beim GKV-Spitzenverband einzureichen (siehe auch Ausfüllhinweise und Musterantrag):

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular nach Anlage 1.4 auf Zahlung eines Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung,
  • Police mit Angabe der Deckungssumme usw., Rechnung des Versicherungsunternehmens bzw. Kontoauszug über die Abbuchung der Kosten als Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung) und
  • Rechnungsstellungsbelege der Hebamme an die jeweilige Krankenkasse und Nachweise über die Zahlungseingänge von den Krankenkassen als Nachweise über die geforderte Anzahl geburtshilflicher Leistungen.

Insgesamt darf von den vier geburtshilflichen Leistungen pro Quartal höchstens eine abgesagte Geburt pro Jahr durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwischen einer Hebamme und einer Schwangeren nachgewiesen werden. Ein Nachweis über eine abgesagte Geburt im Rahmen der Berechnung des Sicherstellungszuschlags kann nur anerkannt werden, wenn aus dem eingereichten schriftlichen Behandlungsvertrag folgende Angaben eindeutig hervorgehen:

  • Vereinbarung, dass im konkreten Fall eine freiberufliche Geburtsleistung (im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anlage 1.4 zum Hebammenhilfe-Vertrag) geplant war
  • Hebamme, welche die geburtshilfliche Leistung erbringen sollte (z. B. anhand des IKs)
  • Krankenversichertennummer der Versicherten
  • Kostenträger (Krankenkassen-IK)
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin.

Mit Ausnahme der Krankenversichertennummer sind die personenbezogenen Daten der Versicherten auf dem Behandlungsvertrag komplett zu schwärzen.

Ergänzende Hinweise

  • Sollten Sie Ihre Unterlagen per Post einreichen, beachten Sie bitte, dass Ihre Antragsunterlagen hier eingescannt werden. Daher bitten wir darum, auf jegliche Art von Klammern, Mappen o. ä. zu verzichten und ausschließlich Unterlagen im DIN A4-Format zu nutzen. Senden Sie keine Streifen, Kopien mit ausgeschnittenen Passagen o. ä.
  • Achten Sie stets auf eine eindeutige Lesbarkeit aller Nachweise.
  • Bitte legen Sie Ihrem Antrag keine Qualitätsnachweise bei. Der GKV-Spitzenverband überprüft die Qualitätsnachweise aller antragstellenden Hebammen einmal jährlich stichprobenartig.
  • Bei Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Antragsunterlagen setzt der GKV-Spitzenverband eine einmalige Nachfrist. Übersenden Sie uns in diesem Fall ausschließlich die angeforderten Unterlagen.
  • Bei Nichteinhaltung der Frist bzw. Nichtvorlage sämtlicher Unterlagen nach Fristablauf ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, den Antrag der Hebamme abzulehnen.

Der Deutsche Hebammenverband hat folgende Versicherungsunterlagen für seine Mitglieder vorgelegt:

  • Besondere Bedingungen zu den Versicherungen (auch Gruppen-Haftpflicht-Versicherungen) sowie der beantragten Versicherungsform
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
  • Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen Haftpflichtversicherung für private Risiken sowie
  • Leistungskatalog für Hebammen, Allgemeine Vertragsinformation

Das bedeutet für die antragsstellende DHV-Mitgliedshebamme, dass sie die o.g. Unterlagen dem Antrag nicht beilegen muss. Die Hebamme legt dem Antrag den Nachweis Ihrer Versicherungspolice bei, aus dem der Versicherungszeitraum, die Prämienhöhe und ob es sich um eine Police mit oder ohne Vorschaden handelt, ersichtlich ist. Auch ist ein Nachweis für die von ihr tatsächlich getragenen Kosten für den tatsächlichen Versicherungszeitraum beizufügen. Sofern Sie am Beginn des Versicherungsjahres/-halbjahres die ganz-/halbjährigen Versicherungskosten in Rechnung gestellt bekommen, dann aber doch von dem unterjährigen Wechsel der Police mit und ohne Geburtshilfe Gebrauch gemacht haben, ist neben dem Nachweis über die in Rechnung gestellte Police, auch der Nachweis über die tatsächlich getragenen Kosten am Ende eines Versicherungsjahres/-halbjahres – abhängig von der Anzahl der Formenwechsel beizufügen.

Antragsformulare und Hinweise