Versicherte haben nach § 39b Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung gegenüber der Krankenkasse. Hierbei ist ein enger Bezug zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie anderen bereits in Anspruch genommenen Beratungsangeboten herzustellen. Dabei sind auf Verlangen des Versicherten die Angehörigen und andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu beteiligen.
Des Weiteren haben die Krankenkassen nach § 39b Abs. 2 SGB V die Versicherten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, insbesondere zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu informieren. Das Informationsangebot der Krankenkassen soll dabei nicht patientenindividuell, sondern in allgemeiner Form erfolgen. Dadurch soll die freie Entscheidung der Versicherten über die persönliche Vorsorge gewährleistet sein. Damit Krankenkassen einheitlich Informationen anbieten können, hat der GKV-Spitzenverband Regelungen nach § 39b Abs. 2 Satz 2 SGB V verabschiedet.