Die Leistungserbringer von Hilfsmitteln müssen zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sein und die Anforderungen an die technische und persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit erfüllen. Dazu müssen auch die gegebenenfalls erforderlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Gewerbe- oder Handwerksrecht) eingehalten werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Leistungserbringer werden in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V konkretisiert.
In der Vergangenheit wurde die Einhaltung der Anforderungen weitgehend im Rahmen der Erteilung von kassenrechtlichen Zulassungen geprüft. Alle zugelassenen Leistungserbringer waren grundsätzlich versorgungsberechtigt. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde dieses Prinzip aufgehoben und die Versorgungsberechtigung der Leistungserbringer zwingend an den Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs.1 bis 3 SGB V geknüpft. Die Krankenkassen müssen vor Vertragsabschluss sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel von den Leistungserbringern erfüllt werden (Eignungskriterien).
Damit die zahlreichen individuellen Eignungsprüfungen vor jedem Vertragsabschluss i. S. v. § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V vermieden werden können, wurde schließlich die Rechtsgrundlage für ein Präqualifizierungsverfahren geschaffen.
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) im April 2017 ist die Präqualifizierung verpflichtend für alle Leistungserbringer, die mit einer Krankenkasse einen Vertrag nach § 127 SGB V schließen wollen. Lediglich bei einzelvertraglichen Regelungen nach § 127 Abs. 3 SGB V kann eine Krankenkasse im Einzelfall eine individuelle Eignungsprüfung durchführen.