Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die konkreten Leistungsansprüche sind in den §§ 24c bis 24f SGB V festgelegt. Dazu zählen:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Entbindung (in einer Klinik, in einem Geburtshaus oder als Hausgeburt),
- häusliche Pflege,
- Haushaltshilfe,
- Mutterschaftsgeld.
Die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe wird über den Hebammenhilfe-Vertrag geregelt (§ 134a SGB V). In diesem Vertrag haben sich der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen unter anderem auf den genauen Leistungsumfang, die Vergütung und Qualitätsanforderungen geeinigt. Freiberufliche Hebammen müssen diesem Vertrag beitreten, um Leistungen mit den Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.
Der Hebammenhilfe-Vertrag wird regelmäßig angepasst, um auf gesetzliche, medizinische und technische Neuerungen zu reagieren. So wurden 2015 Regelungen zum Sicherstellungszuschlag, dem Haftpflichtversicherungskostenausgleich für geburtshilflich tätigen Hebammen, oder 2020 zu Praxisanleitungspauschalen für Hebammen, die sich als Ausbilderin für Hebammenstudierende weiterqualifizieren bzw. als solche tätig sind, getroffen.
Außerdem haben der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und der von Hebammen geleiteten Einrichtungen einen Ergänzungsvertrag geschlossen. Dieser regelt die Leistungen, Vergütung und Qualitätsanforderungen an von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser).