Die Abrechnungsdaten der Krankenhäuser für stationäre Krankenhausfälle und ambulante Leistungen der Krankenhäuser nach § 115 b und § 116 b SGB V werden auf elektronischem Wege mit den Krankenkassen ausgetauscht. Die gesetzliche Grundlage bildet hierfür §301 Abs. 1 SGB V bzw. § 295 SGB V.
Bereits 1994 einigten sich die damaligen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf die im Gesetz vorgesehene Vereinbarung zur Umsetzung des § 301 Abs. 3 SGB V. Auf dieser Basis werden die technischen Anlagen und Anhänge zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs (DTA) kontinuierlich aktualisiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Alle aktuellen sowie die archivierten Dokumente finden Sie dazu auf auf unserem Themenportal zum Datenaustausch.
Datenaustausch der Einrichtungen nach §§ 117- §§ 119 SGB V
Der GKV-Spitzenverband und die DKG vereinbaren gemäß § 120 Abs. 3 Satz 4 SGB V das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und erforderlichen Vordrucke für Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren.
Die Verhandlungen für eine vollständige Realisierung des Datenaustausches sind nunmehr abgeschlossen und haben Berücksichtigung in der aktuellen § 301-Vereinbarung gefunden. Die grundsätzliche Vereinbarung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband finden Sie unter Dokumente und Links.