Gemäß § 3f Abs. 1 Satz 5 und § 3j Abs. 2 Satz 4 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die gruppenspezifischen Höchstbeträge sowie den Schwellenwert für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA).
Veröffentlichung der gruppenspezifischen Höchstbeträge und des Schwellenwertes
- DiGA Schwellenwert gemäß § 3j Abs. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung und gruppenspezifische Höchstbeträge für DiGA gemäß § 3c der Rahmenvereinbarung, gültig von 01.10.2024 bis 31.03.2025 (PDF, 92 KB)
- DiGA Schwellenwert gemäß § 3j Abs. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung und gruppenspezifische Höchstbeträge für DiGA gemäß § 3c der Rahmenvereinbarung, gültig von 01.04.2024 bis 30.09.2024 (PDF, 49 KB)
- DiGA Schwellenwert gemäß § 3j Abs. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung und gruppenspezifische Höchstbeträge für DiGA gemäß § 3c der Rahmenvereinbarung, gültig von 01.10.2023 bis 31.03.2024 (PDF, 111 KB)
- DiGA Schwellenwert gemäß § 3j Abs. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung und gruppenspezifische Höchstbeträge für DiGA gemäß § 3c der Rahmenvereinbarung, gültig von 01.04.2023 bis 30.09.2023 (PDF, 58 KB)
- DiGA Schwellenwert gemäß § 3j Abs. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung und gruppenspezifische Höchstbeträge für DiGA gemäß § 3c der Rahmenvereinbarung, gültig vom 01.10.2022 bis 31.03.2023 (PDF, 61 KB)
Nachrichtliche Ausweisung produktspezifischer Höchstbeträge
Die Rahmenvereinbarung sieht in § 3f Abs. 1 Satz 6 darüber hinaus vor, dass der GKV-Spitzenverband nachrichtlich ausweist, welcher Gruppe nach § 3b Rahmenvereinbarung die der Höchstbetragsfestsetzung unterfallenden digitalen Gesundheitsanwendungen jeweils zugeordnet sind und welcher produktspezifische Höchstbetrag je Verordnungseinheit (DiGA-VE-ID) sich jeweils ergibt.
Für die Ermittlung des produktspezifischen Höchstbetrages je Verordnungseinheit (DiGA-VE-ID) sind nach der Rahmenvereinbarung insbesondere die folgenden Informationen erforderlich:
- Gruppenzuordnung durch den Hersteller nach § 3b Rahmenvereinbarung: Hieraus ergibt sich der gruppenspezifische Höchstbetrag als Eurobetrag inklusive Umsatzsteuer je Kalendertag
- Status der DiGA (Aufnahme zur Erprobung oder dauerhafte Aufnahme): Für zur Erprobung aufgenommene DiGA gilt ein abgesenkter Höchstbetrag (80% des gruppenspezifischen Höchstbetrages)
- Zahl der für die DiGA eingelösten Freischaltcodes/Rezeptcodes: Bis zu einer Abgabemenge von 2.000 eingelösten Freischaltcodes/Rezeptcodes je DiGA-ID finden die Höchstbeträge im ersten Jahr nach Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis keine Anwendung. Ab einer Menge von mehr als 10.000 eingelösten Freischaltcodes/Rezeptcodes je DiGA-ID gilt ein abgesenkter Höchstbetrag von 75 % des gruppenspezifischen Höchstbetrages für dauerhaft auf-genommene DiGA und 60 % des gruppenspezifischen Höchstbetrages für zur Erprobung aufgenommene DiGA. Der Hersteller ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich zu informieren, sobald in Bezug auf die jeweilige DiGA-ID die Grenze von 2.001 oder 10.001 eingelösten Freischalcodes/Rezeptcodes erreicht ist.
- Im DiGA-Verzeichnis für die DiGA-VE-ID ausgewiesene Anwendungsdauer.
