Nach § 78 Abs.1 SGB XI haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entsprechend dem Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dieser umfasst auch die Versorgung mit Hausnotrufsystemen. Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung vom 01.07.2021 einen ersten neuen Vertrag mit einem Einzelleistungserbringer abgeschlossen, um die vertraglichen Leistungen an den aktuellen Stand der Technik sowie die aktuellen gesetzlichen Erfordernisse anzupassen. Hausnotrufsysteme bestehen aus einem Hausnotrufgerät sowie einem Alarm-/Funksender und sind an eine 24 Stunden kalendertäglich besetzte Hausnotrufzentrale angeschlossen. In einer Notsituation sind die zuvor mit dem Versicherten abgestimmten Maßnahmen gemäß Hilfsmittelverzeichnis zu ergreifen. Vor der erstmaligen Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems haben die Leistungserbringer die Versicherten zu beraten und grundsätzlich mehrkostenfrei mit einem Hausnotrufsystem zu versorgen. Dies ist genehmigungspflichtig. Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten eine über die Leistungspflicht der gesetzlichen Pflegekassen hinausgehende Versorgung zu wählen. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, die Versicherten über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
Die Beratung von Versicherten ist eine Serviceaufgabe der Pflegekassen vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Fragen zu Ihrem konkreten Leistungs- oder Beitragsfall beantworten können. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse.