Der GKV-Spitzenverband hat zwischenzeitlich sowohl mit Einzelleistungserbringern als auch mit Verbänden neue beitrittsfähige Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen verhandelt und geschlossen, in denen neue Vertragsinhalte und Preise vereinbart sind. In diesen Verträgen werden auch neue Produkte wie FFP2-Masken und Desinfektionstücher berücksichtigt.
Sie können den neu geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer oder Verband beitreten, auch wenn Sie noch einen alten Vertrag haben. Einzelleistungserbringer können Verträgen mit anderen Leistungserbringern und Verträgen mit Verbänden beitreten, Verbände dagegen nur Verbandsverträgen.
Um Ihren Beitritt zu einem der neuen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie bitte den unten angegebenen Link (Online-Formular zur Beitrittserklärung).
Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Verträge gibt, denen Sie beitreten können. Es kann grundsätzlich auch in Zukunft noch weitere Vertragsschlüsse und Beitrittsverträge geben, die dann auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht werden. Dies erfolgt technisch bedingt mit einem geringen Zeitverzug.
In der Beitrittserklärung sind das AC/TK der entsprechenden Vertragsversion (siehe Dokumente Vertragstexte) und der dazugehörige Vertragspartner des konkreten Vertrages, dem beigetreten wird, anzugeben.
Um die rechtzeitige Bearbeitung Ihres Beitritts zu gewährleisten, bitten wir Sie, Ihren Beitritt spätestens bis zum 15. eines Monats gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erklären. Bei später eingehenden Beitrittserklärungen kann eine Teilnahme an der Versorgung erst zum Beginn des übernächsten Monats erfolgen. Sollten Sie mit uns verhandeln wollen, kann ein Beitritt oder Vertragsschluss ebenfalls erst später erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass für den Beitritt eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V für den Versorgungsbereich 19B oder 19D erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt für Apotheken, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 126 Absatz 1b SGB V für die Abgabe zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmitteln ab dem 01.04.2024 keinen Präqualifizierungsnachweis mehr benötigen.
Weitere Informationen zum Beitrittsverfahren und zu den neuen Verträgen können Sie dem nachfolgend aufgeführten Dokument „Fragen und Antworten“ entnehmen.