Pflegehilfsmittelverträge

Der GKV-Spitzenverband schließt Verträge auf Bundesebene über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Die Daten zu diesen Pflegehilfsmittelverträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass eine Präqualifizierung für den Produktbereich 19B für einen Vertragsabschluss erforderlich ist. Nähere Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier.

Aktueller Hinweis

Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, neue Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V zu schließen. Bestehende Verträge sollen damit abgelöst werden. Leistungserbringer und ihre Verbände können bis zum 05.05.2023 dem GKV-Spitzenverband ihr Interesse an Vertragsverhandlungen schriftlich bekunden und die Vertragsunterlagen per E-Mail anfordern. Als Grundlage für die Verhandlungen dient der Vertragsentwurf des GKV-Spitzenverbandes. Die Absicht des GKV-Spitzenverbandes, neue Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, wurde am 05.04.2023 europaweit bekannt gemacht.

Sofern beitrittsfähige Verträge abgeschlossen worden sind, werden wir hierüber auf dieser Homepage informieren.

Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen und der aktuellen Beschaffungssituation bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise bis auf Weiteres nicht angewendet werden müssen und von diesen Preisen abgewichen werden kann, wenn eine Versorgung zu ihnen nicht möglich ist.

Bezüglich der partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) wurde im Zuge der am 11.03.2022 bekannt gemachten und veröffentlichten Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses eine eigene neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) eingerichtet. Für derartige partikelfiltrierende Halbmasken sind derzeit noch keine Vertragspreise vereinbart. Die Abrechnung hat daher zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen. Gleiches gilt für Einmallätzchen, für die bislang ebenfalls keine Vertragspreise existieren. Hier ist entsprechend zu verfahren. Unabhängig hiervon gilt, dass die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel seit dem 01.01.2022 wieder den Betrag von 40 Euro monatlich nicht übersteigen dürfen (vgl. § 40 Absatz 2 SGB XI).

Weitere Hinweise dazu finden Sie hier.

Über die beiden folgenden Formulare können Sie Preisänderungen oder einen neuen Vertrag beantragen oder einen bestehenden Vertrag kündigen.

Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Hausnotruf/Hausnotrufleistungen nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Um Versicherte der gesetzlichen Pflegekassen mit Hausnotruf/Hausnotrufleistungen versorgen zu können, benötigen Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag.

Bitte beachten Sie, dass für den Beitritt eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V für der Versorgungsbereich 19B erforderlich ist.

Um Ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hausnotrufsystemen nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie bitte den unten angegeben Link. Bitte beachten Sie, dass es jeweils unterschiedliche Verträge mit Verbänden und Einzelleistungserbringern gibt, denen Sie betreten können.

Auf der Beitrittserklärung ist daher das entsprechende AC/TK (siehe Dokumente Vertragstexte) mit dem dazugehörigen Vertragspartnerkennzeichen (Auswahl des Beitrittsvertrages – siehe Dokument aktuelle Vertragspartner) anzugeben.

Um die rechtzeitige Bearbeitung Ihres Beitritts zu gewährleisten, bitten wir Sie Ihren Beitritt spätestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Monatsende gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erklären.

Ein männlicher Rollstuhlfahrer in Bewegung. Zu sehen ist nur der Körper ab Brust abwärts.

Hilfsmittelverzeichnis

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