Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem PKV-Verband die Höhe und Ausgestaltung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der PpUG wurden die Selbstverwaltungspartner mit Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. Daraufhin wurde die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 zwischen den Selbstverwaltungspartnern geschlossen, die aufgrund der Coronapandemie auch pandemiebedingte Sonderregelungen über die Sanktionierung enthält. Aufgrund von geänderten Rahmenbedingungen und der weiterentwickelten Nachweisführung war es erforderlich, die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 anzupassen und eine neue PpUG-Sanktions-Vereinbarung zu schließen. Zuletzt wurde somit die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 geschlossen, die mit Wirkung ab 01.01.2021 die Sanktionierung regelt.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 (PpUGV) regelt die Umsetzung von PpUG für die erstmalig ab dem Jahr 2022 geltenden pflegesensitiven Bereichen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Zur Einhaltung der PpUG im pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe dürfen gemäß § 6 Absatz 2a PpUGV auch Hebammen zu bestimmten Anteilen berücksichtigt werden. Diese neue Regelung erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021:
- In § 2 Absätze 2 und 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird definiert, wann eine PpUG als erfüllt und als nicht erfüllt gilt. Hier sind für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die maximal anrechenbaren Anteile an Hebammen mit zu berücksichtigen.
- In § 3 Absatz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Vergütungsabschlags für eine Station geregelt. Dabei wird das Ausmaß der Nichteinhaltung der PpUG zugrunde gelegt und definiert. Bei dieser Definition ist auch entsprechend der Rechtsverordnung der maximal anrechenbare Anteil von Hebammen im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe mit aufzuführen.
Die Änderungsvereinbarung gilt für die Berücksichtigung von Hebammen ab dem 01.01.2022.
Hinweis: Der Bundesgesundheitsminister weist darauf hin, dass die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowohl für die Patientensicherheit als auch zum Schutz der Pflegekräfte vor Überlastung wichtig ist. In bestimmten, in § 7 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) geregelten Ausnahmesituationen, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen aus nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden können, soll die Nichteinhaltung jedoch nicht sanktioniert werden.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 15.12.2022 wird für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die uneingeschränkte Berücksichtigung von Hebammen zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und eine Anpassung der Grenzwerte neu geregelt. Die bisher vorgesehene anteilige Einschränkung, Hebammen zu bestimmten Höchstanteilen je Tag- und Nachtschicht im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe zu berücksichtigen, wurde aufgehoben. Dies erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021. Mit der Änderungsvereinbarung vom 23.01.2023 werden an drei Stellen der Vereinbarung die bislang formulierten maximal anrechenbaren Anteile an Hebammen für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe gestrichen, sodass nun entsprechend der Verordnung eine volle Anrechnung von Hebammen geregelt wird. Betroffen sind jeweils die Definitionen, wann eine Pflegepersonaluntergrenze als erfüllt und als nicht erfüllt gilt sowie die Definition über das Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze im Kontext der Höhe von Vergütungsabschlägen. Die Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.