Durch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde für pflegebedürftige Personen ein Leistungsanspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) durch ambulante Pflegeeinrichtungen geschaffen. Dadurch sollen Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Personen in ihrer Selbstständigkeit oder in bestimmten Fähigkeiten gemindert oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt werden.
Die pflegebedürftige Person kann sich die entstehenden Kosten für DiPA und die hierfür gegebenenfalls erforderlichen eUL bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen. Der Anspruch erfasst nur DiPA und eUL, die in einem Verzeichnis (DiPA-Verzeichnis) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Seit Anfang Dezember 2022 können Hersteller digitaler Anwendungen Anträge zur Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis beim BfArM stellen.
Der GKV-Spitzenverband verhandelt im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) mit dem Hersteller einer DiPA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der DiPA in das DiPA-Verzeichnis den Vergütungsbetrag einer DiPA und eUL. Der verhandelte Vergütungsbetrag entspricht dem von der Pflegekasse zu erstattenden Betrag für die jeweilige DiPA und eUL und gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis.
Grundlage der Vergütungsverhandlungen ist die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA RahmenV) zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Hersteller im Einvernehmen mit der BAGüS. Die von der Schiedsstelle nach § 78a Absatz 1 SGB XI i. V. m. § 134 Absatz 3 SGB V festgesetzte DiPA-RahmenV ist am 22.06.2023 in Kraft getreten.