- Zusätzlich sind in einer weiteren Tabelle auch diejenigen DiGA ausgewiesen, bei denen sich aufgrund der Regelungen zur Auffanggruppe nach § 3e Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V zum 01.10.2022 ein individueller Höchstbetrag ergeben könnte.
Unter Zugrundelegung der dem GKV-Spitzenverband vorliegenden Informationen zum Aufnahmestatus und Zahl der eingelösten Rezeptcodes/Freischaltcodes werden die produktspezifischen Höchstbeträge nachrichtlich wie folgt ausgewiesen:
- Produktspezifische Höchstbeträge für DiGA nach § 3f Abs.1 Satz 6 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V, gültig von 01.10.2024 bis 31.03.2025 (PDF, 27 KB)
- Produktspezifische Höchstbeträge für DiGA nach § 3f Abs.1 Satz 6 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V, gültig von 01.04.2024 bis 30.09.2024 (PDF, 27 KB)
- Produktspezifische Höchstbeträge für DiGA nach § 3f Abs.1 Satz 6 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V, gültig von 01.10.2023 bis 31.03.2024 (PDF, 28 KB)
- Produktspezifische Höchstbeträge für DiGA nach § 3f Abs.1 Satz 6 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V, gültig von 01.04.2023 bis 30.09.2023 (PDF, 27 KB)
- Produktspezifische Höchstbeträge für DiGA nach § 3f Abs.1 Satz 6 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V, gültig von 01.10.2022 bis 31.03.2023 (PDF, 282 KB)
Zuordnung zu den Höchstbetragsgruppen
Gemäß § 3b Abs. 4 Rahmenvereinbarung ist der Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung verpflichtet, die digitale Gesundheitsanwendung nach deren Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 SGB V einer der Höchstbetragsgruppen nach § 3b Abs. 1 Rahmenvereinbarung zuzuordnen. Die Zuordnung ist der gemeinsamen Stelle nach § 3a Abs. 1 Rahmenvereinbarung unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Gemäß § 3b Abs. 4 Satz 3 Rahmenvereinbarung ist dabei auch mitzuteilen, ob das Vorliegen einer Ausnahme nach § 3h Rahmenvereinbarung geltend gemacht wird und dies zu begründen. Die Mitteilung ist per Mail an die Geschäftsstelle der gemeinsamen Stelle (diga@gkv-spitzenverband.de) zu richten (§ 3a Abs. Abs. 4 Satz 4 Rahmenvereinbarung).
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird gebeten, für die Gruppenzuordnung das nachstehende verlinkte Formular zu nutzen.
Die bereits abgeschlossenen Gruppenzuordnungen nach § 3b Abs. 4 und Abs. 5 Rahmenvereinbarung können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Meldung bei Überschreiten der Freimenge
Gemäß § 3d Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V ist der Hersteller derjenigen digitalen Gesundheitsanwendungen, die einer Höchstbetragsgruppe zugeordnet ist, für die ein gruppenspezifischer Höchstbetrag ermittelt worden ist, verpflichtet den GKV-Spitzenverband unverzüglich zu informieren, sobald die Grenze von 2.001 oder 10.001 eingelösten Freischaltcodes/Rezeptcodes je DiGA-ID erreicht worden ist.
Für digitale Gesundheitsanwendungen, die der Auffanggruppe nach § 3e Rahmenvereinbarung zuzuordnen sind, bestimmt § 3e Satz 4 der Rahmenvereinbarung, dass der Hersteller dem GKV-Spitzenverband unverzüglich das Erreichen der Grenze von 10.001 Freischaltcodes/Rezeptcodes je DiGA-ID mitzuteilen hat.
Die Mitteilung ist per Mail an den GKV-Spitzenverband (diga@gkv-spitzenverband.de) zu richten. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird gebeten, für die Meldung der eingelösten Freischaltcodes/Rezeptcodes das nachstehende verlinkte Formular zu nutzen.