Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen und der aktuellen Beschaffungssituation bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise bis auf Weiteres nicht angewendet werden müssen und von diesen Preisen abgewichen werden kann, wenn eine Versorgung zu ihnen nicht möglich ist.
Bezüglich der partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) wurde im Zuge der am 11.03.2022 bekannt gemachten und veröffentlichten Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses eine eigene neue Produktart (54.99.01.5) gebildet und eine Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) eingerichtet. Für derartige partikelfiltrierende Halbmasken sind derzeit noch keine Vertragspreise vereinbart. Die Abrechnung hat daher zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen. Gleiches gilt für Einmallätzchen, für die bislang ebenfalls keine Vertragspreise existieren. Hier ist entsprechend zu verfahren. Unabhängig hiervon gilt, dass die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel seit dem 01.01.2022 wieder den Betrag von 40 Euro monatlich nicht übersteigen dürfen (vgl. § 40 Absatz 2 SGB XI).
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