Der GKV-Spitzenverband schließt Verträge auf Bundesebene über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Die Daten zu diesen Pflegehilfsmittelverträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass eine Präqualifizierung für den Produktbereich 19B für einen Vertragsabschluss erforderlich ist. Nähere Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier.
Aktueller Hinweis
Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, neue Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V zu schließen. Bestehende Verträge sollen damit abgelöst werden. Leistungserbringer und ihre Verbände können bis zum 05.05.2023 dem GKV-Spitzenverband ihr Interesse an Vertragsverhandlungen schriftlich bekunden und die Vertragsunterlagen per E-Mail anfordern. Als Grundlage für die Verhandlungen dient der Vertragsentwurf des GKV-Spitzenverbandes. Die Absicht des GKV-Spitzenverbandes, neue Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, wurde am 05.04.2023 europaweit bekannt gemacht.
Sofern beitrittsfähige Verträge abgeschlossen worden sind, werden wir hierüber auf dieser Homepage informieren.